224 Fül#ftes Buch. Die Verwaltung des Junern.
4) Die öffentliche und gewerbsmäßige Veranstaltung von Singspielen, Gesangs-
und declamatorischen Vorträgen, Schaustellungen von Personen oder thea-
tralischen Vorstellungen (ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder
Wissenschaft dabei obwaltet) bedarf neben der in § 32 (oben II, 2) er-
wähnten Concession noch der vorgängigen Genehmigung (§ 33 a) 1, und
5) wenn diese von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Plätzen, Straßen,
Wegen erfolgen soll, noch überdies der vorgängigen Erlaubniß der Orts-
polizeibehörde.
6) Die Pfandleiher; als solche gelten auch die, welche gewerbsmäßig beweg-
liche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechtes ankaufen (§ 34).
III. Die Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht als
Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu versagen, wenn durch That-
sachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dargethan wird, unter der gleichen
Voraussetzung auch der Trödelhandel, Kleinhandel mit altem Metallgeräth u. f. w.,
der Handel mit Sprengstoffen, Lotterieloosen u. dgl., sodann die gewerbsmäßige
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, der Viehpacht, des Viehhandels, des Handels
mit ländlichen Grundstücken, der Vermittelung von Immobiliarverträgen, Darlehen,
Heirathen, Gesinde= und Stellenvermiethungen. Unter besonderen Umständen kann
auch der Handel mit Droguen u. s. w. und der Kleinhandel mit Bier untersagt
werden (§ 35).
IV. Das Gewerbe der Feldmesser, Auctionatoren, Wäger, Messer, Schauer u. s. w.
darf zwar frei betrieben werden, doch sollen die Behörden berechtigt bleiben, diese
Gewerbetreibenden auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen
und öffentlich anzustellen (§ 36).
V. Die sog. Straßengewerbe, d. i. die gewerbsmäßige Unterhaltung des
öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften,
Pferde u. s. w., sowie das Gewerbe der auf öffentlichen Straßen und Plätzen ihre
Dienste anbietenden Personen (Dienstmänner, Fremdenführer), bedürfen der Zu-
lassung durch die Ortspolizeibehörde, welche befugt ist, auch den ganzen Gewerbe-
betrieb (auch die Ausübung) zu regeln (§ 37)7.
VI. Ueber den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den
Geschäftsbetrieb der Pfandleiher können Landesgesetze und Landes-(Central-) Behörden
Vorschriften erlassen (§ 38).
VII. Landesgesetzlich können Kehrbezirke für Schornsteinfeger eingeführt
werden (in Preußen geschehen durch Gesetz vom 24. April 1888, G.-S. 1888,
S. 79), wodurch bewirkt wird, daß die Hausbesitzer in den vorgeschriebenen Zwischen-
räumen die Schornsteine durch die angestellten Schornsteinfeger reinigen lassen müssen.
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen (Wandergewerbe) bedarf man
eines Wandergewerbescheines, der regelmäßig nur nach vorgängiger Zahlung
der besonderen landesgesetzlichen Wandergewerbesteuer ausgestellt wird.
Zum Begriffe des Wandergewerbes gehört, daß es ohne Begründung einer
gewerblichen Niederlassung an dem Orte, wo das Gewerbe im Augenblicke betrieben
wird, erfolgt, serner, daß eine vorgängige Bestellung nicht vorliegt, sodann, daß
die feilgebotenen Waaren in natura mitgeführt, die aufgekauften in natura mit-
genommen, die gewerblichen Leistungen, Ausspielungen, Schaustellungen alsbald
1 Es find hier namentlich die sog. Variétée= bahnen vom 28. Juli 1892, G.-S. 1892, S. 225)
Theater und Tingeltangel gemeint. die Pferde= und elektrischen Bahnen, ferner
* Dahin gehört auch der Verkehr von Eisenbahnpackträger Entsch. des Kammerger.,
Wagen, welche ihren Standort am Orte haben, Bd. X1V, S. 279; ebensowenig Privatpost-
aber außerhalb desselben die Fahrt fortsetzen, anstakten, Wuhusschält und Leich-nfuhrwöre,
Entsch. des Kammergerichts, Bd. XIII, S. 254./ vgl. dazu Entsch. des Oberverwaltungsgerichts,
Nicht darunter fallen ondern in Preußen zner8. XVIII, S. 494, 496.
das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschluß-