2. Für das Amt eines Gerichtsvollziehers:
für den Bezirk des Kammergerichtss . . ... . . .. . . . .. 10 Anwärter,
»2 » ! Oberlandesgerichts in Celle . . . .. 8
y v y v v Frankfurt a. WW. 5 v
» v v y v v Kiel .............. 4
v v v » v » Königsberg i. Pr. ................. 10 ?
" „ " " "n : Marienwerrdeeerr 6 »
v » v y v Posen .............................. 5 7
3. Für das Amt eines Gefängniß- Inspektors:
für den Bezirk des Kammergerichs . . .. .. . .. . .. 3 Anwärter,
»2 * Oberlandesgerichts in Bresllaaananaa 3
» » s ·Celle............................... 3 »
v y y v v Frankfurt a. M. ........ ..... ... .... .. 5 v
y v v v v Hamm ......... 4 v
» » s- » »Marienwerder ... .. ... .. .. ... .... . . . .. 6 "
r: y v » v Posen .............................. 5 »
v ? v v v v Stettin ... ............ 3 v .
Das Amt eines seit dem 1. April 1897 mit einem Gehalt von 1 800 bis 3 800 K ausgestatteten
Gefängniß- Inspektors stellt an die Intelligenz, Energie und Zuverlässigkeit der Bewerber besonders hohe
Anforderungen.
Im Auftrage.
No. 514/1. 98. C3. von Rohrscheidt.
Kriegsministerium. Berlin den 29. Januar 1898.
Allgemeines Kriegs- Departement.
Nr. 26.
Außerkraftsetzung einer Ausrüstungs-Nachweisung.
Die Ausrüstungs- Nachweisung für einc leichte fahrende Batterie, aufgestellt 1895, wird hiermit außer
Kraft gesetzt.
No. 556/1. 98. A. 4. v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berlin den 1. Februar 1898.
Allgemeines Kriegs= Departement.
Nr. 27.
Frachtfreie Zusendung von Wagenladungen an die technischen Institute in Siegburg.
Die Geschoßfabrik und das Feuerwerks-Laboratorium in Siegburg sind durch eine Anschlußbahn mit dem
Bahnhof Siegburg für Zwecke der Frachtgutbeförderungen in ganzen Wagenladungen verbunden.
Sofern nach den bestehenden Bestimmungen eine frachtfreie Jusendung von Wagenladungen an jene
Institute zu erfolgen hat, sind von den Absendern außer den sonstigen tarifmäßigen Frachtkosten auch die Gebühren
für die Ueberführung auf dieser Anschlußbahn zu bezahlen und zu diesem Zweck die Frachtbriefe mit dem Vermerke
„Frei einschl. Anschlußfracht= zu versehen.
Die Gebühr beträgt für die Ueberführung einer Wagenladung
nach der Geschoßfabp--mmt —
nach dem Feuerwerks= Laboratllliiiiiiiiimjir::: ;;; .. 1,10
No. 483/1. 98. T. J. 1. v. der Boeck.