g 30. Vom Gewerbewesen u. s. w. 231
Gesellen und Gehülfen!.
Das Arbeitsverhältniß zwischen Gesellen und Gehülfen (auch Fabrikarbeitern)
und ihren Arbeitgebern kann durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher
erklärte Kündigung aufgelöst werden. Auch längere oder kürzere Fristen können
vereinbart werden. Es ist sogar die Verabredung einer jederzeitigen Lösung des
Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Kündigung zugelassen?, nur müssen die Auf-
kündigungsfristen für beide Theile gleich sein (§ 122). Vor Ablauf der vertrags-
mäßigen Zeit und ohne Kündigung können Gesellen und Gehülfen in den gesetzlich
(* 123) vorgesehenen Fällen entlassen werden (z. B. wegen Diebstahls, Unter-
schlagung, wiederholter Trunkenheit bei der Arbeit, Thätlichkeiten gegen den Arbeitgeber
oder dessen Angehörige und Vertreter, oder wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit un-
fähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet find). Ebenso können aus
den in § 124 genannten Gründen Gesellen und Gehülfen ohne Weiteres die Arbeit
verlassen. Auch aus anderen „gewichtigen Gründen“, z. B. Verheirathung beie
Arbeiterinnen, kann das Arbeitsverhältniß alsbald aufgelöst werden (§ 124a).
Die wechselseitigen Schadensersatzansprüche find beiderseitig auf höchstens den
Wochenbetrag des ortsüblichen Tagelohnes begrenzt (§ 124b), ohne an den Nach-
weis eines Schadens gebunden zu sein (124 b).
Meistertitel.
Der Meistertitel (ein Titel im Sinne des § 33 des Strafgesetzbuchs) in Ver-
bindung mit der Bezeichnung eines Handwerks darf nur von Denen geführt werden,
welche die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meister-
prüfung bestanden haben. Zu letzterer find sie in der Regel nur zuzulassen, wenn
sie mindestens drei Jahre als Geselle in dem Gewerbe thätig gewesen find. Die
Prüfungskommissionen werden nach Anhörung der Handwerkerkammer durch die höhere
Verwaltungsbehörde errichtet (§ 133).
Betriebsbeamte, Werkmeister, Technikers.
Das Dienstverhältniß der gegen feste Bezüge beschäftigten Betriebsbeamten
(Werkmeister, Techniker, Chemiker, Zeichner u. s. w.) kann, wenn nichts Anderes
verabredet ist", von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalenderquartals nach sechs
Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden (§ 133 ). Aus den im
Gesetze namentlich aufgeführten (§ 1383c) und überhaupt aus wichtigen (§ 133b)
Gründen kann das Verhältniß ohne Kündigung (alsbald) aufgelöst werden.
Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte nach der Beendigung des Dienst-
verhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten
nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Ort, Zeit und Gelegenheit nicht
die Grenzen Überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fort-
kommens ausgeschlossen wird. Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte
zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist (§ 133f, eingefügt durch Art. 9 des Ein-
Elrunzsgelet's zum Handelsgesetzbuche, vom 10. Mai 1897, R.-G.-Bl. 1897,
437).
Fabrikarbeiter.
Zu den Fabrikarbeitern gehören Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge 5, auch
Betriebsbeamte, sofern sie nicht gegen feste Bezüge angestellt find (§ 133a). Was
— —
I Dieser Abschnitt gilt nicht für GehülfenApotheken oder Handelsgeschäften Angestellten,
in Apotheken oder in Handelsgeschäften, )r 154 8§ 154, Abs. 1. l
Abs. 1. 4 Was statthaft ist; Erk. des Reichsger. in
: „Jedes Stück das letzte“; s. auch Min.-Bl. Civilsachen, Bd. XXXVIII, S. 257.
für die ges. innere (preußische) Verwaltung 1892, 5 Entsch. des Reichsger- in Straff., Bd. VII,
S. 276. S. 105, und Bd. XXI, S. 152.
Dieser Abschnitt gilt nicht für die in