Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 262 — 
Zu § 22 des 12. Die §§ 27 bis 29 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz 
Gesetzes. — Legitimation, Verpflichtung, Tagegelder und Reisekosten der Kommissionsmitglieder — 
finden auf die Mitglieder der Einschätzungskommissionen auch insoweit, als diesen die Ver- 
anlagung zur Ergänzungssteuer übertragen ist, sowie auf die Mitglieder der Ergänzungs- 
steuerkommissionen Anwendung. Die in § 29 Absatz 3 der angezogenen Verordnung fest- 
gesetzten Reisekosten sind jedoch ausnahmslos allen nicht am Orte der Einschätzung wohn- 
haften Mitgliedern der Ergänzungssteuerkommissionen zu vergüten. 
Zu § 22 des 13. (1) Der Antrag, von der Ergänzungssteuerkommission veranlagt zu werden, 
Gesetzes, gilt nur für die nächstfolgende Veranlagung. Er ist bis zum 1. November bei der Be- 
zirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen, muß die Erklärung des Beitragspflichtigen 
enthalten, daß er bereit sei, mindestens 40 “ Ergänzungssteuer zu entrichten und soll 
mit genauer Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer, be- 
ziehentlich Brandkatasternummer) des Antragstellers versehen sein. Diese Bestimmungen 
sind von der Bezirkssteuereinnahme in der ersten Hälfte des Oktobers im Amtsblatte der 
Amtshauptmannschaft bekannt zu machen. 
(2) Verspätet eingehende oder sonst unzulässige Anträge sind von der Bezirkssteuer- 
einnahme mit Angabe des Grundes zurückzuweisen, sofern nicht die Bezirkssteuereinnahme 
die Beitragspflichtigen aus Zweckmäßigkeitsgründen der Ergänzungssteuerkommission zu- 
weisen will. 
(3) Den mit der Katasteranlegung betrauten Gemeindebehörden (8 15) hat die Be- 
zirkssteuereinnahme bis zum 
10. November 
Verzeichnisse der im Gemeindebezirk ihre Beitragspflicht erfüllenden Personen, deren Ver- 
anlagung zur Ergänzungssteuer durch die Ergänzungssteuerkommission zu erfolgen hat, 
mitzuteilen. In dem Verzeichnis sind die Beitragspflichtigen tunlichst nach der Reihen- 
folge, in der sie in das Ergänzungssteuerkataster aufzunehmen sind, mithin nach Straßen 
und Hausnummern oder nach Brandkatasternummern geordnet aufzuführen. 
E. Zu Abschnitt IV des Gesetzes. 
Zu § 23 des 14. (u) Als Tag der Aufstellung der Hauslisten gilt auch in Ergänzungssteuer- 
Gesetzs, sachen der 12. Oktober. Für das in § 40 Absatz 1 der Ausführungsverordnung zum 
**e Einkommensteuergesetz vorgeschriebene Verzeichnis ist das Muster unter D zu verwenden. 
(2) In dem Verzeichnis D hat die Gemeindebehörde in den Jahren, die dem Beginn 
einer neuen Veranlagungsperiode unmittelbar vorhergehen, auch zu bemerken, auf wie 
hoch ihrer Uberzeugung nach der gemeine Wert des in der gewerblichen Niederlassung 
angelegten ergänzungssteuerpflichtigen Betriebskapitals zu veranschlagen ist. Diese An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.