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Armee-Verordnungoblatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
39. Jahrgang. Herlin den 19. Januar 1905. Nr. 1.
Der vierteljährliche Bezugspreis dieses Blattes beträgt für gewöhnliche Exemplare 1.X. 507/, für nur einseitig bedruckte,
mum Einkleben in die Akten geeignete Exemplare 1 A 90 Das Blatt kann durch die Postanstalten sowie im Wege des
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noch eine besondere Preisermäßigung festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden.
Nr. 1.
Fübrung der deutschen Kriegsstagge und der Reichsdienstflagge der Marine.
J genehmige die anliegenden Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichs-
dienstlagge der Marine. Die bisherigen Bestimmungen treten außer Kraft.
Neues Palais den 29. Oktober 1904.
Wilhelm.
An den Reichskanzler (Reichs-Marine-= Amt).
Bestimmungen
über die Kührung der deutschen Kriegeflagge und der Neichodienstflagge der Marine.
A. Zur Führung der Reichskriegsflagge als Nationalitäts= und Hoheitszeichen find berechtigt:
1. An Land.
a) die Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Marine beziehungsweise des Gouvernements
Kiautschon mit Ausnahme der unter B. aufgeführten;
b) die Marinesignalstationen;
e) die im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres;
c) die auf nicht preußischem Gebiet gelegenen Küstenwerke und die Küstenbefestigungen der Reichs-
kriegshäfen und der Schutzgebiete
e) die auf preußischem Gebiet gelegenen Küstenwerke bei Begrüßung fremder Kriegsschiffe.
2. Auf dem Wasser.
a) die Souveräne und Regenten der deutschen Bundesstaaten, die Prinzen regierender deutscher
Königlicher Häuser und die ersten Bürgermeister der freien Hansestädte auf den ihnen eigen.
tümlich gehörenden Privatfahrzeugen;
b) die Kriegsschiffe der Kaiserlichen Marine nebst ihren Beibooten;
J) die übrigen Schiffe und Boote der Kaiserlichen Marine und des Gouvernements Kiautschon,
sobald auf ihnen eine Standarte weht oder ein aktiver oder zum aktiven Dienst herangezogener
Offizier dienstlich eingeschifft ist oder sobald sie militärisch besetzt oder belegt sind (Hulks)
d) die von der Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr sonst zur Verfügung gestellten Schiffe
(nebst Beibooten), wenn sie von einem aktiven oder zum aktiven Dienst herangezogenen
Seeoffizier der Kaiserlichen Marine befehligt werden, nach jedesmaliger Einholung der Aller-
höchsten Erlaubuis.
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