264 Fünftes Buch. Die Verwaltung des Junern.
Erlischt die Befugniß einer Bank zur Notenausgabe, so wächst der ihr zu-
stehende Antheil an dem Gesammtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden un-
gedeckten Notenumlaufs dem Antheile der Reichsbank zu (§F 9, Abs. 2). Der Ge-
sammtbetrag des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs beträgt
im Ganzen 541 600 000 Mark, wovon der Reichsbank einschließlich der ihr zu-
gewachsenen Antheile 450 Mill. Mark zustehen (Art. 5 des Gesetzes vom 7. Juni
1899). Zum Zwecke der Feststellung der Steuer hat die Verwaltung der Bank
am 7., 15., 23 und Letzten jedes Monats den Betrag des Baarvorraths und ihrer
umlaufenden Noten festzustellen und diese Feststellung an die Aufsichtsbehörde ein-
zureichen (§ 10). Zweck der Steuer ist nicht sowohl, dem Reiche eine Einnahme
zu verschaffen, als der Notenausgabe Schranken zu ziehen.
Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche
Schuldverschreibungen ausländischer Corporationen, Gesellschaften oder Privaten
dürfen, wenn sie ausschließlich oder neben anderen Werthbestimmungen in Reichs-
währung ausgestellt find, innerhalb des Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht
werden (§ 11). Zuwiderhandlungen werden nach § 57 mit 50 bis 5000 Mark bestraft.
Unter dem Namen „Reichsbank“ wird eine unter Aufsicht und Leitung
des Reiches stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person.
besitzt — und zwar einer von der des Reichsfiscus verschiedenen — und die Aufgabe
hat, den Geldumlauf im Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu
erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Sie hat
ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete (nicht
außerhalb desselben) Zweiganstalten zu errichten. Auf Anordnung des Bundesraths
muß fie solche an den vom Bundesrath bestimmten Plätzen errichten (§ 12).
Die Reichsbank darf nicht jedes ihr beliebige, sondern nur die ihr im Gesetze
gestatteten Rechtsgeschäfte abschließen, nämlich 1) Gold und Silber in Barren und
Münzen zu kaufen und zu verkaufen; 2) Wechsel, welche eine Verfallzeit von
höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber
zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner Schuldverschreibungen
des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer communaler Corporationen,
welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwerthe fällig sind, zu dis-
contiren, zu kaufen und zu verkaufen; 3) zinsbare Darlehen auf nicht länger als
drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr), und zwar
a) gegen Gold und Silber gemünzt und ungemünzt; b) gegen zinstragende oder
spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldver-
schreibungen des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer communaler Cor-
porationen oder gegen zinstragende auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen,
deren Zinsen vom Reich oder einem Bundesstaate garantirt find, ferner gegen voll
eingezahlte Stamm= und Stammprioritätsactien und Prioritätsobligationen deutscher
Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Betriebe befindlich sind, sowie gegen Pfand-
briefe! landschaftlicher, communaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender
Bodencreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Actien —
dies Alles indeß nur zu höchstens drei Viertel des Courswerthes; c) gegen zins-
tragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nicht deutscher Staaten,
sowie gegen staatlich garantirte ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen zu
höchstens 50 % des Courswerthes; d) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Ver-
pflichtete ausweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Cours-(Neun-)
werthes; e) gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaaren höchstens
bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes; 4) Schuldverschreibungen der vorstehend
unter 3b bezeichneten Art (bis zu und mit einem vom Reichsbankdirectorium fest-
gestellten Maximum ihrer Betriebsmittel) zu kaufen und zu verkaufen; 5) für
Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Incafsos zu besorgen und
nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen
1 „Diesen Pfandbriefen stehen gleich andere inländische kommunale Korporationen oder gegen
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen Uebernahme der Garantie durch eine solche Kor-
der bezeichneten Institute und Banken, welche auf poration gewährt sind“ (Art. 6 des Gesetzes vom
Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an! 7. Juni 1899).