Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 31. Bon der Arbeiterversichernng. 239 
die Montirung einer in Deutschland hergestellten Maschine im Auslande durch einen 
Deutschen verficherungspflichtig. Ausgeschlossen sind die Seetransportbetriebe, der 
Gewerbebetrieb im Umherziehen und die Apotheken. Auf die land= und forstwirth- 
schaftlichen Betriebe kann die Versicherungspflicht durch Gemeindestatut ausgedehnt 
werden; ferner find auch noch die in den Kanzleien und Bureaux der Anwälte, 
Notare, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen u. s. w. beschäftigten Personen verficherungs- 
pflichtig. Die Beschäftigung muß, um versicherungspflichtig zu sein, gegen Lohn 
oder Gehalt erfolgen! und nicht bloß vorübergehend sein. In einzelnen Fällen 
können Befreiungen von der Versicherungspflicht eintreten 3, in anderen ist die frei- 
willige Versicherung gestattet". Neben der reichsrechtlichen Krankenversicherung 
kann für einzelne Betriebszweige und Personen eine landesrechtliche eingeführt werden 
oder bestehen bleiben 5. 
Die Versficherung beruht im Allgemeinen auf genofsenschaftlicher Grundlage. 
In der Regel besteht nur der Kassenzwang, nicht giebt es in der Regel 
Zwangskassen. Kassenzwang besteht landesgesetzlich für die dem Knappschafts- 
zwange unterworfenen Personen, also für Bergleute; diese können sich selbst nicht durch 
den Beitritt zu einer sonst zugelassenen Kasse von der Zugehörigkeit zu der für den 
Betrieb errichteten Knappschaftskasse befreien. In den übrigen Fällen befreit der 
Beitritt des Versicherungspflichtigen zu einer eingeschriebenen oder landesgesetzlichen 
Hülfskasse, wenn diese zugelassen ist (was voraussetzt, daß sie den Erforder- 
nissen des Krankenversicherungsgesetzes genügt), ihn von der Zugehörigkeit zur 
Gemeindeversicherung oder zu der für seinen Betrieb bestehenden Kasse (§ 75 des 
Gesetzes). Die Krankenversicherung wird geleistet: 1) durch die Knappschaftskassen 
als Zwangskassen (§ 74)", 2) wo solche bestehen, durch Innungskrankenkassen, 
d. h. durch die Innung (§ 73 des Krankenversicherungsgesetzes), von der die 
Krankenkasse nur eine Einrichtung, kein selbstständiges Rechtssubject darstellt 7, 
3) die aus freier Vereinigung der Versicherten hervorgegangenen Hülfskassen, 
sodann 4) die eingeschriebenen Hülfskassen des Gesetzes vom 7. April 1876 in der 
Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 (R.-G.-Bl. 1884, S. 54), 5) die auf 
Erund landesgesetzlicher Vorschrift errichteten Hülfskassen mit genehmigten Statuten 
(§75, Abs. 4), 6) die Betriebs-(Fabriks-MKrankenkassen für die Arbeiter 
eines größeren Betriebes (mehr als 50 Verficherte) (§§ 59 ff.), 7) die Bau- 
krankenkassen (88 69 ff.), 8) die Ortskrankenkassen für die in einzelnen 
Gemeinden oder größeren Bezirken beschäftigten, nicht unter eine der vorbezeichneten 
Kassen fallenden Versicherten (§§ 16 ff.) und endlich 9) subsidiär, d. h. nur 
wenn keine andere Kasse für die Versicherten besteht, die Gemeindekranken- 
versicherung, welche keine Krankenkasse, sondern eine Gemeindeeinrichtung ist, 
wonach die
	        
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