250 Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
rente zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit ununterbrochen länger als 26 Wochen
dauert, und zwar für die fernere dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 16). Weiblichen
Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor ihnen eine Rente bewilligt ist,
steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für fie geleisteten Beiträge
zu, wenn die letzteren für mindestens 200 Wochen entrichtet sind. Dieser
Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einem Jahre nach der
Verheirathung geltend gemacht werden (§ 42). Wenn Jemand, für welchen
mindestens 200 Beiträge entrichtet find, verstirbt, bevor er in den Genuß einer
Rente gelangt ist, so steht der hinterbliebenen Wittwe oder, falls eine solche nicht
vorhanden ist, den hinterlassenen Kindern! unter 15 Jahren ein Anspruch auf
Erstattung der Hälfte der entrichteten Beiträge nach näherer Vorschrift des § 44 zu.
Die aus einem Versicherungsverhältnisse sich ergebende Anwartschaft er-
lischt, wenn während zweier Jahre für weniger als insgesammt 20 Beitragswochen
Beiträge entrichtet find oder eine Versicherungspflicht nicht bestanden hat (8 46).
Der Anspruch auf die Invalidenrente entfällt, wenn die Invalidität aufgehört
hat (§ 47). Der Anspruch auf Rente ruht, so lange Jemand (auf mehr als
1 Monat) eingesperrt wird oder (außer wo dies vom Bundesrath gestattet) nicht
im Inlande wohnt, für Beamte und Soldaten, so lange und so weit ihre Penfion u. s. w.
mit Hinzurechnung der Rente den 7½ fachen Grundbetrag der Invalidenrente über-
riete und unter der gleichen Voraussetzung für die, welche Unfallrente beziehen?
48).
Anträge auf Renten find durch die untere Verwaltungsbehörde bei dem Vorstande
der Versicherungsanstalt (Kasseneinrichtung) zu stellen. Gegen den Bescheid kann der
Antragsteller lauch wegen des Beginns oder der Höhe der Rente) Berufung auf
schiedsgerichtliche Entscheidung einlegen. Die Berufung ist bei Vermeidung des Aus-
schlusses binnen einem Monat nach der Zustellung des Bescheids einzulegen. Die
Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vor-
sitzenden und aus Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Zahl
der öffentlichen (Staats= oder Communal-)Beamten von der Landes-Centralbehörde
ernannt. Die Beisitzer werden von dem Ausschusse der Verficherungsanstalt, und
zwar zu gleichen Theilen, in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und
den Versicherten gewählt. Wählbar find nur männliche, deutsche, großjährige, im
Bezirke wohnende Personen, die versicherungsfähig und im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sind. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mit-
gliedern, unter denen sich zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte befinden. Die Ent-
scheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Gegen dieselben steht beiden Theilen
das Rechtsmittel der Revision zu. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. Ueber
die Revision entscheidet (stets, auch wenn Landes-Versicherungsämter errichtet find)
das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist beim Reichs-Versicherungsamt
binnen einem Monat nach der Zustellung des Schiedsgerichtsurtheils einzulegen.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 1) daß die angefochtene Entscheidung
auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden
Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 2) daß
das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Die Besetzung des Reichs-Ver-
sicherungsamtes entspricht Dem, was bei der Unfallversicherung bestimmt ist (§ 110).
Die Renten sind durch Vermittelung der Post zu zahlen (§ 123) von der Ver-
sicherungsanstalt, zu welcher der letzte Beitrag gezahlt ist. Die Versicherungs-
anstalten und Kasseneinrichtungen bringen die Renten antheilig auf nach Maßgabe
der Vorschriften in § 125. Für Versicherungsanstalten, deren Bezirk nicht über
riien urdesstaat hinausgreift, können Landes-Versicherungsanstalten errichtet werden
111).
Für die Wahrnehmung der den unteren Verwaltungsbehörden nach §§ 57 bis 59
obliegenden Geschäfte wie für die Festsetzung von Renten können vom Vorstande
einer Versicherungsanstalt Rentenstellen errichtet werden (§ 79). Den Vorsitzenden
1 Kinder sind dem Vater gegenüber nur die währen, wenn die Invalidität nicht Folge des
ehelichen, der Mutter gegenüber auch die un= Unfalls ist, ruht indeß, soweit fie den oben be-
ehelichen. Z zeichneten Betrag übersteigt.
2 Invaliden= ist neben Unfallrente zu ge-