Kriegsministerium. Berlin den 23. Januar 1905.
Nr. 173/10. 04. B. 6.
Nr. 20.
Weitergewährung des Einkommens an das Hilfspersonal der Militärbauverwaltung
während der Ableistung militärischer Ubungen.
Arn Sitelle der Erlasse vom 21. August 1891 Nr. 42)7. 91. B. 5 (A. V. Bl. Nr. 237) und vom 9. Oktober 1901
Nr. 98/8. Ol. B. 5 (A. V. Bl. Nr. 304) wird in Ubereinstimmung mit den Festsetzungen im Bereiche der
Preußischen Bauverwaltung folgendes bestimmt:
1. Den in der Militärbauverwaltung mit firierten Monatsremunerationen angestellten Regierungs-
Baumeistern ist ebenso wie den auf Probe und den etatsmäßig angestellten Baubeamten während
der Ableistung militärischer Ubungen ihr Jivildiensteinkommen — jedoch unter Ausschluß etwaiger
Dienstaufwandsentschädigungen usw. — neben den Militärdienstbezügen unverkürzt zu belassen.
2. Den in der Militärbauverwaltung gegen Tagegelder beschäftigten Regierungs--Bauführern wird
während der Ableistung militärischer Ubungen das Zivildiensteinkommen nicht weiter gewährt.
3. Für die Weitergewährung der Bezüge an das zur Militärbauverwaltung im Vertragsverhältnis
stehende PVersonal (Techniker, Jeichner, Hilfsbauschreiber, Bauboten und Bauwächter) während
der Ableistung militärischer Ubungen ist der Erlaß vom 3. April 1904 Nr. 74 1/3. 04. A. 5
maßgebend.
v. Einem.
Nr. 21.
Arztliche Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Spanien.
Den praktischen Arzte Dr. Karminski in Sevilla ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die
Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a und b a. a. O. bezeichneten Art über die Untaug-
lichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden
Aufenthalt in Spanien haben.
Berlin den 16. Januar 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage.
Dr. Richter.
Kriegsministerium. Berlin den 24. Jannar 1905.
Nr. 907/1. 05. A. 1.
Vorstehender Erlaß wird hiermit zur Kenntnis der Armee gebracht.
Im Auftrage.
Sixt v. Armin.