258 Funftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
Außer den Reichsgoldmünzen werden 1) Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zwei-
markstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke und Zwanzigpfennigstücke; 2) Nickel-
münzen: Zwanzig-, Zehn= und Fünspfennigstücke, und 3) Kupfermünzen: Zwei= und
Einpfennigstücke, ausgeprägt 1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund
feinen Silbers in 20 Fünfmarkstücken oder in 50 Zweimarkstücken oder in 100
Einmarkstücken oder in 200 Fünfzigpfennig= oder endlich in 500 Zwanzigpfennig-
stücken ausgebracht. Das Mischungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und
100 Theile Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen ein Pfund wiegen ?.
Die Reichsgoldmünzen tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der
Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit
der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landes-
herrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte, mit einer entsprechenden
Umschrift und dem Münzzeichen. Größe (Durchmesser) dieser Münzen, Beschaffen-
heit und Inschrift der Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt:. Die Silber-
münzen über eine Mark tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der In-
schrift „Deutsches Reich" und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit
der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landes-
herrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte, mit einer entsprechenden.
Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Münzen, Beschaffenheit und
Verzierung der Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt #. Die übrigen Silber-
münzen tragen auf der anderen Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die
näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Gewicht und Durchmesser dieser
Münzen, sowie über die Verzierung der Schriftseite und die Beschaffenheit der
Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt“.
Während Jedermann, so viel er will, an Goldmünzen prägen
lassen kanns, ist die Ausprägung von Silber-, Nickel= und Kupfer-
münzen reichsgesetzlich beschränkt dahin, daß nur das Reich prägen
lassen kann und selbst dieses nur in beschränkter Höhe. Dies ist keine Ver-
waltungs-, sondern eine Rechtsvorschrift im eminentesten Sinne des Wortes“.
Gemäß Art. 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 sollte der Gesammtbetrag der
Reichsfilbermünzen bis auf Weiteres zehn Mark für den Kopf der Bevölkerung des
Reiches nicht übersteigen und bei jeder Ausgabe eine dem Werthe nach gleiche
Menge der umlaufenden Silbermünzen eingezogen werden. Der Gesammtbetrag der
Nickel- und Kupfermünzen sollte nach Art. 5 das. 2½⅛ Mark für den Kopf der Be-
völkerung des Reiches nicht übersteigen.
Die Ausprägung der Goldmünzen erfolgt auf Kosten und für Rechnung des
Reichs auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit er-
klärt haben. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesraths die
in Gold auszuprägenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen
Münzstätten und in den letzteren die für die Prägung gleichmäßig zu gewährende
Vergütung 7. Er verfieht die Münzstätten mit dem zur Ausprägung erforder-
lichen Golde.
Privatpersonen haben das Recht, in jeder Höhe auf denjenigen
Münzstätten, welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung be-
reit erklärt haben, Zwanzigmarkstückes für ihre Rechnung aus-
prägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt find.
Die Prägegebühr, welche der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesraths fest-
! Art. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873. " Anderer Ansicht u. A. Laband, II. S. 161.
* § 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, 7 Diese Gebühr beträgt nach dem Bundes-
und bezüglich der Reichsgoldmünzen zu 5 Markrathsbeschluß vom 22. Mai 1875 für je 69¾
Art. 2 des inesete vom 9. Juli 1873. Doppelkronen 2,75 Mark, für se 189½ Kronen
„ Art. 3, § 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli4,75 und für je 279 halbe Kronen 6,75 Mark.
1873. # Ein Privatmann kann keine Zehn= oder
* Art. 3, § 3 des Münzgesetzes, Bundes- Fünfmarkstücke fordern statt der Zwanzigmart:
rathsbeschluß vom 8. Juli 1873 in Hirth's stücke, er muß sie aber an deren Statt nehmen;
Annalen 1874, S. 574 ff. und S. 879. siehe auch Laband, II, S. 167, Anm. 2.
5 Siehe weiter unten.