#B. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung. 167
Deckung, Besteuerung und Einlösung der Banknoten, ferner darüber erlassen, wem
noch in Zukunft und unter welchen Bedingungen das Recht der Banknotenausgabe
verliehen werden darf; ebenso über die Geschäfte, welche Notenbanken machen
dürfen und welche sie unterlassen müssen, daß, wie oft und wie sie ihre Bilanz
veröffentlichen u. s. w. Es kann aber auch keine Zuständigkeitsüberschreitung darin
gefunden werden, daß das Reich sich die Befugniß zur Verwaltung, zur Auflösung
und zur Gewinnbetheiligung an der Reichsbank beilegte !1, weil das Recht des
Reiches, „allgemeine Bestimmungen über das Bankwesen“ zu treffen, ganz unein-
geschränkt dem Reichsgesetzgeber übertragen und nicht etwa vorgeschrieben ist, daß
das Reich nur die Bestimmungen treffen darf, nach welchen die Notenbanken oder
die Banknoten ausgebenden Bundesstaaten sich in Zukunft zu richten haben.
5) Unterliegen der Reichsgesetzgebung „die Erfindungspatente“. Es war
gewiß nicht die Absicht, daß das Reich nur vorschreiben sollte, wie und mit welchen
Wirkungen die 25 verschiedenen Staaten Patente ausstellen. Diese ging vielmehr
dahin, daß gemeinsame, daß also Reichspatente auszustellen find. Wäre ersteres
die Absicht der Verfassung gewesen, so hätte sie eine einschränkendere Fassung
gewählt und wählen müssen. Wollte man aber dem Reich die Zuständigkeit geben,
Reichspatente durch die Reichsgesetzgebung einzuführen, so war durch die innere
Nothwendigkeit geboten, daß solche Patente auch durch eine Reichsbehörde, eine
Centralstelle, ertheilt werden müssen. Gemeinsame Grundsätze darüber, wie, wann
und mit welchen Wirkungen Patente auszustellen find, galten schon im Zollverein
auf Grund der Uebereinkunft vom 1. September 1842 (Preuß. G.-S. 1843, S. 265).
Die Reichsverfassung wollte, was allerdings in § 40 der Verfassung vom 29. März
1849 klarer ausgedrückt ist, daß Erfindungspatente ausschließlich von Reichs wegen
auf Grund und in Gemäßheit eines Reichsgesetzes ertheilt werden.
Der Reichsgesetzgebung unterliegt 6) „der Schutz des geistigen Eigenthums“.
Unter letzterem versteht man in Uebereinstimmung mit dem gewöhnlichen Sprach-
gebrauch das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compo-
sitionen, dramatischen Werken, an Werken der bildenden Kunst, Photographien,
Mustern und Modellen, Gebrauchsmustern u. s. w. — Es unterliegt ihr 7) die
„Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande,
der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer
konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird"s, und sodann
8) „das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehältlich der Bestimmung im Artikel 46,
und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im Interesse der Landes-
vertheidigung und des allgemeinen Verkehrs.“ Hier ist zunächst hervorzuheben,
daß sich die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung nicht auf die privaten Eisen-
bahnen und nur auf solche Eisenbahnen erstreckt, welche Jedermann zu öffentlich
bekannt gegebenen Zeiten und Preisen benutzen darf. Erstere unterstehen in Bezug
auf Anlegung, Betrieb, Aufsicht u. s. w. der Landesgesetzgebung". Dies hindert
indeß nicht, daß das Reich über die Haftpflicht solcher Eisenbahnen Vorschriften
geben darf?. Aber selbst die öffentlichen Eisenbahnen unterstehen nicht allgemein
der Reichsgesetzgebung, sondern nur „im Interesse der Landesvertheidigung und des
öffentlichen Verkehrs“. Danach unterliegen weder Lokal- noch Kleinbahnen, weil fie
nicht dem Durchgangs= bezw. dem allgemeinen nationalen Verkehr dienen, der Reichs-
zuständigkeit; dies ergiebt sich sowohl aus dem Wortlaute der Reichsverfassung wie
aus der Erklärung, welche der preußische Bundesrathsbevollmächtigte, Handels-
minister Graf Itzenplitz, im verfassungsberathenden Reichstage abgab". Bestehen
Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Eisenbahn nur als Kleinbahn oder als
dem gemeinsamen Verkehr oder der Landesvertheidigung dienende Eisenbahn an-
1 Dies bestreitet Seydel, Comm., S. 85. * Erk. des Reichsgerichts (in Civilf.) vom
: Bgl. auch § 47 der Verfassung v. 29. März27. April 1886. Arndt, I. c. S. 302.
1849. Z · «Sten.Bet.S.277,ArnbtI.c.S.864,
«S.htetüberwecterunten. Seydel, Comm., S. 88, Hänel, Staatsrecht,
* Val. Arndt, im Archiv f. öffentl. Recht,I. S. 634 ff.
Bd. XI, S. 358 ff.