10. Lübeck. 11. Mecklenburg-Schwerin. 1070
einen Börsen-- oder Marktpreis haben, für Rechnung eines Anderen
zu verkaufen oder zu kaufen, wird vom Stadt= und Landamte
auf Vorschlag der Handelskammer ertheilt.
§ 167. Das Polizeiamt hat auf Antrag des Berechtigten den
Verlust eines Inhaberpapieres, mit Ausnahme der im § 367 Abf. 3
des Handelsgesetzbuches bezeichneten Papiere, durch den Reichs-
anzeiger bekannt zu machen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das
Inhaberpapier dem Eigenthümer gestohlen, verloren gegangen oder
sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten hat der Antragsteller zu
tragen und vorzuschießen.
§ 168. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, welche sich auf
den Aufenthalt des Schiffes im Heimathshafen beziehen, werden
für die Schiffe, deren Heimathshafen Lübeck ist, auf den Hafen
von Travemünde ausgedehnt.
§ 169. Auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und der-
gleichen) ist die Führung eines Tagebuches nur erforderlich, wenn
sie mehr als 100 chm Brutto-Laderaum haben und eine Ladung
Kaufmannswaaren von einem Seehafen zu einem anderen führen.
Siebenter Abschnitt.
Vorschriften zur Wechselordnung.
§ 170. Die im Art. 1 der Wechselordnung bezeichneten Hand-
lungen dürfen außer mit Zustimmung der Betheiligten nur zwischen
9 Uhr Morgens und 7 Uhr Abends vorgenommen werden.
§ 171. Allgemeine Feiertage im Sinne des Art. 92 der
Wechselordnung sind die im § 20 bezeichneten Tage.
11. Mecklenburg-Schwerin.
V 9. April 1899.
Erster Abschnitt.
Handelsstand.
§ 1. Die im § 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Be-
stimmungen, betreffend die Festsetzung der Grenze des Kleingewerbes
—-..
1 Vgl. V’9./4. 99 über Angel. d. fr. Ger. 860—69 (Reg.-Bl S. 227 ff.;
Bek., betr. die Satzungen u. d. Wahlordnung f. d. Handelskammer
in Schwerin, 6./2. 00 (Reg.-Bl S. 730.