Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neununddreißigster Jahrgang (39)

B. Zur Führung der Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine als Nationalitäts= und Hoheits- 
zeichen find berechtigt: 
1. An Land. 
a) die Leuchttürme und alle zum Ressort des Lotsen- und Seezeichenwesens gehhrigen Gebäude und 
Anstalten der Kaiserlichen Marine beziehungsweise des Gouvernements Kiautschou; 
b) die Gebäude der Zivilverwaltung des Gouvernements Kiautschou; 
Tc) die deutsche Seewarte mit ihren Nebenstellen und die Observatorien der Marine, sowie die 
meteorologische Station des Gouvernements Kiautschon. 
2. Auf dem Wasser. 
a) die nicht zur Führung der Kriegsflagge berechtigten Schiffe und Boote der Kaiserlichen Marine 
und des Gouvernements Kiautschou; 
b) die von der Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr sonst zur Verfügung gestellten Schiffe 
(nebst Beibooten), wenn die Führung der Reichsdienstflagge von dem Staatssekretär des Reichs- 
Marine-Amts angeordnet ist. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. Januar 1905. 
Nr. 629/11. 04. 2. 1. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre nebst den Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge 
und der Reichsdienstflagge der Marine wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntnis der Armee gebracht, 
daß die durch Erlaß vom 4. Mai 1892 Nr. 55/4. C. 3 und 16. Mai 1893 Nr. 141/4. C. 3 mitgeteilten 
Allerhöchsten Bestimmungen über den Gebrauch der Reichskriegsflagge in den Reichslanden, sowie die durch die 
Erlasse von denselben Tagen und vom 21. Juni 1894 Nr. 249/6. C. 3 bekannt gegebenen Allerhöchsten Fest. 
setzungen über die Flaggenführung in Ulm unverändert in Kraft bleiben. 
v. Einem. 
Kriegsministerium. Berlin den 31. Dezember 1904 
Nr. 505/12. O4. A. 4. 
Nr. 2. 
Exerzier-Reglement für den Train. 
Seine Maiestät der Kaiser und König haben durch Allerhöchste Kabinetts-Ordrc vom 3. Dezember 1904 den 
Entwurf eines neuen Exerzier Reglements für den Train zu genehmigen geruht. Dieser Entwurf wird den 
Kommandobehörden usw. mit Verteilungsplan zugehen. Er tritt an die Stelle des Ererzier-Reglements für den 
Train vom 15. März 1894. 
Im Druckvorschriften. Etat sind unter Nr. 256 Titel und Datum zu berichtigen. 
Die neue Oruckvorschrift wird von der Königlichen Hofbuchhandlun i Sohn 
Die kvorschrift vo König g von E. S. Mittler & 
Berlin §W. 12, Kochstraße 68—71, vorrätig gehalten. Der Verkaufspreis beträgt 
für das geheftete Exempirrr 75 Tf., 
für das gebundene (kartonierte) Exemplar ....... ... 90 Pf. 
v. Einem. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.