Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

6 30. Vom Gewerbewesen u. s. w. 235 
anstalten und unterirdisch betriebene Brüche und Gruben (§ 154 a). Arbeiterinnen 
dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden 
(§5 154 a, Abs. 2). 
Innungen. 
Innungen können für alle Gewerbetreibenden, auch für die nicht unter die 
Gewerbeordnung fallenden, z. B. Fischerinnungen 1 Zwangsinnungen nur für 
die der Gewerbeordnung unterstellten Handwerker errichtet werden (§ 100). Freie 
Innungen können für gleiche verwandte oder gemischte Gewerbe, Zwangsinnungen 
nur für gleiche oder verwandte Handwerke errichtet werden. Aufgaben der Innungen 
müssen sein die Pflege des Gemeindegeistes und des Standesehrgefühls, die 
Regelung des Lehrlingswesens, die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses 
zwischen Meistern und Gesellen, das Herbergswesen und der Arbeitsnachweis, endlich 
die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Lehrlingsverhältnisse (§J 81 a). Die 
Innungen können ihre Wirksamkeit noch auf andere ihren Mitgliedern gemeinsame 
Interessen ausdehnen (§ 81b). Sie bedürfen eines von der höheren Verwaltungs- 
behörde zu bestätigenden Statuts (8 84) und besitzen Rechtspersönlichkeit (§ 86). 
Aufgenommen dürfen nur werden die selbstständigen Gewerbetreibenden, die Werk- 
meister in den entsprechenden Großbetrieben und Die, welche solches früher gewesen 
find (§ 87). Der Austritt aus der Innung ist innerhalb gewisser Fristen 
gestattet, doch mit dem Verlust aller Ansprüche an das Innungsvermögen ver- 
bunden (§ 87a). Die Kosten der Innung und ihres Gesellenausschusses haben die 
Innungsmitglieder aufzubringen (§ 89). Die Innungen können Innungskranken- 
kassen und Innungsschiedsgerichte errichten (§§ 90 und 91). Gegen die Ent- 
scheidungen der letzteren ist binnen einer Nothfrist von einem Monate die Klage 
bei dem ordentlichen Gerichte statthaft. Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten 
Gesellen wählen den Gesellenausschuß, der namentlich an der Regelung des 
Lehrlingswesens und an den Gesellenprüfungen betheiligt ist (§ 95). Die Innungen 
unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie ihren 
Sitz haben (§ 96). Die Innungen können wegen Vernachlässigungen ihrer Pflichten, 
gesetzwidriger Handlungen oder zu geringer Zahl ihrer Mitglieder geschlossen 
werden (§ 97). 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde ist auf Antrag Betheiligter anzuordnen, 
daß innerhalb eines Bezirks sämmtliche Gewerbetreibende, welche das gleiche 
Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden (Zwangs--) 
Innung angehören, wenn 1) die Mehrheit der betheiligten Gewerbetreiben den 
zustimmt, 2) der Bezirk entsprechend abgegrenzt ist und 3) die Zahl der vorhandenen 
Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Die Anordnung 
kann auch nur für Die, welche in der Regel Gesellen oder Lehrlinge halten, beschränkt 
werden (§ 100). Berechtigt, aber nicht verpflichtet beizutreten sind Die, welche das 
Gewerbe fabrikmäßig betreiben (§ 100 f). Streitigkeiten über die Zugehörigkeit 
zu einer Innung werden im Aussichtswege entschieden (§ 100 h). In der Fest- 
setzung der Preise oder in der Annahme von Kunden dürfen die Innungsmitglieder 
nicht beschränkt werden (§ 100 q). Die Kosten der Thätigkeit der Innung und 
des Gesellenausschusses sollen auf die einzelnen Betriebe unter Berücksichtigung 
ihrer Leistungsfähigkeit vertheilt oder durch Zuschläge zur Gewerbesteuer auf- 
gebracht werden (§ 1008). Die Zwangsinnung ist auf Antrag eines Innungs- 
beschlusses, welcher von drei Viertel sämmtlicher Innungsmitglieder gefaßt wird, 
von der höheren Verwaltungsbehörde zu schließen (§ 100)). Für alle oder mehrere 
derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden Innungen kann zur Vertretung der 
gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ein gemeinsamer Innungsausschuß 
errichtet werden, dessen Statut durch die höhere Verwaltungsbehörde zu bestätigen 
ist (6 101). Die Schließung eines Innungsausschusses kann durch die höhere 
— — 
1 Entsch. des Oberverwaltungsger., Bd. XII, S. 348.
	        
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