Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

262 Fünftes Buch. Die Berwaltung des Innern. 
öffentlich-, wie eine privatrechtliche; letzteres bedeutet, daß das Reich auf Einlösung 
auch vor den Gerichten belangt werden kann — so lange dies durch kein Reichs- 
gesetz verboten, bezw. die Einlösungspflicht nicht durch Reichsgesetz fuspendirt ist. 
Eine Verfassungsverletzung (unzulässige Zuständigkeitserweiterung) lag in der Aus- 
gabe von Kassenscheinen (Papiergeld) durch das Reich nicht, da die Reichsverfassung 
das Recht des Reiches zur Feststellung der Grundsätze über Papiergeld nicht nach 
irgend einer Seite eingeschränkt hat 2. 
Kein Papiergeld find die Reichsschatzanweisungen, da fie nicht auf den Inhaber 
gestellte, bei Präsentation sofort fällige Schuldverschreibungen sind s. 
III. Bankwesen. 
Das öffentliche Recht hat es mit dem Bankwesen zunächst wegen der Bank- 
notenausgabe zu thun. Banknoten sind unverzinsliche, auf den Inhaber ge- 
stellte einseitige, bei Vorzeigung sofort fällige Schuldverschreibungen, die auf Ver- 
langen jeder Zeit gegen Reichswährung (Gold) eingelöst werden müssen. Sie find 
im Sinne der deutschen Reichsverfassung „Papiergeld“ und zwar „sfundirtes“, da 
sie nur auf Grund vorhandener Fundirung ausgegeben werden dürfen. Das Deutsche 
Reich ist zur Regelung der Banknotenausgaben daher zuständig, weil ihm nach 
Art. 4, Ziffer 8 „die Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem 
und unfundirtem Papiergeld“ zusteht, und ferner, weil ihm nach Art. 4, Ziffer 4 
die Befugniß übertragen ist, „die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“ 
zu treffen. Es liegt bei der allgemeinen Fassung dieser Verfassungsvorschriften somit 
keine Ueberschreitung der Zuständigkeit vor"“, wenn das Reich die Reichsbank er- 
richtete und sich deren Verwaltung beilegte. Die Errichtung der Reichsbank und 
deren Verwaltung durch das Reich war eben die Form, in welcher das Reich die 
Notenemission (das Bankwesen) regelte; fie erfolgte nur zum Zwecke der Regelung 
des Bankwesens, wie dies aus den nachstehenden Erwägungen klar erhellt. 
Die Banknoten vermehren die Umlaufsmittel, sie werden im Verkehre als Geld 
genommen. Daher hat der Staat ein Interesse daran, daß Gewähr für ihre so- 
sortige Einlösung gegen Reichswährung besteht. Deshalb wird vorgeschrieben, daß 
und wie die Banknoten zu decken sind. Da nun die Deckung, ohne den Zweck in der 
Notenausgabe illusorisch zu machen, nur zu einem Theile durch Gold (absolute 
Sicherheit), zum anderen Theile aber durch Wechsel erfolgt, so ist es ferner noth- 
wendig vorzuschreiben, wie solche als Deckung geeignete Wechsel beschaffen sein 
müssen. Aus den gleichen Gründen ist es ferner nothwendig, die Einlösung der 
Bankvnoten dadurch zu sichern, daß den Notenbanken nur ganz bestimmte und zwar 
nur sichere Geschäfte gestattet werden, und daher war es endlich nothwendig, daß 
diejenige Bank, welche in unbeschränkter Höhe Noten ausgeben darf, unter Reichs- 
verwaltung genommen wurde. Nicht um dem Reiche einen neuen Verwaltungs- 
zweig zu Üübertragen, sondern nur um die Emission von fundirtem Geld und das 
Bankwesen zu regeln, und zugleich, um das Publicum gegen Verluste zu sichern, 
hat das Reichsgesetz die Errichtung der Reichsbank und deren Verwaltung durch 
das Reich angeordnet. Ihrer rechtlichen Bestimmung und Natur nach 
ist die Reichsbank kein Actienverein, überhaupt kein gewerbliches 
Unternehmen, sondern ein Staats-(Reichs-FInstitut, das mit 
Privatmitteln betrieben wirdéö. Dieses Institut verfolgt den Zweck, Credit- 
fähigen Credit zu gewähren, indem es Geld für geeignete Wechsel oder gegen Ver- 
pfändung von Werthpapieren oder anderen Waaren hingiebt, sich selbst aber gegen 
die von ihm erworbenen Wechsel Geld durch Banknotenausgabe verschafft. Da nun 
die Hergabe des Geldes gegen Wechsel und sonstige Unterlagen nicht unentgeltlich, 
  
1 Ebenso Mandea; Eivilrechtlicher Inhalt 5 Das Reichsgericht sagt im Erk. v. 18. Jan 
der Reichszesehe. esetze, S. 1886, En 16n in Civils., Bd. XV, S. o 
6 Die Reichsbank ist ein ve rfassungsmäßiges 
2 S. auch- . c. S. 184 und weiter Organ, ein Institut des rm zu dessen 
unten öffentlich-rechtlichen Zwecken sie dient und be- 
" Eine „erhebliche Zuständigkeitsüberschrei= trieben wird; ihr Vorstand ist eine öffentliche 
tung nehmen an Hänel, Reichsstaatsrecht, I, Behörde.“ 
S. 683 f., und Seydel, Comm., S. 85, an. 
 
	        
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