Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
32. Jahrgang. Gerlin den 4. März 1898. Nr. G.
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Nr. 34.
Rückgabe der Kautionen der Reichsbeamten.
Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Reichsbeamten. Vom 20. Februar 1898.
Wir Wilhelm, von Sottes GCnaden Deutscher Kaiser, König von Dreußen 2c. verordnen im Namen
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
S. 1.
Die Verpflichtung der Reichsbeamten zur Kautionsleistung nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1869
(Bundes-Gesetzbl S. 161) wird aufgehoben.
S. 2.
Die Rückgabe der Kautionen erfolgt nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers innerhalb einer zwei-
jährigen Frist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzansprüche bleiben die Kautionen verhaftet.
Ihre Rückgabe wird in Höhe der Ansprüche ausgesetzt, bis über diese endgültig entschieden ist.
. S. 3.
Die über die Kautionspflicht der Reichsbankbeamten bestehenden Bestimmungen bleiben unberäührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Februar 1898.
¶. s) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Februar 1898.
Bei Ausführung des vorstehenden Gesetzes ist nach seinem Inkrafttreten (Artikel 2 der Reichsverfassung)
— d. i. 11. März 1898 — in folgender Weise zu verfahren:
1. Die zur Bildung von Kautionen angesammelten Gehaltsabzüge werden sofort herausgezahlt.
2. Wenn die Kautionsleistung durch Bestellung eines Faustpfandrechts an einer im Schuldbuch des
Reichs oder eines Bundesstaats eingetragenen Forderung bewirkt ist, wird die Genehmigung zur
Löschung des Vermerks unverzüglich ertheilt.
3. Von den hinterlegten Pfandstücken werden in erster Reihe die von Dritten bestellten zurückgegeben.