Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

228 Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern. 
rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen, und zwar an 
den gesetzmäßigen Vertreter, wenn dieser es verlangt, oder der Arbeiter noch nicht 
16 Jahre alt ist, sonst an den Arbeiter selbst (J 107). Das Arbeitsbuch wird 
durch die Polizeibehörde des Ortes, an dem der Arbeiter zuletzt seinen dauernden 
Aufenthalt gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt. In ihm ist durch den 
Arbeitgeber die Zeit des Eintritts, die Art der Beschäftigung und die Zeit des 
Austritts zu vermerken. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder 
Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Ein- 
tragungen oder Vermerke, insbesondere die Eintragung eines Merkmals, welches 
den Inhaber günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt!, find bei Strafe 
verboten (§ 111). Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art 
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter 
auch aus ihre Führung und Leistungen auszudehnen. Strafbar ist das Versehen des 
Zeugnisses mit Merkmalen, die den Arbeiter in geheimer Weise kennzeichnen (§ 113). 
Verbot des Trucksystems. 
Die Gewerbetreibenden, deren Familienglieder, Gehülfen, Beaustragte, Geschäfts- 
führer, Aufseher und Factoren (auch Vorstandsmitglieder einer Actiengesellschaft?) 
find verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und 
baar auszuzahlen (§ 115, Abs. 1). Lohnabzüge für Forderungen find hiernach — 
soweit nicht Ausnahmen bestehen — unstatthaft, wohl aber kann, nachdem der 
Lohn ausgezahlt worden ist, die Berichtigung der Schulden des Arbeiters an dritte 
Personen mittelbar durch den Arbeitgeber oder dessen Beauftragten erfolgen". Auch 
kann der Arbeiter sofort nach Empfang des Lohnes vom Arbeitgeber Waaren ent- 
nehmen 5. Ebenso darf die Lohnzahlung unter Zustimmung des Arbeiters an dritte 
Personen erfolgen #. Strafbar ist die Ausgabe von Marken als Vorschuß auf den 
Lohn, um dafür Lebensmittel bei Dritten für Rechnung des Arbeitgebers zu ent- 
nehmen?, desgleichen die Zahlung des Lohnes in Anweisungen, Wechseln u. dgl.. 
Die Arbeitgeber dürfen den Arbeitern keine Waaren creditiren, wohl aber gegen baar 
verkaufen 7. Doch ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel 10 für den Betrag der An- 
schaffungskosten 71, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Mieth= und 
Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche 
Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den 
Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten zu verabfolgen. Zu einem häöheren 
Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Accordarbeit zulässig, 
wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im Voraus vereinbart ist 
(§ 115, Abf. 2). 
Der Arbeitgeber und sein Vertreter find strafbar, auch wenn sie eine Zuwider- 
handlung gegen das Verbot des Trucksystems nur wissentlich geschehen lassen 18. 
Lohn= und Abschlagssammlungen dürfen nicht ohne Genehmigung der unteren 
  
Val. *. Entsch- cbes Reichsgerichts in 
Strafk. 
20 bnnch- des Mias in Straff., Bd. XXIX, 
2 Ueber den Begriff Arbeiter s. Entsch. des 
Reichsger. in - Bd. XIII, S. 182. 
2Gnisch. des Reichsger. in Straff. Bd. XxVI, 
15# Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. XIII, 
" Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd.XXIX, 
S. 95; z. B. an Bevollmächtigte, ebendort BdKN 
Xy, S. 289. 
1 Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. VII, 
- 33; vgl. indeß auch daselbst üd. XXIX, 
m# Entsch. des Reichsger. in Strafs., Bd. I, 
S. 385, Bd. VII, S. 242, Bd. XVII, S. 285, 
Bd. XXVI, S. 290 a. a. O. 
o Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. XV, 
  
S. 284, und Bd. XXII, S. 178. 
10 Dazu kann in besonderen Fällen auch 
Branntwein gehören, Entsch. des icheger. gn 
Strafs., Bd. XX, S. 217, Bd. XXX, 
11 Ban gehören auch' der n#. 2 
Transportkosten und sonstige Auslagen, nicht 
die Kosten der Lagerung, Unterhaltung, noch 
die n der Anschaffongskoften Enz ded 
Sei bocr in gStraff, Bd. XVIII, S. 223, 5 
*. *2 c Selbstkosten gehören neben den 
Anschaffungskosten auch die Zinsen, Kosten der 
Lagerung u. s. w.; auch Schwund und Leckage 
sind zu berückichtigen, Entsch. des Reichsger. in 
Straff., Bd. XXX, S. 253, Bd. XXVII, S. 321. 
1# Entsch. Drt Reichsger. in Strass., Bo. XXIX, 
S. 27. Auch durch Fahrlässigkeit kann die 
Strafbarkeit begründet werden, Entsch. des 
Reichsger. in Straff., Bd. XXII. S. 43.
	        
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