Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

69 30. Ben Gewerbewesen u. f. w. 223 
staakliche Anerkenntniß, daß der Thätigkeit keine gewerbepolizeilichen Hindernisse 
entgegenstehen. Juristischen Personen können Genehmigungen nicht ertheilt werden. 
1. Einer Approbation bedürfen (§ 29): 
1) Apotheker (abgesehen davon, daß fie landesrechtlich noch einer Real- 
concession für die Apotheke bedürfen), 
2) solche, die sich als Aerzte oder mit gleichlautenden Titeln ibezeichnen- 
oder Seitens des Staates oder einer Gemeinde als Aerzte anerkannt oder mit 
amtlichen Funktionen betraut werden sollen. 
Die Prüfungsvorschriften erläßt der Bundesrath. Die Approbation gilt für 
das ganze Reich. Von der vorgängigen akademischen Doctorpromotion darf die 
Approbation als Arzt nicht abhängig gemacht werden. 
3) Hebammen. Die Prüfungsvorschriften erlassen die Landesregierungen 8. 
4) Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampf- 
schiffe und Lootsen. Die Prüfungsvorschriften erläßt der Bundesrath 
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5) “ kann für Husschmiede eine Prüfung vorgeschrieben werden“ 
a). 
II. Einer Concession bedürfen: 
1) Unternehmer" von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und 
Privat-Irrenanstaltene (§5 30). Die Concession darf nur in be- 
stimmten Fällen versagt werden, namentlich wegen Unzuverlässigkeit des 
Unternehmers oder Unzulänglichkeit der Anstalt für die daran zu stellenden 
gesundheitlichen Ansprüche. 
2) Schauspielunternehmer (§ 32). Auch diese Concession darf nur in 
bestimmten Fällen versagt werden 7. 
3) Die Unternehmer s von Gastwirthschafts, Schankwirthschaft'“ oder 
Kleinhandel mit Branntwein oder Spirituso. Auch diese 
Concession soll nur in gewissen Fällen (§ 33) versagt werden. Indeß find 
die Landesregierungen befugt, außerdem zu bestimmen, daß die Concession 
(allgemein oder beim Vorhandensein eines Ortsstatuts) von dem Nachweise 
des vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Von dieser Befugniß ist 
allgemein Gebrauch gemacht 1. Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Orts- 
polizei= und die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören. Diese Vorschriften 
gelten auch für Consumvereine und andere Genossenschaften, selbst wenn ihr 
Geschäftsbetrieb auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt ist. 
  
1 3. B. die Bezeichnung „Hombopath“; Geisteskranke sind, wenn Betten darin vorhanden 
l. hierzu die Entsch. des Reichsger. in Straff., find, Krankenanstalten. 
d. 1, S. 127, Bd. XV, S. 170, Bd. XXVIIL|W Vgl für Preußen Erlaß v. 5. März 1893, 
. des Oberverwaltungsgerichts, Bd. XVI, NinB f. die ges. innere Verwaltung 1893, 
Nicht die Ausübung der Ehätis: s D. i. die gewerbsmäßige Beherbergung von 
keit, nur die Bezeichnung als Arzt ist von Fremden; der Ausschank von geistigen Getränken 
der Approbation a fänzis- Jupfärtee müssen kann ausdrücklich ausgeschlossen werden, gusch 
probit sein (Impfgesetz vom 8. April 1874, des Oberverwaltunp#ger. Bd. XVI, S. 352, des 
G.-Bl. 1874, S. 31, § 8). Kammerger., Bd. 1I, S. 181, Bd. XI, S. 227. 
2 In Preußen Erlaß v. 6. Aug. 1883 (Min.-Garküchen fallen nicht unter § 33. 
t f. die ges. innere Verwaltung 1883, S. 213); Dazu gehört auch der Ausschank von Kaffee, 
L auch Krisch. des Obewwerwaltungeger. Bd. Thee, Mineralwasser; Oppenhoff, Rechtsprech., 
1I. S. 265, Bd. XL, S 302, Bd. XVII, S. 365, Bd. XIX, S. 490, des Reichsger. in Straff., 
Bd. XXII, S. 331 a. a. O. Bd. XXVII, S. 173, des Oberverwaltungsger., 
Ist gechehen in Preußen durch Gesetz bom Bd. 1I, S. 338, Bd. X, S. 252. Schankwirth- 
18. Juni 1884 (G.-S. 1884, S. 305). schaft kann auch für bestimmte Getränke con- 
* D. h. nur physische Personen können cesfionirt werden, Entsch. d. Oberverwaltungsger., 
solche Concession erhalten, Entsch. des Ober-Bd. III, S. 260. 
derwaltungsgerichts, Bd. IX, S. 286. 10 Die Concession zum Ausschank geistiger Ge- 
Eine Anstalt setzt voraus, daß Betten tränke berechtigt auch zum Kleinhandel, nicht 
oo darin behandelten Kranken vorhanden aber umgekehrt ; rgt. Guich. des Reichsger. in 
&. 
— 
nd, s. Entsch. des Oberverwaltungsger., Bd.Straff., , S. 239. 
I. S. 284, 288, Erlaß vom 19. aug, 1895)) n Für Preußen s. Min.-Bl. f. d. ges. innere 
Min.-Vl. I. d. 94 inner Erenzisch erwal- Verwaltung 1879, S. 259. 
tung 1895, S. 261. Auch Pensionate für 
 
	        
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