Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

264 Fünftes Buch. Die Verwaltung des Junern. 
Erlischt die Befugniß einer Bank zur Notenausgabe, so wächst der ihr zu- 
stehende Antheil an dem Gesammtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden un- 
gedeckten Notenumlaufs dem Antheile der Reichsbank zu (§F 9, Abs. 2). Der Ge- 
sammtbetrag des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs beträgt 
im Ganzen 541 600 000 Mark, wovon der Reichsbank einschließlich der ihr zu- 
gewachsenen Antheile 450 Mill. Mark zustehen (Art. 5 des Gesetzes vom 7. Juni 
1899). Zum Zwecke der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der Bank 
am 7., 15., 23 und Letzten jedes Monats den Betrag des Baarvorraths und ihrer 
umlaufenden Noten festzustellen und diese Feststellung an die Aufsichtsbehörde ein- 
zureichen (§ 10). Zweck der Steuer ist nicht sowohl, dem Reiche eine Einnahme 
zu verschaffen, als der Notenausgabe Schranken zu ziehen. 
Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche 
Schuldverschreibungen ausländischer Corporationen, Gesellschaften oder Privaten 
dürfen, wenn sie ausschließlich oder neben anderen Werthbestimmungen in Reichs- 
währung ausgestellt find, innerhalb des Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht 
werden (§ 11). Zuwiderhandlungen werden nach § 57 mit 50 bis 5000 Mark bestraft. 
Unter dem Namen „Reichsbank“ wird eine unter Aufsicht und Leitung 
des Reiches stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person. 
besitzt — und zwar einer von der des Reichsfiscus verschiedenen — und die Aufgabe 
hat, den Geldumlauf im Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu 
erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Sie hat 
ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete (nicht 
außerhalb desselben) Zweiganstalten zu errichten. Auf Anordnung des Bundesraths 
muß fie solche an den vom Bundesrath bestimmten Plätzen errichten (§ 12). 
Die Reichsbank darf nicht jedes ihr beliebige, sondern nur die ihr im Gesetze 
gestatteten Rechtsgeschäfte abschließen, nämlich 1) Gold und Silber in Barren und 
Münzen zu kaufen und zu verkaufen; 2) Wechsel, welche eine Verfallzeit von 
höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber 
zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner Schuldverschreibungen 
des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer communaler Corporationen, 
welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwerthe fällig sind, zu dis- 
contiren, zu kaufen und zu verkaufen; 3) zinsbare Darlehen auf nicht länger als 
drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr), und zwar 
a) gegen Gold und Silber gemünzt und ungemünzt; b) gegen zinstragende oder 
spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldver- 
schreibungen des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer communaler Cor- 
porationen oder gegen zinstragende auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, 
deren Zinsen vom Reich oder einem Bundesstaate garantirt find, ferner gegen voll 
eingezahlte Stamm= und Stammprioritätsactien und Prioritätsobligationen deutscher 
Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Betriebe befindlich sind, sowie gegen Pfand- 
briefe! landschaftlicher, communaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender 
Bodencreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Actien — 
dies Alles indeß nur zu höchstens drei Viertel des Courswerthes; c) gegen zins- 
tragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht deutscher Staaten, 
sowie gegen staatlich garantirte ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen zu 
höchstens 50 % des Courswerthes; d) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Ver- 
pflichtete ausweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Cours-(Neun-) 
werthes; e) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaaren höchstens 
bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes; 4) Schuldverschreibungen der vorstehend 
unter 3b bezeichneten Art (bis zu und mit einem vom Reichsbankdirectorium fest- 
gestellten Maximum ihrer Betriebsmittel) zu kaufen und zu verkaufen; 5) für 
Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Incafsos zu besorgen und 
nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen 
  
1 „Diesen Pfandbriefen stehen gleich andere inländische kommunale Korporationen oder gegen 
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen Uebernahme der Garantie durch eine solche Kor- 
der bezeichneten Institute und Banken, welche auf poration gewährt sind“ (Art. 6 des Gesetzes vom 
Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an! 7. Juni 1899).
	        
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