Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

260 Fä#stes Buch. Die Verwaltung des Innern. 
Banknoten. Diese braucht kein Privatmann in Zahlung zu nehmen. Goldmünzen 
find in jeder Höhe und unbeschränkt in Zahlung zu nehmen; desgleichen bis zur 
Außercourssetzung durch den Bundesrath die Thalerstücke deutschen Gepräges 
mit Einschluß der von Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten 
Vereinsthaler 1. Andere Silbermünzen ist kein Privatmann im Betrage von mehr 
als 20 Mark, Nickel-- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in 
Zahlung zu nehmen verpflichtet. Dagegen müssen Reichs= und Landeskasfsen Reichs- 
kassenscheine, sowie Silbermünzen in Zahlung nehmen. Silbermünzen im Betrage 
von mindestens 200, sowie Nickel-- und Kupfermünzen im Betrage von mindestens 
50 Mark müssen an den vom Bundesrath bestimmten Kassen gegen Gold um- 
getauscht werden (Münzges. Art. 9). 
Der Bundesrath ist befugt, 1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus 
fremde Gold= und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden 
dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; 2) zu bestimmen, 
ob ausländische Münzen von Reichs= oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt 
zu machenden Course im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, 
auch in solchem Falle den Cours festzusetzen (Art. 13 des Münzgesetzes) . Von 
der Ermächtigung, den Umlauf fremder Münzen zu verbieten, hat der Bundesrath 
in Ansehung zahlreicher Silber= und Scheidemünzen (wegen großer Minderwerthig- 
keit) Gebrauch gemacht, so bezüglich der österreichischen und ungarischen Ein= und 
Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein= und Zweieinhalb--Guldenstücke durch die 
Bekanntmachung vom 22. Januar 1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 12), der Zweigulden- 
stücke süddeutscher Währung durch die Bekanntmachung vom 2. Juli 1874 (R.-G.-Bl. 
1874, S. 111), der finnischen Silbermünzen durch das Verbot vom 16. Oktober 
1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 126) und durch das Verbot des Umlaufes fremder 
Silber= und Kupfermünzen vom 19. Dezember 1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 152). 
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen diese vom Bundes- 
rathe getroffenen Anordnungen find strafbar. 
Wie sich schon aus dem Vorstehenden ergiebt, ist die Prägung von Münzen 
nur auf den unter Aufsicht des Reiches stehenden staatlichen Prägeanstalten statt- 
haft. Jede andere, auch vollwerthige oder den Gesetzen entsprechende Prägung 
bildet den Thatbestand der Münzfälschung (Strafgesetzbuch § 148), was um so ein- 
leuchtender erscheint, als — abgesehen von den Goldmünzen, die vollwerthig Nie- 
mand nachprägen wird, da er dabei keinen Vortheil haben kann — Silber-, Nickel- 
und Kupfermünzen stark unterwerthig find. Die staatlichen Prägeanstalten find zu 
Berlin A, München D, Dresden E, Stuttgart F, Karlsruhe G und Hamburg J69 
Das Rechtsverhältniß zwischen Reich und Einzelstaat aus der Prägung gehört 
ausschließlich dem öffentlichen Rechte an. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches find 
nicht im Interesse eines Münzmonopols der Bundesstaaten, sondern in allgemeinen, 
öffentlichen und Verkehrsinteressen gegeben". Die Herstellung auch vollwerthiger 
Thaler-, Zwei= und Einmarkstücke durch Private ist deswegen verboten, weil fie, 
wenn statthaft, die ganzen Münz= und Creditverhältnisse in Deutschland bei der 
großen Unterwerthigkeit dieser Münzen gänzlich verderben, die Empfänger solcher 
Münzen und vor Allem das zu ihrer Einlösung verpflichtete Deutsche Reich unend- 
lich und finanziell ruinirend schädigen würde. Die Herstellung selbst von Gold- 
münzen durch Private ist verboten, weil dabei die Gewähr fehlt, daß die Prägung 
in den vorgeschriebenen Metallmengen erfolgt. 
Weil im Deutschen Reiche noch die Thalerstücke bis auf Weiteres Zwangscours 
haben, spricht man von einer hinkenden Goldwährung. In Wahrheit be- 
steht volle Goldwährung aus zwei Gründen, nämlich weil Jedermann Gold und 
Goldmünzen prägen lassen kann, und vor Allem, weil Jeder im Deutschen Reiche 
die rechtliche und thatsächliche Möglichkeit hat für seine Forderung Gold aus dem 
1 Das Gesetz, betr. die Vereinsthaler öster-= 2 Art. 8 des Münzgesetzes und Gesetz vom 
reichischen Gepräges, vom 28. Februar 1892 28. Februar 1892 (R.-G.-Bl. 1892, S. 315). 
(R.-G.-Bl. 1892, S. 815) überläßt dem Bundes= 3 Siehe auch Centralblatt für das Deutsche 
rath die Einziehung. der österreichischen Thaler Reich 1875, S. 802. 
auf Rechnung des Reiches. #4 Anderer Ansicht Laband, II, S. 164. 
 
	        
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