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dargeboten werden. Als Wandergewerbe gelten auch die sog. Wanderlagert, die
noch einer besonderen Steuer in Preußen (Gesetz vom 27. Februar 1880, G.-S. 1880,
S. 174) unterworfen find (§ 55). Der Betrieb des Wandergewerbes ist regelmäßig an
Sonn= und Festtagen verboten (§ 55 a). Vom Wandergewerbe (vom Ankaufe wie vom
Feilbieten) find ausgeschlossen geistige Getränke, soweit nicht vorübergehend eine
Ausnahme ortspolizeilich gestattet ist, gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Haare u. s. w.,
Gold= und Silberwaaren u. f. w., Taschenuhren, Spielkarten, Werthpapiere, Loose
und Antheilscheine auf solche Papiere und Loose, explofive Stoffe, mineralische Oele
und Spiritus, Waffen, Gifte, Arznei= und Geheimmittel, Bäume aller Art, Schmuck-
sachen, Brillen und optische Instrumente. Druckschriften können mit besonderer
Genehmigung, die unter Umständen nicht versagt werden darf, im Umherziehen
seilgehalten werden (§ 56 a). Ferner find vom Gewerbe im Umherziehen aus-
geschlossen die Ausübung der Heilkunde durch nicht approbirte Aerzte, das Auf-
suchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften,
ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Werthpapiere und Lotterieloose, das
Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spirituosen bei Personen, in
deren Gewerbebetrieb diese keine Verwendung finden, und die sog. Abzahlungs-
geschäfte: (§ 56 a). Sodann ist regelmäßig verboten, umherziehend Waaren zu
versteigern oder ausspielen oder ausloosen zu lassen (§ 562).
Vom Wandergewerbe find, außer wenn der Bundesrath Ausnahmen zuläßt,
ausgeschlossen Ausländers (§ 56d). Der Wandergewerbeschein muß für Mufik-
aufführungen u. dergl., wenn bereits eine entsprechende Anzahl ertheilt ist, ferner
muß er bestimmten Personen: abschreckend oder ansteckend Kranken, unter Polizei-
aufsicht Stehenden u. a. mehr versagt werden (§ 57). Personen, die noch nicht 25
Jahre alt, blind, taub, stumm oder geistesschwach find, ist der Wandergewerbeschein
in der Regel zu versagen (§ 57a). Er darf außerdem den in § 57 b bezeichneten
Personen versagt werden.
Nicht unter das Wandergewerbe fällt es (ein Wandergewerbeschein ist nicht
nöthig), wenn selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land= oder Forstwirth-
schaft, des Garten= und Obstbaues, der Geflügel= und Bienenzucht, sowie selbst-
gewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei oder wenn Gegenstände des Wochen-
marktverkehrs und Aehnliches feilgehalten werden, nach näherer Vorschrift des § 59.
Ausdehnung der Regeln über den Wandergewerbebetrieb
auf Fälle des stehenden Gewerbes.
Als Wandergewerbe gilt auch der Betrieb am Orte, wenn der Gewerbetreibende
im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig oder doch in
regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Geschäftslocal nicht befitzt (§ 42). Ferner
dürfen Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen aus-
geschlossen find, auch innerhalb des Gemeindebezirks, des Wohnortes oder der
gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten nicht
seilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden, mit Ausnahme von Bier
und Wein in Fäfsern und Flaschen (vorbehaltlich der in § 33 vorgeschriebenen
Concession) (§ 42a). Zum böffentlichen Feilhalten von Druckschriften und Bild-
werken an öffentlichen Orten ist, auch wenn dies am Wohnorte oder am Orte der
gewerblichen Niederlassung erfolgt, die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde und ein
dies verlautbarender Legitimationsschein erforderlich (§ 48).
Die sogen. Muster= und Probereisenden (die also weder die feilgehaltenen,
noch die aufgekauften Waaren in natura mit sich führen) bedürfen einer Legi-
timationskarte (88 44, 44 a). Selbst in diesen Fällen darf das Ausfsuchen
von Bestellungen auf Waaren (mit Ausnahme von Druckschriften) regelmäßig nur
leber den Begriff s. Entsch. d. Reichsger.) S. Bekanntmachung vom 27. November 1896
in Straff., Bd. X IX, S. 1. (R.-G.-Bl. 1896, S. 745) zu den §§ 44, Abs. 21.3,
Gesetz, betr. die Abza lungsgeschäfte vom 564 und 60 der Gewerbeordnung.
16. Mai 1894 (R.-G.-Bl. 1894, S. 450). „
Arndt, Das Staatsrecht des Deutschen Neichek. 15