Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

4. Unter den Beamten, welche die Kaution aus eigenem Vermögen bestellt haben, werden die bereits 
in den Ruhestand versetzten oder sonst ausgeschiedenen vorweg berücksichtigt, gleichviel ob die aus 
der Zeit ihrer Amtsführung herstammenden Rechnungen schon entlastet sind oder nicht. 
5. Im Uebrigen gehen die Kautionen geringeren Betrages denen höheren Betrages vor. 
6. Abweichungen von der hierdurch gegebenen Reihenfolge find aus besonderen Gründen des Falles 
statthaft. 
Die Röückgabe selbst erfolgt nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften. An Stelle der Bescheinigung 
der vorgesetzten Dienstbehörde, daß dem Beamten aus seiner Amtsführung nichts zu vertreten 
geblieben ist, tritt jedoch die Bescheinigung, daß keine Ersatzansprüche des Reichs, für welche die 
Kaution nach §F. 10 des Gesetzes vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) zu haften hätte, 
bekannt geworden sind. 
8. Von der Festsetzung einer besonderen Frist für die Rückgabe der Kautionen nach Maßgabe des K§. 2 
des Gesetzes vom 20. Februar 1898 wird unter dem Vorbehalt, bei unvorhergesehenen Zwischen. 
fällen eine Aussetzung der Rückgabe eintreten zu lassen, vorläufig abgesehen. 
9. Zum 27. März d. J. haben die Intendanturen der Kassen-Abtheilung im Kriegsministerium an- 
zuzeigen, welcher Betrag der Kautionen bis zum 25. desselben Monats herausgegeben ist und bis 
zum Schluß des Monats voraussichtlich noch herausgegeben werden wird. 
Diese Anzeigen sind zu dem gleichen Termin in den folgenden Monaten und zwar so 
lange zu erstatten, bis das Geschäft zum Abschluß gekommen ist. 
Soweit die Kautionen bei der General Militärkasse hinterlegt sind, erstattet diese die 
Anzeige direkt der Kassen- Abtheilung. 
No. 544/2. 98. B. 1. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 11. Februar 1898. 
Nr. 35. 
Ergänzung der Ausführungs-Bestimmungen zu den Bestimmungen über die Beförderung der Unter- 
offiziere des Beurlaubtenstaudes= vom 15. Dezember 1881. 
Die Beförderung von Unteroffizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes, welche als Festungstelegraphisten 
entlassen sind und zur weiteren Ausbildung im Festungstelegraphendienst Uebungen ableisten, zu Unteroffizierem 
kann auf Antrag der betreffenden Gouvernements durch die Bezirkskommandos verfügt werden. 
No. 4/11. 97. A. 1. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 11. Februar 1898. 
Nr. 36. 
Abänderungen zur Truppenübungsplatz-Vorschrift. 
1. Seite 26, Ziffer 111, 5 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
5. Für jede Batterie: 
4 kg Man. Bl. P. für die Feldartillerie, 
0,6 kg pulverifirtes Aluminium, 
150 m rauchschwache Zündschnur und 
100 Schlagröhren zur Herstellung von etwa 300 rauchschwachen Zielfeuern der Feldartillerie, 
sowie 
10 kg minderbrauchbares Schwarzpulver und 30 Schlagröhren zur Darstellung einschlagender 
Geschosse. 
2. Seite 72/73. In Anlage 1, lfd. Nr. 9, Längsspalte 8 streiche -Trier= und setze dafür: Cöln. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 320/12. 97. A. 4. v. Goßler. 
 
	        
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