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II. Beförderungen und Ablösungen.
Die Maunschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren, Sergeanten,
Vizefeldwebeln und Feldwebeln befördert werden.
Der Truppentheil hat aber vorher das Lehr. Infanterie-Bataillon um eine Aeußerung zu ersuchen,
ob der beabsichtigten Beförderung die Führung und dienstliche Leistung der Betreffenden während des
Kommandos nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken des Lehr. Infanterie-Bataillons hat der Truppen-
theil Rechnung zu tragen.
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr. Infanterie- Bataillon über die erfolgte Beförderung sind
zugleich die Chargenabzeichen für die Beförderten einzusenden.
Die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen des Ersatzmahnes zu
ihrem Truppentheil zurück, wogegen die zu Gefreiten bz. Sergeanten und Vizefeldwebeln Beförderten beim
Lehr Infanterie- Bataillon verbleiben.
Für die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten sind Ersatzmannschaften zu kommandiren, jedoch
nur dann, wenn die Beförderung bis zum 30. Juni erfolgt; die Ersatzmannschaften müssen spätestens
einen Tag nach Abgang des Benachrichtigungsschreibens über die Beförderung zum Lehr- Infanterie.
Bataillon in Marsch gesetzt werden.
Vom 1. August ab dürfen Ablösungen in Folge von Beförderungen nicht stattfinden. Werden
Kommandirte in dieser Zeit zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben — vergl. VII. 1 —
der Mehrbetrag an Löhnung vom Lehr. Infanterie -Bataillon zu zahlen.
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen erfolgt nur
durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit dem Lehr. Infanterie-Bataillon. Diesem sind die
bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung selbst
erfolgt durch den Truppentheil.
Ablösung von Kommandirten in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung u. s. w.
ist vom Lehr. Infanterie-Bataillon bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für diese, sowie
für die zu 5 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu gestellen.
III. Ueberweisung.
Fär jeden für das Kommando in Aussicht genommenen Unteroffzier und Gemeinen (Gefreiten) find bis
zum 15. März vom Truppentheil an das Lehr. Infanterie. Bataillon einzusenden:
a) Das Nationale (auf einem Bogen allein).)
b) Ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.).
u gleichem Termin theilen die Generalkommandos dem Lehr. Infanterie-Bataillon mit, wie viele
Unteroffiziere und Mannschaften von jedem Regiment ihres Befehlsbereichs zu gestellen sind.
Der den Unteroffizieren zuständige Bekleidungszuschuß und das Aufnähegeld (23 Pf.) für mitzubringende
(IV. 1) und geforderte Sohlen (IV. 4) sind niemals baar zu senden; diese Beträge werden vom Lehr-
Infanterie- Bataillon vorschußweise gezahlt, und zwar ersterer am 1. eines jeden Quartalsmonats im
Voraus. Dasselbe erhält die Beträge am Schlusse jedes Etatsjahres durch die General= Militärkasse auf
Grund einer Zusammenstellung und unter Beifügung einer auf den Truppentheil lautenden Ouittung
erstattet. Die Quittung wird nur auf ein Bataillon für jedes Regiment ausgestellt.
Die General. Militärkasse zieht die Beträge von diesem wieder ein.
IV. Bekleidung und Ausrüstung.
. Für jeden Kommandirten sind vom Truppentheil zu verabfolgen:
2 Feldmützen (dem Unteroffizier außerdem eine neue Schirmmütze),
3 Waffenröcke mit Schlitzärmel (darunter 1 Dienstrock),
2 Litewken oder 1 Litewka und 1 Drillichjacke bz. Drillichrock (den Mannschaften der Mecklen-
burgischen Truppentheile an Stelle der Litewken 2 Blusen),
*) Siehe Seite 76 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1894. Die in Spalte 15 befindliche Bemerkung 4 kommt
in Wegfall, Jiffer 5 wird Jiffer 4. In der Bemerkung 2 ist die ZJulage von 6 A für die Unteroffiziere und 3X für die
Gemeinen (Gefreiten) monatlich zu erwähnen.