Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

250 Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern. 
rente zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit ununterbrochen länger als 26 Wochen 
dauert, und zwar für die fernere dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 16). Weiblichen 
Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor ihnen eine Rente bewilligt ist, 
steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für fie geleisteten Beiträge 
zu, wenn die letzteren für mindestens 200 Wochen entrichtet sind. Dieser 
Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einem Jahre nach der 
Verheirathung geltend gemacht werden (§ 42). Wenn Jemand, für welchen 
mindestens 200 Beiträge entrichtet find, verstirbt, bevor er in den Genuß einer 
Rente gelangt ist, so steht der hinterbliebenen Wittwe oder, falls eine solche nicht 
vorhanden ist, den hinterlassenen Kindern! unter 15 Jahren ein Anspruch auf 
Erstattung der Hälfte der entrichteten Beiträge nach näherer Vorschrift des § 44 zu. 
Die aus einem Versicherungsverhältnisse sich ergebende Anwartschaft er- 
lischt, wenn während zweier Jahre für weniger als insgesammt 20 Beitragswochen 
Beiträge entrichtet find oder eine Versicherungspflicht nicht bestanden hat (8 46). 
Der Anspruch auf die Invalidenrente entfällt, wenn die Invalidität aufgehört 
hat (§ 47). Der Anspruch auf Rente ruht, so lange Jemand (auf mehr als 
1 Monat) eingesperrt wird oder (außer wo dies vom Bundesrath gestattet) nicht 
im Inlande wohnt, für Beamte und Soldaten, so lange und so weit ihre Penfion u. s. w. 
mit Hinzurechnung der Rente den 7½ fachen Grundbetrag der Invalidenrente über- 
riete und unter der gleichen Voraussetzung für die, welche Unfallrente beziehen? 
48). 
Anträge auf Renten find durch die untere Verwaltungsbehörde bei dem Vorstande 
der Versicherungsanstalt (Kasseneinrichtung) zu stellen. Gegen den Bescheid kann der 
Antragsteller lauch wegen des Beginns oder der Höhe der Rente) Berufung auf 
schiedsgerichtliche Entscheidung einlegen. Die Berufung ist bei Vermeidung des Aus- 
schlusses binnen einem Monat nach der Zustellung des Bescheids einzulegen. Die 
Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vor- 
sitzenden und aus Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Zahl 
der öffentlichen (Staats= oder Communal-)Beamten von der Landes-Centralbehörde 
ernannt. Die Beisitzer werden von dem Ausschusse der Verficherungsanstalt, und 
zwar zu gleichen Theilen, in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und 
den Versicherten gewählt. Wählbar find nur männliche, deutsche, großjährige, im 
Bezirke wohnende Personen, die versicherungsfähig und im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sind. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mit- 
gliedern, unter denen sich zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte befinden. Die Ent- 
scheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Gegen dieselben steht beiden Theilen 
das Rechtsmittel der Revision zu. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. Ueber 
die Revision entscheidet (stets, auch wenn Landes-Versicherungsämter errichtet find) 
das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist beim Reichs-Versicherungsamt 
binnen einem Monat nach der Zustellung des Schiedsgerichtsurtheils einzulegen. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 1) daß die angefochtene Entscheidung 
auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden 
Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 2) daß 
das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Die Besetzung des Reichs-Ver- 
sicherungsamtes entspricht Dem, was bei der Unfallversicherung bestimmt ist (§ 110). 
Die Renten sind durch Vermittelung der Post zu zahlen (§ 123) von der Ver- 
sicherungsanstalt, zu welcher der letzte Beitrag gezahlt ist. Die Versicherungs- 
anstalten und Kasseneinrichtungen bringen die Renten antheilig auf nach Maßgabe 
der Vorschriften in § 125. Für Versicherungsanstalten, deren Bezirk nicht über 
riien urdesstaat hinausgreift, können Landes-Versicherungsanstalten errichtet werden 
111). 
Für die Wahrnehmung der den unteren Verwaltungsbehörden nach §§ 57 bis 59 
obliegenden Geschäfte wie für die Festsetzung von Renten können vom Vorstande 
einer Versicherungsanstalt Rentenstellen errichtet werden (§ 79). Den Vorsitzenden 
1 Kinder sind dem Vater gegenüber nur die währen, wenn die Invalidität nicht Folge des 
ehelichen, der Mutter gegenüber auch die un= Unfalls ist, ruht indeß, soweit fie den oben be- 
ehelichen. Z zeichneten Betrag übersteigt. 
2 Invaliden= ist neben Unfallrente zu ge- 
 
	        
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