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Kriegsministerium. Berlin den 9. Februar 1898.
Nr. 31. .
Generale der Infanterie, Kavallerie und Artillerie zur Disposition.
Seine Majestät der Kaiser und Koͤnig haben zu bestimmen geruht, daß diejenigen Generale der Infanterie,
Kavallerie und Artillerie zur Disposition, welche in der Rangliste als Chefs, à la suite von Truppentheilen u. s. w.
und à la suite der Armee, sowie als General-Adjutanten und Generale à la suite Seiner Majestät geführt
werden, in Ausdehnung der Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom 12. Februar 1883 nicht nur überall als aktive
Generale zu rangiren haben, sondern auch bei militärischen festlichen Veranstaltungen, Hoffesten und dergleichen,
den aktiven Generalen völlig gleich zu behandeln sind. Auch wollen Seine Majestät, daß den genannten
Generalen in Garnisonorten Beerdigung mit den ihrem Range gebährenden militärischen Ehrenbezeugungen,
soweit dies nach der Stärke der Garnison möglich ist, zustehen solle. Eine Heranziehung von Truppen aus
nahe gelegenen Garnisonen zu diesem Zweck habe indeß nicht stattzufinden, falls dies Seine Majestät nicht im
einzelnen Falle ausdrücklich befehlen.
Die Ausgabe eines Deckblattes zur Garnisondienst-Vorschrift bleibt vorbehalten.
No. 44/2. 98. A 1. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Februar 1898.
Nr. 32.
Ausgabe von Abänderungen zu Druckvorschriften.
Far das Feldartillerie-Material C/96 sind neu gedruckt und werden den betheiligten Behörden und
Truppen mit Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen:
1. der Entwurf des II. Theiles des Exerzir= Reglements für die Feldartillerie nebst Abänderungen
zum III., IV. und V. Theil (Druckvorschriften Etat Nr. 352);
2. d Abänd-rungen zu dem Entwurf der Schießvorschrift für die Feldartillerie (Druckvorschriften-
tat Nr. 398).
Der im Jahre 1897 ausgegebene Entwurf des II. Theiles des Exerzir-Reglements für die Feld-
artillerie wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Die im Jahre 1897 ausgegebenen „Abänderungen zu dem Entwurf der Schießvorschrift für die Feld-
artillerie vom 22. Mai 1893 für das Material C/96 behalten ihre Gültigkeit. Die nothwendig gewordenen
Berichtigungen und Zusätze werden den mit dieser Vorschrift bereits ausgestatteten Behörden und Truppen
besonders mitgetheilt werden. F
Der Verkaufspreis der unter 1 und 2 bezeichneten Drucksachen wird später bekannt gemacht werden.
No. 157/2. 98. A. 4. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Februar 1898.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 33.
Ausgabe der neuen Druckvorschrift .Das Feldartillerie-Material 0096-.
Die Druckvorschrift = Das Feldartillerie-Material C/96 ist neu aufgestellt worden und wird den betheiligten
Dienststellen in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zugehen.
Die neue Vorschrift besteht aus 6 Abtheilungen in einem Ziehdeckel und wird unter Nr. 373a im
Druckvorschriften Etat Aufnahme finden.
Die Ausgabe der einzelnen Abtheilungen erfolgt je nach deren Fertigstellung. Der ersten Sendung
wird ein Auszug aus dem Vertheilungsplane und für jedes Exemplar der Vorschrift ein Ziehdeckel beiliegen.
Die später eingehenden Abtheilungen sind seiner Zeit an den entsprechenden Stellen in den Ziehdeckel einzufügen.
Nach vollständiger Ausgabe der Druckvorschrift = Das Feldartillerie-Material /96- treten außer Kraft:
1. die Vorschrift (Entwurf) Das Feldartillerie- Material C/96. 1. Theil, Beschreibung.= Ausgegeben
unter dem 15. Mai 1897 Nr. 453. 97. D. v. 2.;
2. die Vorschrift (Entwurf) = Das Feldartillerie- Material C/96. II. Theil. Untersuchung, Behandlung,
Gebrauch und Aufbewahrung.= Ausgegeben unter dem 12. Juni 1897 Nr. 440. 97. D. v. 2.
No. 133/2. 98. A. 4. v. der Boeck.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.