Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

z 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz= und Bankwesen. 265 
auf ihre Zweiganstalten oder Correspondenten auszustellen; 6) für fremde Rechnung 
Effecten ! aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen? und nach 
vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen 3; 7) verzinsliche und unverzinsliche Gelder 
im Depositengeschäft und im Giroverkehr anzunehmen; die Summe der verzinslichen 
Depostten darf diejenige des Grundkapitals und des Reservefonds der Bank nicht über- 
steigen; 8) Werthgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zuübernehmen (§ 18). 
Die Uebertretung dieser Vorschriften, also die Vornahme anderer Geschäfte ist 
nicht als nichtig, vielmehr ebenso anzusehen wie der ohne Genehmigung stattfindende 
Gewerbebetrieb von Militärpersonen oder Beamten. Der gutgläubige Dritte kann 
aus solchen trotz des Verbotes abgeschlossenen Geschäften auf Erfüllung klagen; dem 
bösgläubigen: dem, der das Geschäft abschloß, obwohl er die Nichtbefugniß des Bank- 
beamten, es abzuschließen, kannte, kann die exceptio doli entgegengesetzt werden. 
Die Bankbeamten find strafrechtlich“" und disciplinarisch verantwortlich. Privatbanken 
haben die Klage auf Entziehung ihres Notenprivilegiums zu gewärtigen, wenn sie 
solche, ihnen verbotenen Geschäfte abschließen 5. Untersagt ist ferner nicht jedes andere 
Geschäft, sondern nur ein solches Geschäft, wenn es im Geschäftsbetriebe zum Zwecke 
des Erwerbes geschieht #. Daher ist der Ankauf von Grund und Boden, um 
darauf eine Bankfiliale zu errichten, oder die Erbauung, Instandhaltung und 
Möblirung solcher dem Bankzwecke dienender Gebäude, die Anschaffung von Bureau- 
utensilien, Büchern u. dergl. unbedingt gestattet. Die Reichsbank ist rechtlich nicht 
verpflichtet, etwa wie die Post oder Eisenbahn, jedes ihr gestattete Geschäft abzu- 
schließen, und Niemand kann gegen sie auf Abschluß solcher Geschäfte, z. B. auf 
Discontirung von Wechseln, Beleihung (Lombardirung) von Werthpapieren, klagen. 
Andererseits ist der Abschluß solcher der Reichsbank gestatteter Geschäfte keine res 
merae facultatis, vielmehr wird anzunehmen sein, daß sie kraft öffentlich-rechtlicher, 
wenn auch im Rechtswege nicht verfolgbarer Verpflichtung der Regel nach die ihr ge- 
statteten Geschäfte auch abschließen muß, daß fie also nur, wenn ihre Betriebsmittel 
nicht ausreichen, oder Zweifel in die Güte des Contrahenten oder des zu lom- 
bardirenden Gegenstandes oder Besorgniß vor zukünftigem Mangel an Betriebs- 
mitteln besteht, Geschäfte ablehnen darf. So wird sie nicht ablehnen können, für 
fremde Rechnung Effecten aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu 
kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen. Dagegen wird sie Wechsel 
nicht zu acceptiren brauchen, wenn fie die Verpflichteten für nicht sicher erachtet, 
oder ausländische Staatspapiere nicht beleihen, wenn sie die Insolvenz des betreffen- 
den Staates besorgt. Die Ablehnung solcher Geschäfte widerspricht keineswegs der 
Abficht und Vorschrift des Bankgesetzes. Dagegen darf fie nicht bei gleicher Sach- 
lage und gleichzeitig dasselbe Papier bei den Einen beleihen und bei den Anderen 
nicht beleihen; sie muß die Beleihung nach gleichen Grundsätzen vornehmen; ebenso 
wie sie die Zinsen nicht in jedem Fall verschieden, sondern stets zu gleicher Zeit 
in gleicher Höhe berechnen muß. Daher ist sie gesetzlich auch verpflichtet, den 
Procentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie discontirt oder zinsbare 
Darlehen ertheilt. Abgesehen also von den aus der Sache (der Creditwürdigkeit 
und der Rücksicht auf die Betriebsmittel) sich ergebenden Abweichungen, gilt der 
Satz, daß die Reichsbank ebenso wie die Post und Eisenbahn die ihr gestatteten 
Geschäfte, und zwar im Allgemeinen unter gleichen Bedingungen für Jedermann, 
auch abschließen muß 7. 
1 Effecten sind Werthpapiere aller Art (außer *Mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark, § 58 
Wechseln), auch Reichsschatzscheine; R. Koch, in des Bankgesetzes. 
v. Holtendorffs Rechtslexikon, I. S. 585. 5 S. §§ 50—53 des Bankgesetzes und weiter 
Das Bankgesetz spricht stets besonders von unten. 
ekaufen“ und „discontiren“"; daher wird anzußs Laband, II, S. 182: nur der Betrieb, 
nehmen sein, daß das Discontiren von Reichs, nicht der Abschluß der fraglichen Geschäfte 
schohicheinen nicht unter Ziffer 6 fällt; s. auch sei verboten. 
Laband, II, S. 130, Anm. 1. 7 Die Reichsbank darf vom 1. Januar 1901 
* In den zu 6 bezeichneten Geschäften soll ab nicht unter dem öffentlich bekannt gemachten 
das Vermögen der Bank nur in der Höhe ver-Prozentsatze diskontiren, sobald dieser Satz 4% 
wendet werden dürfen, welche nach Zustimmung erreicht oder überschreitet; discontirt sie zu einem 
des Centralausschusses festgesetzt ist (Bankgesetz geringeren Satze, so hat sie ihn im Reichsanzeiger 
–* -32d). bekannt zu machen (Ges. v. 7. Juni 1899, Art. 7, 810. 
  
  
 
	        
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