Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neununddreißigster Jahrgang (39)

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Die Absendung dieser Postpakete erfolgt an demselben Tage, an dem die Kommandierten zum 
Lehr. Infanterie-Bataillon abgehen; weder frühere noch spätere Absendung ist statthaft. Ebensowenig 
dürfen Sachen, die nach folgendem von dem Mann mitzuführen sind, den durch die Post zu sendenden 
Stücken angeschlossen werden. 
Alle übrigen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke nehmen die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) 
selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppenteil zurück. 
Der Marsch der Kommandierten erfolgt in den Bekleidungsstücken der niedrigsten Garnitur. Die 
mitzuführenden, nicht angelegten Sachen werden, soweit angängig, im Tornister verpackt. 
VI. Marschangelegenheiten. 
Die Kommandierten müssen sich am 4. April 1905 bis spätestens 4 Uhr nachmittags in der Auguste 
Viktoria-Kaserne bei Wildpark melden, können aber schon am Tage vorher eintreffen, insofern hierdurch 
Marschverpflegungskosten erspart werden. Der Marsch ist bis zur Kaserne ununterbrochen zurückzulegen. 
Beurlaubungen im Zusammenhange mit der Reise sind nicht zulässig. 
Die Mannschaften werden regimenterweise im Regiments-Stabsquartier gesammelt und von dort 
dem Lehr. Infanterie- Bataillon überwiesen. 
Bei der Auflösung des Lehr. Infanteric= Bataillons werden die Mannschaften ihren Regimentern bzw. den 
einzeln stehenden Bataillonen ab Station Wildpark zugeführt. 
Semtliche Mannschaften benutzen, soweit angängig, für die Hin= und Rückreise allgemein die Eisenbahn 
und sind dementsprechend von ihren Truppenteilen für die Hinreise bis zur Station Wildpark mit Militär- 
fahrscheinen zu versehen, falls Militärfahrkarten am Abgangsorte für die bis Wildpark 
zu durchfahrende Strecke nicht ausgegeben werden. 
Bei Benutzung von Militärfahrkarten ist den Kommandierten die nach den Anmerkungen zu 
Anlage 28, Ziffer 2, Fr. V. V. vorgeschriebene Bescheinigung mitzugeben. 
Die Kosten für den Marsch der Kommandierten zum Lehr= Jufanterie. Bataillon werden von letzterem 
gezahlt und liquidiert. Die Truppenteile geben daher den Mannschaften oder den Kommando. 
führern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mit, damit diese dem Lehr- 
Infanterie. Bataillon über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können. Eine spätere Über- 
sendung dieses Ausweises ist unzulässig. 
Die Kosten für den Marsch Kommandierter, welche krankheitshalber zu ihren Truppenteilen zurückgehen 
oder dem Garnison-Lazarett des Truppenteils überwiesen werden, sind einschließlich der Kosten für etwa 
gestellte Begleiter vom Truppenteil bzw. Lazarett zu zahlen und zu liquidieren. 
VII. Besoldung usw. 
Wegen der Löhnungs. Gebührnisse usw. wird auf den Friedens-Besoldungs-Etat des Lehr. Infanterie- 
Bataillons verwiesen. Die Mannschaften erhalten Löhnung, Garnisonzulage und Verpflegungsgebührnisse 
von dem Lehr. Infanterie. Bataillon vom 5. April 1905 ab bis ausschließlich des Abgangstages. (Be- 
nachrichtigungen gemäß § 96 Jiffer 7 a Absatz 3 Fr. Bes. V. ergehen vom Lehr.- Infanteric. Bataillon nicht.) 
Dem Lehr. Infanterie-Bataillon ist von jedem Aufrücken der Kommandierten in eine höhere Löhnung unter 
Angabe des Tages, von welchem ab die Jahlung zu erfolgen hat, sogleich Kenntnis zu geben, ebenso 
von der Versetzung eines Kommandierten zu einem anderen Bataillon. Vgl. II. 3. 
Die Zulagen, die den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparnis- oder Beköstigungsfonds — 
s. A. V. Bl. 1903 S. 184 Nr. 174 — ihrer Truppenteile gewährt werden (s. Bemerkung 2 auf National), 
zahlt das Lehr. Infanterie- Bataillon am Schlusse jedes Monats vorschußweise. Die Erstattung und Ein- 
ziehung erfolgt wie zu III. 2 angegeben. 
Das Kapitulationshandgeld ist von den Bataillonen zu zahlen und zu liquidieren. 
 
	        
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