Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

2. 
42 
II. Beförderungen und Ablösungen. 
Die Maunschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren, Sergeanten, 
Vizefeldwebeln und Feldwebeln befördert werden. 
Der Truppentheil hat aber vorher das Lehr. Infanterie-Bataillon um eine Aeußerung zu ersuchen, 
ob der beabsichtigten Beförderung die Führung und dienstliche Leistung der Betreffenden während des 
Kommandos nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken des Lehr. Infanterie-Bataillons hat der Truppen- 
theil Rechnung zu tragen. 
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr. Infanterie- Bataillon über die erfolgte Beförderung sind 
zugleich die Chargenabzeichen für die Beförderten einzusenden. 
Die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen des Ersatzmahnes zu 
ihrem Truppentheil zurück, wogegen die zu Gefreiten bz. Sergeanten und Vizefeldwebeln Beförderten beim 
Lehr Infanterie- Bataillon verbleiben. 
Für die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten sind Ersatzmannschaften zu kommandiren, jedoch 
nur dann, wenn die Beförderung bis zum 30. Juni erfolgt; die Ersatzmannschaften müssen spätestens 
einen Tag nach Abgang des Benachrichtigungsschreibens über die Beförderung zum Lehr- Infanterie. 
Bataillon in Marsch gesetzt werden. 
Vom 1. August ab dürfen Ablösungen in Folge von Beförderungen nicht stattfinden. Werden 
Kommandirte in dieser Zeit zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben — vergl. VII. 1 — 
der Mehrbetrag an Löhnung vom Lehr. Infanterie -Bataillon zu zahlen. 
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen erfolgt nur 
durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit dem Lehr. Infanterie-Bataillon. Diesem sind die 
bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung selbst 
erfolgt durch den Truppentheil. 
Ablösung von Kommandirten in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung u. s. w. 
ist vom Lehr. Infanterie-Bataillon bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für diese, sowie 
für die zu 5 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu gestellen. 
III. Ueberweisung. 
Fär jeden für das Kommando in Aussicht genommenen Unteroffzier und Gemeinen (Gefreiten) find bis 
zum 15. März vom Truppentheil an das Lehr. Infanterie. Bataillon einzusenden: 
a) Das Nationale (auf einem Bogen allein).) 
b) Ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.). 
u gleichem Termin theilen die Generalkommandos dem Lehr. Infanterie-Bataillon mit, wie viele 
Unteroffiziere und Mannschaften von jedem Regiment ihres Befehlsbereichs zu gestellen sind. 
Der den Unteroffizieren zuständige Bekleidungszuschuß und das Aufnähegeld (23 Pf.) für mitzubringende 
(IV. 1) und geforderte Sohlen (IV. 4) sind niemals baar zu senden; diese Beträge werden vom Lehr- 
Infanterie- Bataillon vorschußweise gezahlt, und zwar ersterer am 1. eines jeden Quartalsmonats im 
Voraus. Dasselbe erhält die Beträge am Schlusse jedes Etatsjahres durch die General= Militärkasse auf 
Grund einer Zusammenstellung und unter Beifügung einer auf den Truppentheil lautenden Ouittung 
erstattet. Die Quittung wird nur auf ein Bataillon für jedes Regiment ausgestellt. 
Die General. Militärkasse zieht die Beträge von diesem wieder ein. 
IV. Bekleidung und Ausrüstung. 
. Für jeden Kommandirten sind vom Truppentheil zu verabfolgen: 
2 Feldmützen (dem Unteroffizier außerdem eine neue Schirmmütze), 
3 Waffenröcke mit Schlitzärmel (darunter 1 Dienstrock), 
2 Litewken oder 1 Litewka und 1 Drillichjacke bz. Drillichrock (den Mannschaften der Mecklen- 
burgischen Truppentheile an Stelle der Litewken 2 Blusen), 
  
*) Siehe Seite 76 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1894. Die in Spalte 15 befindliche Bemerkung 4 kommt 
in Wegfall, Jiffer 5 wird Jiffer 4. In der Bemerkung 2 ist die ZJulage von 6 A für die Unteroffiziere und 3X für die 
Gemeinen (Gefreiten) monatlich zu erwähnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.