Metadata: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Oldenburg. 245 
Art. 60. 8 1. Das Eigenthum ist unverletzlich. 
5 2. Es darf nur aus Rücksichten des gemeinen Besten auf Grund 
eines Gesetzes und nach vorgängiger gerechter Entschädigung entzogen 
oder beschränkt werden. 
5* 3. An dem bestehenden Deich= und Sielrechte soll dieser Artikel 
nichts ändern. 
Art. 61. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter 
Lebenden und auf den Todesfall ganz oder theilweise veräußern, in so 
weit nicht die künftige Gesetzgebung aus Rücksichten des allgemeinen 
Wohles und staatswirthschaftlichen Gründen in einzelnen Landestheilen 
des Herzogthums Oldenburg und im Fürstenthum Lübek Beschränkungen 
bestimmen wird. Die Durchführung dieses Grundsatzes der Theilbarkeit 
alles Grundeigenthums, soll baldigst durch die Gesetzgebung vermittelt 
werden, bis dahin bleiben die bestehenden Gesetze und Vorschriften in 
Kraft. Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegen- 
schaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetz- 
gebung, aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig. 
Art. 62. § 1. Die Patrimonialgerichtsbarkeit, die Gerichtsbarkeit 
der Städte, die Markengerichtsbarkeit, die grundherrliche Polizei, so wie 
alle andere einem Grundstücke oder einer Person zuständige Hoheitsrechte 
und die aus diesen Rechten herstammenden Befugnisse, Exemtionen und 
Abgaben jeder Art sollen ohne Entschädigung aufgehoben und nicht wieder 
eingeführt werden. 
§ 2. Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten 
weg, welche den bisher Berechtigten dafür oblagen. 
Art. 63. § 1. Jeder guts= und schutzherrliche, so wie jeder Hörigkeits- 
und Unterthänigkeits-Verband hört für immer auf und kann nicht wieder 
eingeführt werden. Die von diesem Verbande befreiten Stellen und 
Grundstücke gehen in das freie Eigenthum desjenigen über, welchem zur 
Zeit der Verkündung dieses Staatsgrundgesetzes das vererbliche Colonat= 
recht zusteht. Die Vorrechte, welche einem Gläubiger des Pflichtigen 
zur Zeit der Aufhebung des gutsherrlichen Verbandes aus dem Grunde 
der vom Gutsherrn ertheilten Bewilligung (Consenses) zustanden, bleiben 
demselben auch ferner ungeschmälert. Im Uebrigen sollen die Rechts- 
verhältnisse jener Stellen und Grundstücke gesetzlich näher festgestellt 
werden. 
. Ohne Entschädigung sind aufgehoben und können nicht wieder 
eingeführt werden: 
a. der Gesindezwangsdienst, Freikauf und Sterbefall und alle 
etwa sonst noch bestehende aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande 
entspringende persönliche Abgaben und Leistungen; 
b. das Heimfallsrecht des Gutsherrn; 
c. der Neubruch und Blutzehnten; 
d. das Recht am Holze auf fremdem oder pflichtigem Boden, 
dieses Recht stamme aus einem Hoheits= oder gutsherrlichen Rechte; 
e. alle Staatsfrohnen, Landfolgedienste oder dem Staate als 
solchem zu leistende Hofdienste und derartige Belästigungen, mit Aus-
	        
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