B. Zur Führung der Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine als Nationalitäts= und Hoheits-
zeichen find berechtigt:
1. An Land.
a) die Leuchttürme und alle zum Ressort des Lotsen- und Seezeichenwesens gehhrigen Gebäude und
Anstalten der Kaiserlichen Marine beziehungsweise des Gouvernements Kiautschou;
b) die Gebäude der Zivilverwaltung des Gouvernements Kiautschou;
Tc) die deutsche Seewarte mit ihren Nebenstellen und die Observatorien der Marine, sowie die
meteorologische Station des Gouvernements Kiautschon.
2. Auf dem Wasser.
a) die nicht zur Führung der Kriegsflagge berechtigten Schiffe und Boote der Kaiserlichen Marine
und des Gouvernements Kiautschou;
b) die von der Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr sonst zur Verfügung gestellten Schiffe
(nebst Beibooten), wenn die Führung der Reichsdienstflagge von dem Staatssekretär des Reichs-
Marine-Amts angeordnet ist.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Januar 1905.
Nr. 629/11. 04. 2. 1.
Vorstehende Allerhöchste Ordre nebst den Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge
und der Reichsdienstflagge der Marine wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntnis der Armee gebracht,
daß die durch Erlaß vom 4. Mai 1892 Nr. 55/4. C. 3 und 16. Mai 1893 Nr. 141/4. C. 3 mitgeteilten
Allerhöchsten Bestimmungen über den Gebrauch der Reichskriegsflagge in den Reichslanden, sowie die durch die
Erlasse von denselben Tagen und vom 21. Juni 1894 Nr. 249/6. C. 3 bekannt gegebenen Allerhöchsten Fest.
setzungen über die Flaggenführung in Ulm unverändert in Kraft bleiben.
v. Einem.
Kriegsministerium. Berlin den 31. Dezember 1904
Nr. 505/12. O4. A. 4.
Nr. 2.
Exerzier-Reglement für den Train.
Seine Maiestät der Kaiser und König haben durch Allerhöchste Kabinetts-Ordrc vom 3. Dezember 1904 den
Entwurf eines neuen Exerzier Reglements für den Train zu genehmigen geruht. Dieser Entwurf wird den
Kommandobehörden usw. mit Verteilungsplan zugehen. Er tritt an die Stelle des Ererzier-Reglements für den
Train vom 15. März 1894.
Im Druckvorschriften. Etat sind unter Nr. 256 Titel und Datum zu berichtigen.
Die neue Oruckvorschrift wird von der Königlichen Hofbuchhandlun i Sohn
Die kvorschrift vo König g von E. S. Mittler &
Berlin §W. 12, Kochstraße 68—71, vorrätig gehalten. Der Verkaufspreis beträgt
für das geheftete Exempirrr 75 Tf.,
für das gebundene (kartonierte) Exemplar ....... ... 90 Pf.
v. Einem.