19. Hans Detlef Ingwersen zu Joldelundfeld, Kreis Husum,
20. Heinrich Christian Neisecke zu Ellensen, Kreis Einbeck,
21. Karl Dörfer zu Hannover, Alte Celler Leerstraße 54.
22. Titus Klug zu Eckardroth, Kreis Schlüchtern,
23. Julius August Hesche zu Camburg, Kreis Saalfeld a. S.,
24. Gustav Bornwasser zu Klein-Boelkau, Kreit Danziger Höhe,
25. Konrad Karth zu Riesenburg W. Pr.
Die Militär-Penfionskasse hierselbst ist angewiesen worden, diese Geschenke, dem Wunsche des Stifters
gemäß, den voraufgeführten Empfängern zum 22. März d. J., dem Geburtstage Seiner Majestät des Hochseligen
Kaisers und Königs Wilhelm I., portofrei zu übersenden.
Die Benachrichtigung der Empfänger von der stattgehabten Bewilligung hat auf Grund der gegen-
wärtigen Bekanntmachung durch die betreffenden Bezirkskommandos zu erfolgen.
No. 1753/2. 98. C. 2. v. Viebahn.
Kriegsministerium. Berlin den 3. März 1898.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 64.
Verkaufspreise für Druckvorschriften.
Die nachstehend aufgeführten Druckvorschriften für das Feldartillerie- Material C/96 (Armee-Verordnungs-Blatt
Nr. 5/98 Nr. 32) sind in der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, hier, Kochstraße 68/71,
erschienen und werden bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee zu den beigesetzten Preisen geliefert:
a) Entwurf des II. Theils des Exerzir- Reglements, geheftet zu 25 DTf.
b) Abänderungen zu dem Entwurf der Schießvorschrift, geheftet zu 25 Df., gebunden zu 35 Df.
Es erhöhen sich die Verkaufspreise:
für das geheftete Exemplar des Reglements zu a mit sämmtlichen Nachträgen und Deckblättern
auf 1 X 70 Uf.
für das gebundene Cxemplar desgleichen auf 2 M.,
für das geheftete Exemplar der Vorschrift zu b mit sämmtlichen Deckblättern einschließlich der
Abänderungen auf 1 4 50 Df.,
für das gebundene Exemplar desgleichen auf 1.X 75 DPf. und
für das in Ganzleinwand gebundene Exemplar (die Abänderungen in gewöhnlichem Einband) des-
gleichen auf 1 X4 95 Tf.
No. 43/3. 98. A. 4. v. der Boeck. 6
Kriegsministerium. Berlin den 7. März 1898.
Medizinal- Abtheilung.
Nr. 65.
Geldeinnabmen bei den Garnisonlazarethen.
In Abänderung des §. 260 Ziffer 1 der Friedens - Sanitäts-Ordnung wird bestimmt, daß kleinere Kassenbestände
bis zum Gesammtbetrage von 300 X unter Verantwortlichkeit des Chefarztes — bei Lazarethkommissionen unter
Verantwortlichkeit des militärischen Mitgliedes — bis zur nächsten Kassenöffnung außerhalb der Kasse verbleiben
dürfen; sie müssen indeß sofort nach Eingang in den Kassenbüchern vereinnahmt werden.
No. 1205/2. 98. M. A. v. Coler.
Kriegeministerium. Berlin den 9. März 1898.
Allgemeines Kriegs- Departement.
Nr. 66.
Eintheilung des deutschen Eiseubahnnetzes in Linien.
Die anliegende Eintheilung des deutschen Eisenbahnnetzes in Linien wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Im Auftrage.
No. 166/3. 98. Al. Beseler.