B. Ueberetatsmäßige Zahlen.
Zur Deckung von Abgängen durch Tod, Unbrauchbarkeit u. s. w. von Mannschaften aller Jahresklassen,
serner von Abgaben an gedienten Mannschaften an Bezirkskommandos, als Bäcker u. s. w., ist eine von dem Kriegs-
ministerium festzusetzende Anzahl Rekruten über den oben unter 4 festgesetzten Bedarf hinaus einzustellen und zwar
gleichzeitig mit den normalen Zahlen.
Die Einstellung zum Dienst mit der Waffe hat nach näherer Anordnung der Generalkommandos bei
der Kavallerie baldmöglichst nach dem 2. Oktober 1898, jedoch grundsätzlich erst nach dem Wiedereintreffen in den
Standorten von den Herbstübungen, bei den Train-Bataillonen für das Uebergangsjahr am 1. November 1898
zu erfolgen. Die Rekruten für das Fußartillerie= Regiment von Hindersin (Pommersches) Nr. 2, für die Unter-
offzierschulen, sowie die als Oekonomie= Handwerker ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober 1898 einzustellen.
Für die Rekruten aller übrigen Truppentheile hat das Kriegsministerium den näheren Zeitpunkt der im
Laufe des Monats Oktober 1898 stattfindenden Einstellung festzusetzen.
Das Kriegsministerium hat das hiernach Erforderliche zu veranlassen.
Berlin den 3. Februar 1898.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
v. Goßler.
Knegsministerium. Berlin den 3. Februar 1898.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets = Ordre wird mit Nachstehendem bekannt gemacht:
1. In besonderen Ausnahmefällen darf bei den Truppen u. s. w. mit zweijähriger Dienstzeit in
der Zeit zwischen dem spätesten Entlassungstage und der Rekruten= Einstellung ein Ausgleich der
Stärken innerhalb der einzelnen Waffen und Truppentheile durch Versetzung ausgebildeter Mann-
schaften der Jahresklasse 1897 hinsichtlich der Infanterie, der Feldartillerie und des Trains, sowie
hinsichtlich der Oekonomie= Handwerker sämmtlicher Waffen u. s. w. nach dem Ermessen der Generalkom-
mandos, hinsichtlich der Jäger, der Fußartillerie, der Pioniere bz. Eisenbahntruppen — ausge-
nommen die Oekonomie- Handwerker — nach dem Ermessen der obersten Waffenbehörden bz. der
Eisenbahn-Brigade stattfinden.
2. Entlassungstag ist derjenige Tag, welcher dem letzten Verpflegungstage seitens des Truppentheils folgt.
I Bei Bestimmung des Zeitpunktes der Entlassung der als Burschen u. s. w. abkommandirten Mann-
schaften ist auf die dienstliche Stellung der Offiziere u. s. w. billige Rücksicht zu nehmen.
4. Hinsichtlich vereinzelter Beurlaubungen von Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie
zur Disposition der Truppentheile wird auf §. 14, 2 H. O., hinsichtlich des Ersatzes der Kranken.
wärter auf die Verfägungen vom 7. November 1893 und 27. April 1897 — Nr. 1832/9. 93.
bz. 382/3. 97. M. A. — Bezug genommen.
5. Unsichere Dienstpflichtige bz. später aufgegriffene Rekruten, welche in Gemäßheit der Festsetzung
der S§s. 7, 2 bz. 81, 7 W. O. zur Jahresklasse 1898 gehören, außerterminlich gemusterte und vor
der allgemeinen Rekruteneinstellung eingestellte Rekruten der Jahresklasse 1898, ferner zur Einstellung
in Aussicht genommene Zwei., Drei und Vierjährig-Freiwillige, sowie zur Ueberweisung gelangende
Jäger der Klasse A finden auf die normalen Rekrutenzahlen Anrechnung.
6. Freiwillige, welchen der Annahmeschein ertheilt wird, müssen bei der nächsten Rekruteneinstellung
eingestellt werden. Es dürfen aber nicht mehr Freiwillige angenommen werden, als bei Anmeldung
des Rekrutenbedarfs hierfür in Aussicht genommen waren. Machen abweichend hiervon besondere
Verhältnisse nachträglich eine Weniger- oder Mehreinstellung von Freiwilligen ausnahmsweise an-
gezeigt, so muß der Ausgleich durch die Mehr. bz. Minder-Ersatzbedarfsnachweisung (F. 1, 6 H. O.)
bewirkt werden.
7. Für die Truppentheile mit zweijähriger Dienstzeit gilt das angeschlossene Muster 1 als Anhalt für
die Berechnung des Rekrutenbedarfs. 6
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