Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Fl#u#tes Buch. Die Verwaltung des Innern. 
bei Gewerbetreibenden in deren Geschäftsräumen, nicht bei Privatkunden ohne vor- 
gängige ausdrückliche Aufforderung erfolgen. Ausländische Reisende führen die in 
den Handelsverträgen, z. B. mit Belgien, Oesterreich-Ungarn, Rußland, Frankreich, 
vorgeschriebene Gewerbelegitimationkartei. 
Marktverkehr. 
Was unter den Begriff des Meß= und Marktverkehrs fällt, ist von den Vor- 
schriften befreit, die für den Wandergewerbebetrieb gegeben sind" (§8 64 bis 71); 
es bedarf dazu keines Wandergewerbescheines, auch keines Legitimationsscheines und 
keiner Legitimationskarte. 
Verlust der Concession, Approbation u. f. w. 
Die Approbation als Arzt oder Apotheker kann nur zurückgenommen werden, 
wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt 
find, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte ab- 
erkannt sind, in letzterem Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrverlustes. Außer 
in diesen Fällen können die in den 88 30, 30 a, 32, 33, 34 und 36 bezeichneten 
Genehmigungen und Bestallungen zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen 
oder Unterlassungen des Inhabers (nach der Genehmigung 2) der Mangel derjenigen 
Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung vorausgesetzt werden 
mußten, klar erhellt (§ 53). 
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die 
fernere Benützung einer jeden concessionspflichtigen und als folcher genehmigten ge- 
werblichen Anlage zu jeder Zeit von der höheren Verwaltungsbehörde" untersagt 
werden gegen vollständigen Schadensersatz (§ 51). Gegen nicht concessionspflichtige 
Anlagen kann und muß nöthigenfalls die Polizei auf Grund ihrer allgemeinen 
Befugnisse (in Preußen Allgemeines Landrecht, Theil II, Tit. 17, § 10) bis zu 
ihrer völligen Untersagung einschreiten, ohne daß ein Entschädigungsanspruch ge- 
geben ist . 
Taxen. 
Die Gewerbeordnung verbietet in der Regel polizeiliche Taxen (§ 72). Solche 
können mit (nach oben hin) unbedingt verbindlicher Kraft eingeführt werden für 
die sog. Straßengewerbe und für Apotheker (§§ 37, 76, 79, 80, Abs. 1). Taxen 
für Aerzte haben nur die Bedeutung, daß sie Mangels anderer Abrede als Verein- 
barung gelten (§ 80, Abs. 2)". Bäcker und Verkäufer von Backwaaren können 
durch Polizeiverordnung angehalten werden, die Preise und das Gewicht sichtbar 
im Verkaufslocal zur Kenntniß des Publicums zu bringen und in fsolchem Falle 
auch eine Waage und geaichte Gewichte für die Benutzung zum Nachwiegen auf- 
zustellen (§§ 74, 75). Gastwirthe können durch Polizeiverordnung angehalten 
werden, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den 
Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise bleiben solange in Kraft, bis die (an sich 
beliebige) Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Ver- 
zeichniß in den Gastzimmern angeschlagen ist. 
Verhältniß der selbstständigen zu den unfelbstständigen 
Gewerbetreibenden. 
Unselbstständige Gewerbetreibende, d. h. die, welche in fremden Diensten (für 
fremde Rechnung) im Gewerbebetriebe thätig find, in der Gewerbeordnung „gewerb- 
  
1 Siehe Anm. 3, S. 225. Bd. IX, S. 405, Bd. XIII, S. 78 u. 824 a. a. O. 
2 Vgl. hierzu Entsch. des Reichsgerichts in 4 In Preußen vom Bezirksausschuß. 
Straff., Bd. I, S. 102. Entsch. d. Oberverwaltungsger., Bd. XXIII 
2 Entsch. des Oberverwaltungsger., Bd. V,S. 254, und agegen Entsch. des Reichsger. in 
S. 266, Bd. XV, S. 349; bezüglich der Wittwe, Civils., Bd. XIX, S. 353. Z 
die den Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Ehe- " Hür Heildiener, da sie nicht unter die 
mannes fortsetzt, Bd. XIV, S. 315, bezüglich Gewerbeordnung fallen, koͤnnen Taxen "6„ 
des Schankgewerbes preuß. Verwaltungsblatt, gesetzt werden, Entsch. des Reichsger. in Straff., 
Bd. VII, S. 219, Bd. X, S. 219 und 400,]Bd. XIII, S. 259. 
 
	        
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