Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 18. Zuständigkeit des Bundesrathes. 108 
Eine Centralmacht (Preußen) gehört wahrlich nicht in ein Oberhaus, 
nicht in den Reichstag hinein. Das ist ja gerade das Charakteristischste 
von ihr als Centralmacht. — — — — — — — — — — 
Alle die Ausschüsse (des Bundesrathes), die dort gemacht find, find 
nichts, sie hemmen die Centralgewalt, sie find gegen die Executive eines 
verantwortlichen constitutionellen Ministeriums, wie es sein muß. — — — 
— Man könnte nun den Bundesrath lassen, wie es auch versucht 
worden ist, und die Executive davon nehmen und ihn wie ein Oberhaus 
behandeln — — — — — . Der Bundesrath ist gar keine erste Kammer 
nach meiner Meinung, nach dem Entwurf soll er keine erste Kammer sein, 
er soll eine Art ausführende Behörde sein; er hat die Initiative für die 
Gesetzgebung.“ — — — 
Wagener (Neustettin), ebendort S. 332 ff.: 
„Es ist ja unzweifelhaft, daß eine Institution, wie sie der Bundesrath 
ist, eigentlich in eine constitutionelle Schablone gar nicht hineinpaßt. 
Dessenungeachtet aber verfieht der Bundesrath gegenwärtig bestimmte legis- 
lative Functionen." — — — 
Fürst Bismarck, ebendort am 27. März 1867 (Sten. Ber. des verfassung- 
berathenden norddeutschen Reichstages 1867, S. 388), gegen die Schaffung verant- 
wortlicher Reichsminister: 
„Sie schaffen eine den Ministerien und höchsten Regierungen der einzelnen 
Bundesländer vorgesetzte Spitze und Behörde außerhalb des Bundes- 
raths. Innerhalb des Bundesraths findet die Souve-= 
ränetät einer jeden Regierung ihren unbestrittenen Aus- 
druck. Dort hat jede ihren Antheil an der Ernennung des gewissermaßen 
gemeinschaftlichen Ministeriums, welches, neben anderen Functionen, auch 
der Bundesrath bildet. Dieses Gefühl der unverletzten Souveränetät, welches 
dort seine Anerkennung findet, kann nicht mehr bestehen neben einer contra- 
signirenden Bundesbehörde, die außerhalb des Bundesrathes aus preußischen 
und anderen Beamten ernannt wird, und es ist und bleibt eine capitis 
deminutio für die höchsten Behörden der übrigen Regierungen, wenn sie 
sich als Organe, Gehorsam leistende Organe einer vom Präsidium außer- 
#e des Bundesrathes ernannten höchsten Behörde in Zukunft ansehen 
ollten."“ — — — — 
Lasker, ebendort S. 391: 
„Ich habe heute zu meiner größten Ueberraschung aus dem Munde des 
Herrn Ministerpräfidenten gehört, daß die Verwaltung gänzlich gewahrt sei 
im Bundesrath, daß die Stellen und Aufgaben, von denen wir meinen, 
daß fie den einzelnen Vorständen der Verwaltungszweige zuzuweisen, bereits 
vertheilt und dem Bundesrathe zugewiesen seien. Der Antrag des Herrn 
von Bennigsen macht den ausdrücklichen Zusatz, daß die Vorstände für die 
einzelnen Verwaltungszweige nur so weit ernannt werden sollen, als die 
Competenz der Verwaltung dem Bundespräsidium beigelegt wird. Die Folge 
davon ist, daß alle diejenigen Zweige ausscheiden, deren Wahrnehmung 
nicht dem Bundespräsidium, sondern dem Bundesrathe anvertraut ist. Wenn 
nun heute dieser Antrag für unannehmbar erklärt wird, so hat das die Be- 
deutung, daß überhaupt dem Bundespräsidium keinerlei Verwaltung zufalle, 
sondern die Gesammtleitung der Verwaltung im Bundesrathe sich befinde. 
Das stimmt aber weder mit dem Geiste, noch mit dem Wort- 
laute des Verfassungsentwurfs überein. Ich habe mir bereits 
gestern erlaubt, die sorgfältig ausgezogenen Funktionen Ihnen vorzutragen, 
welche der Entwurf dem Bundesrathe beilegt, und da sind es fast durch- 
weg untergeordnete Dinge, die der Bundesrath zu besorgen 
hat, und keineswegs summiren sich in ihnen die Merkmale einer solchen 
Verwaltung, bei welcher ein Staat bestehen kann. Also eines von Beiden, 
und ich wünsche über diese Alternative eine pofitive Erklärung zu hören: 
 
	        
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