Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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8. Bei den Truppentheilen mit dreijähriger Dienstzeit, für welche in der Allerhöchsten Kabinets--Ordre 
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eine Mindestrekrutenzahl festgesetzt ist, ist die normale Rekrutenzahl von jedem Truppentheil so zu 
berechnen, daß der Etat an Gefreiten, Gemeinen und Unterlazarethgehülfen einschließlich Kapitulanten 
nach Abzug der bei der Herbstentlassung ausscheidenden Mannschaften, einschließlich etwaiger Dis. 
pofitionsurlauber, durch Rekruten bz. Freiwillige voll aufgefüllt wird. 
Das angeschlossene Muster 2 dient als Anhalt für die Berechnung des Rekrutenbedarfs 
dieser Truppentheile. 
Die überetatsmäßigen Rekrutenzahlen betragen 9% der unter II. A. der Allerhöchsten Kabinets-Ordre 
festgesetzten, bz. bei der Kavallerie und reitenden Feldartillerie für jeden einzelnen Truppentheil 
gemäß Ziffer 8 zu ermittelnden, normalen Rekrutenzahlen (einschließlich der Freiwilligen). Bei der 
Berechnung sind Bruchtheile unter ½ außer Ansatz zu lassen, Bruchtheile von ½ und darüber 
als voll zu rechnen. 
Truppentheile, welche sich lediglich durch Freiwillige rekrutiren, dürfen die Einstellung der- 
artiger Mannschaften auch für die überetatsmäßigen Rekrutenzahlen in Aussicht nehmen. 
Die überetatsmäßige Rekrutenzahl für Oekonomiehandwerker ist seitens der General. 
kommandos auf die gesammte normale Zahl für den Korpsbereich — also nicht für jeden einzelnen 
Truppentheil — zu berechnen und in der Ersatzbedarfsanmeldung den einzelnen Truppentheilen bz. 
dem Bekleidungsamt, bei welchem die Einstellung erfolgen soll, zuzusetzen. 
Die überetatsmäßigen Rekruten treten nach Maßgabe des Abganges an etatsmäßigen Mannschaften 
aller Jahresklassen in die freiwerdenden Etatsstellen ein. 
Es wird besonderer Werth darauf gelegt, daß Mannschaften, deren Dienstuntauglichkeit festgestellt ist, 
nicht länger als unbedingt erforderlich, im Dienst zurückbehalten und mittelst eines beschleunigten 
Verfahrens seitens der Generalkommandos entlassen werden. 
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Rekruteneinstellung — insoweit in der Allerhöchsten 
Kabinets. Ordre Bestimmung nicht getroffen ist — bleibt vorbehalten. Die Einstellung der Zwei., 
Drei- und Vierjährig-Freiwilligen hat im Allgemeinen grundsätzlich gleichzeitig mit den Rekruten 
zu erfolgen. 
Im Uebrigen wird betreffs Vermeidung einer Beorderung, des Transports sowie der Einstellung 
von Rekruten am Sonntage auf die Verfügung vom 9. Dezember 1895 — Nr. 99/12. 95. A. 1.— 
Bezug genommen. 
Mit Freiwilligen, welche von den Truppen mit zweijähriger Dienstzeit ausnahmsweise zu dreijährigem 
Dienst angenommen werden, wird nach Bestimmung der Generalkommandos bei Annahme oder 
Diensteintritt in gleicher Weise wie mit den Vierjährig-Freiwilligen der Kavallerie (siehe Armee- 
Verordnungs- Blatt 1876 S. 142 Ziffer 6) kapitulirt. 
Bezüglich vereinzelter Nachersatzgestellungen von Rekruten und Freiwilligen, insofern die Rekruten 
der überetatsmäßigen Rekrutenzahlen innerhalb des gesammten Truppentheils u. s. w. ausnahmsweise 
vor dem 1. Februar 1899 aufgebraucht und in freigewordene Etatsstellen eingerückt sind, wird auf 
die Verfügung vom 9. Dezember 1893 — Nr. 126/12. 93. A. 1. — Bezug genommen. 
Im Uebrigen findet eine weitere Nachersatzgestellung durch einzelne Rekruten und Zreiwillige 
grundsätzlich nicht statt (GC. 1, 7 H. O. erster Absatz). 
  
  
Ne. 148/2. 98. A. 1. v. Goßler.
	        
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