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vallerie reitende
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— Regiment Ab-
2 2 theilung
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Kopfzahl Kopfzahl
Uebertrag · 382 97
C. Der Etat an Gefreiten, Kapitulanten, Gemeinen und Unterlazarethgehäülfen
(die Hälfte der Lazarethgehülfen) beträgt laut Friedensverpflegungs= Etat Nr. 575 149
D. Mithin fehlen am eaat:::: 193 52
E. Dazu als überetatsmäßige Rekrutenzahl 9% von 193 bz. 35505 .. 17 5
F. Mithin Rekrutenbeddrfffftttft)) . . .. . 210 57
G. Hierauf sind zur Einstellung in Aussicht genommen: Drei- und Vierjährig. 6
Freiwilliggeenn 87 20
H. Mithin bleiben Rekruten insgesammt anzufordren 123 37
II. Zum Dienst ohne Waffe (Oekonomie-Handwerker).
J. Die Hälfte der etatsmäßigen Jahl laut Friedensverpflegungs-Etat Nr. 6
Mithin zu beantrgenaa . . ... 6 6
K. Es wird gebeten, aus der für den Korpsbezirk anzufordernden überetats- I
mäßigen Zahl zu überweiiieeere...: 6 1
Bemerkungen.
. Für die Detachements Jäger zu Pferde hat die Aufstellung der Berechnung des Rekrutenbedarfs in
gleichartiger Weise zu erfolgen. Betreffs der Ziffer J. C. siehe Bemerkung 2. Unterlazarethgehülfen
bleiben mithin hier außer Betracht.
.Kavallerie · Regimenter, welchen Detachements Jäger zu Pferde zugetheilt sind, haben den für dasselbe
etatsmäßigen Lazarethgehilfen bz. Unterlazarethgehilfen bei der Ziffer I. C. mit in Betracht zu ziehen.
In den Fällen, in denen feststehende Zahlen für einzelne Positionen der Berechnung bei der Auf.
stellung noch nicht in Betracht gezogen werden können, ist hierfür der erfahrungsmäßige Durchschnitt
in Ansatz zu bringen. Etwaiger Ausgleich ist durch die Mehr- und Minderbedarfs= Nachweisung
(§. 1,6 H. O.) zu bewirken. Siehe indeß Bemerkung 6.
Bei Ausstellung der Berechnung sind unberücksichtigt zu lassen:
a) überzählige Unterroßärzte,
b) die zur Ueberweisung gelangenden Füsiliere der Unteroffizierschulen und die Zöglinge der
Militärschule des großen Militärwaisenhauses,
c) überetatsmäßige Halbinvaliden,
d) Mannschaften, welche nach Strafverbüßung behufs Ableistung des Restes der aktiven Dienst.
zeit zu ihrem Truppentheil zurückkehren,
e) Mannschaften, deren Entlassung mit Invalidenversorgung bcantragt wird.
Sofern die errechncte, am Etat fehlende Zahl — vergl. I. D. des Musters — geringer ist, als
die in der Allerhöchsten Kabinets. Ordre festgesetzte Mindestrekrutenzahl, so muß zur -reichung
derselben eine entsprechende Vermehrung der Dispositionsbeurlaubungen —( vergl. I. B. 1. —
eintreten.
Falls die als Abgänge für Tod, Invalidisirung u. s. w. in Ansatz gebrachten Zahlen — I. B. 5.
bis zum Herbst nicht erreicht werden, so ist ein Ausgleich nicht durch die Mehr und Minderbedarfs.
Nachweisung (F. 1,6 H. O.), sondern durch nachträgliche Dispositionsbeurlaubungen zu bewirken.