Kriegeministerium. Berlin den 15. Jannar 1905.
N.. 247/12. 4. C. 3.
Nr. 9.
Ausgabe je eines Anhanges zu der Evangelischen und der Katholischen militärkirchlichen
Dienstordnung.
Zu der Evangelischen und der Katholischen militärkirchlichen Dienstordnung vom 17. Oktober 1902 (D. V. E. Nr. 372
und 373) gelangt je ein Anhang zur Ausgabe.
Er enthält:
I. Allerhöchste Verordnung, betreffend die Zugehsrigkeit zu den Militärgemeinden. Vom 19. Ok.
tober 1904.
II. Dienstanweisung für die evangelischen (katholischen) Militärhilfsgeistlichen. Vom 18. März 1904
(8. August 1904).
III. Evangelische (Katholische) Militärküster- Ordnung. Vom 26. Juli 1904 (26. August 1904).
IV. Muster zu dem Kirchenbuch für die evangelischen (katholischen) Militärgemeinden nebst Ausführungs.
bestimmungen vom 6. Oktober 1904 (31. Oktober 1904).
V. Auszüge aus der Garnison-Verwaltungsordnung und Garnison- Gebäudeordnung, betreffend die
Garnisonkirchen und Militär-Begräbnisplätze.
Beide Anhänge werden den Kommandobehörden usw. in der erforderlichen Zahl zugehen.
Zum Verkauf werden sie in der Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin S8W. 12,
Kochstraße 58— 71, vorrätig gehalten. Bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee erhöht sich der Verkaufs-
pres der Evangelischen und der Katholischen militärkirchlichen Dienstordnung nebst Anhang auf je 75 Pf.
für das geheftete und 90 Pf. für das gebundene (kartonierte) Exemplar. Der Verkaufspreis des Anhanges allein
beträgt 15 Pf. für das Exemplar.
v. Einem.
Kriegsministerium. Berlin den 16. Jannar 1905.
Nr. 398/I. 05. A. 1.
"- Nr. 10.
Kommandierung von Stabsoffizieren des Gardelorps zu den diesjaͤhrigen Anshebungen.
Die nach §2, 1b der Heerordnung zu kommandierenden Stabsoffiziere des Gardekorps wohnen den diesjährigen
Aushebungen in den Bezirken der 9., 16., 21., 28., 32., 35., 37., 44., 62., 72., 74., 75. und 77. Infanterie-
Brigaden bei, insoweit deren Gebietsteile Garderekruten stellen.
In geteilten Infanterie. Brigadebezirken umfaßt das Kommando die Bezirke beider Ober-Ersatzkommissionen,
wenn dies nicht durch deren gleichzeitiges Tagen ausgeschlossen oder wenn dadurch nicht eine Unterbrechung der
Reise bedingt ist.
Die genannten Brigaden legen die Reisepläne dem Königlichen Generalkommando des Gardekorps
lechtzeitig vor.
v. Einem.