Kriegsministerium. Berlin den 29. Januar 1898.
Nr. 22.
Verstärkung des Lehr-Jufanterie-Bataillons während der Sommermonate.
Es sind zu kommandiren:
I. Armeekobbrbss .. 1 Unteroffizier und 8 Gemeine.
II. v........................................ 1 8 y
III. 22„„„. 1 8 ½
IV. v........................................ l » 9
V. s-........................................ 1 — s9o
VI. v........................................ 1 9 »
VII. -........................................ — — 9
VIII. v........................................ I » 9
IX. »........................................ — - » 9s
X. v..............................·......... l 9 s-
XI. —-........................................ 1 — 912ss
Ill.(Köni·glichSächsisches)Atmeekotps....................... 1 - 12 „
XIII. (Königlich Württembergisches) Armeekoddvss l — s- 8 „
XIV. Armeekodpbpssss — 9 „
XV. 9»...................................... — 9 v
XVI. s........................................ l — —9—
XVII. -................-....................... —- » ": 9
Summe 12 Unteroffiziere und 155 Gemeine.
Für die Kommandirungen sind die beigefügten Bestimmungen maßgebend.
No. 368/1. 98. A. 2. v. Goßler.
Bestimmungen
für die Kommandos zur Verstärkung des Lehr. Infanterie-Bataillons.
I. Auswahl.
1. Die Unteroffiziere und Gemeinen missen sich tadellos geführt und Vorstrafen weder als Soldat
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noch vor ihrem Diensteintritt erlitten haben; sie müssen nach allen Richtungen hin gut ausgebildet, kräftig
und gesund sein, sowie eine Größe von nicht unter 1645 mm und nicht über 1835 mm haben.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Kommandirten voraussichtlich während der Dauer des
Kommandos nicht zur Entlassung kommen.
An die Leistungen der Unteroffiziere werden nicht unerhebliche Anforderungen gestellt. Es ist daher
erforderlich, daß nur ältere, erfahrene Unteroffiziere kommandirt werden.
Bei Auswahl der für das nächstfolgende Ausbildungsjahr erforderlichen 24 Unteroffiziere kann der
Kommandeur des Lehr. Infanterie-Bataillons auch auf die zur Verstärkung des Bataillons kommandirten
Unteroffiziere zurückgreifen. Derselbe macht über die getroffene Wahl den Truppentheilen bis zum 1. Juli
Mittheilung und erstattet den Generalkommandos Meldung.
Die Gemeinen (Gefreiten) sind aus dem älteren Jahrgang zu entnehmen. Von denselben können nach
Auflösung des Bataillons die zur Kapitulation zugelassenen Mannschaften bei dem Bataillon auch auf
das nächstfolgende Ausbildungsjahr bz. bis zu ihrer Beförderung zu Unteroffizieren belassen werden.
Diese Mannschaften sind dem Lehr. Infanterie. Bataillon von den Regimentern am 1. Juli namhaft
zu machen.
Die Mannschaften sind unmittelbar vor dem Abmarsch nach Anleitung des §. 62 der Dienstanweisung
zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 1. Februar 1894 ärztlich zu untersuchen.