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Armee-Verordnungsblatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
39. Jahrgang. Berlin den 10. Februar 1905. Nr. 3.
Der vierteljährliche Bezugspreis dieses Blattes beträgt für gewöhnliche Exemplare 1.4. 50 für nur einseitig bedruckte,
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Nr. 19.
Größere Truppenübungen im Jahre 1905.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
1. Das VIII. und das XVIII. Armeekorps halten Manöver gegeneinander vor Mir gemäß Feld-
dienstordnung Nr. 557 ab.
2. Das VIII. Armeekorps ist durch die 68. Infanterie- Brigade, das Ulanen. Regiment Graf Haeseler
(2. Brandenburgisches) Nr. 11 und die 34. Feldartillerie-Brigade, das XVIII. Armeekorps durch
die 55. und die 56. Infanterie. Brigade, das 3. Schlesische Dragoner-Regiment Nr. 15 und die
28. Feldartillerie- Brigade zu verstärken.
Dem VIII. und dem XVIII. Armeekorps wird je eine Luftschiffer- Abteilung zugeteilt.
4. Die weitere Mitteilung der von Mir genehmigten Kriegsgliederungen des VIII. und des
XVIII. Armeekorps erfolgt durch den Chef des Generalstabes der Armee.
5. Beim I., V., VIII. und XVIII. Armeekorps werden Kavallerie- Divisionen (C, D, A unb
B) aufgestellt.
. Kriegsgliederungen siehe Anlage.
6 Die Bestimmung der Divisionsführer behalte Ich Mir vor. Soweit Ich alsdann nicht
* über die Bildung der Stäbe verfüge, veranlassen diese die aufstellenden Generalkommandos.
Die Kavallerie. Divisionen halten die besonderen Kavallerieäbungen gemäß Zelddienstordnung
Nr. 565 und 567 ab und zwar: B, C und D auf den Truppenübungspläten Senne, Arys
und Dosen, A auf einem Platze im Korpsbezirke des VIII. Armeekorps,
Die Kavallerie. Divisionen C und ) halten im Anschluß an die besonderen Kavallerieübungen
unter Leitung des General- Inspekteurs der Kavallerie, der das Weitere veranlaßt, Ubungen
im Aufklärungs= und Sicherungsdienst gegeneinander gemäß Felddienstordnung Nr. 568 ab.
Der General- Inspekteur kann Truppenteile des II. und des XVII. Armeekorps mit Einverständnis
der Generalkommandos zu den Ubungen heranziehen.
Uber den Verlauf der Ubungen hat Mir der General- Inspekteur besonders zu berichten.
Die Truppenteile der Kavallerie-Divisionen A und B nehmen nicht an den Brigade- und
Divisionsmanövern ihrer Armeekorps teil.
Aber Besichtigungen der Kavallerie- Divisionen werde Ich besonders verfügen.
Ich ermächtige das Kriegsministerium, Anträge der Generalkommandos auf gesonderte Manöver
der Infanterie. Brigaden zu 4 Bataillonen — Felbddienstordnung Nr. 552, 1 — zu genehmigen.
Bezüglich der Angriffsübungen unter Beteiligung der schweren Artillerie des Feldheeres ergeht
besondere Bestimmung.
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