270 Fünftes Buch. Die Berwaltung des Innern.
sie unterstehen somit dem Reichsbeamtengesetze. Der Besoldungs= und Pensionsetat
der Reichsbank wird vom Reiche festgesetzt (Bankgesetz § 28). Die Rechnungen
werden durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches revidirt (Bankgesetz § 29).
§s 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
Art. 4 der Reichsverfassung unterstellt der Beaufsichtigung und der Gesetz-
gebung des Reiches: 5) die Erfindungspatente, 6) den Schutz des
„Leistigen Eigenthums“. Da auch die Patente den Schutz des geistigen
Eigenthums enthalten, so hatte die getrennte Hervorhebung der Erfindungspatente
offenbar eine besondere Bedeutung, nämlich die folgende: Bei den literarischen und
sonstigen Werken, die den Schutz des geistigen Eigenthums genießen, knüpft sich
dieser Schutz ohne Weiteres an eine That des geistigen Eigenthums, beim Patent-
schutze erst an eine That der Staatsbehörde, nämlich des Patentamts. Der Reichs-
gesetzgeber sollte und wollte also nicht bloß regeln, wann und in welchen Fällen
ein Patent zu ertheilen ist, sondern auch, wer diese Patente ertheilt. Nun be-
standen bereits Vereinbarungen zwischen den Bundesstaaten über die Grundsätze,
nach denen Erfindungspatente ertheilt wurden. Diese waren in der Uebereinkunft
vom 21. September 1842 enthalten (Annalen des Norddeutschen Bundes 1867, S. 14).
Diese Uebereinkunft selbst war in Art. 21 des Zollvereinigungsvertrages vom
8. Juli 1867 aufrecht erhalten. Die Reichsverfassung hat, indem sie schlechtweg
„die Erfindungspatente“ der Reichsgesetzgebung unterstellte, offenbar gewollt, daß
das Reich selbst diese Patente ausstellte, zumal der bisherige Zustand allgemein als
ganz ungenügend angesehen wurde ½.
Auf Grund der vorerwähnten Verfassungsvorschriften ergingen: 1) das
Patentgesetz vom 25. Mai 1877 (R.-G.-Bl. 1877, S. 501), abgeändert durch
Reichsgesetz vom 7. April 1891 (R.-G.-Bl. 1891, S. 79), 2) das Bundes-, jetzt
Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken,
Abbildungen, musikalischen Kompofitionen und dramatischen Werken (B.-G.-Bl.
1870, S. 339), eingeführt in Baden, Südhessen und Württemberg (B.-G.-Bl.
1870, S. 647, 656), in Bayern (B.-G.-Bl. 1871, S. 90) und in Elsaß-Lothringen
(R.-G.-Bl. 1873, S. 42), 3) das Gesetz über den Markenschutz vom 30. November
1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 143), 4) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (R.-G.-Bl. 1876, S. 4), 5) das
Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung, vom
10. Januar 1876 (R.-G.-Bl. 1876, S. 8), 6) Gesetz, betreffend das Urheberrecht
an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1876 (R.-G.-Bl. 1876, S. 11),
7) Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (R.-G.=
Bl. 1891, S. 290) und 8) Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom
12. Mai 1894 (RN.-G.-Bl. 1894, S. 441).
Der Inhalt dieser Gesetze berührt hauptsächlich nur die Gerichts= und nicht
die Verwaltungsbehörden. Die Gerichte haben nämlich meist an einen unmittelbar
im Gesetze bestimmten Thatbestand gewisse straf= oder civilrechtliche Folgen zu
knüpfen. Insoweit dies der Fall ist, gehört der Gegenstand nicht in das Staats-
und Verwaltungsrecht. Zum Theil aber tritt die Zuständigkeit der Gerichte nicht
ohne Weiteres ein, vielmehr knüpfen sich die civil= und strafrechtlichen Folgen erst
an einen Zustand, den die Verwaltungsbehörden zu schaffen haben, z. B. an die
von der Verwaltungsbehörde erfolgte Verleihung des Patentes oder an die Ein-
tragung eines Modelles oder eines Zeichens in eine besondere Rolle . Deshalb
muß der Gegenstand insoweit hier vorgetragen werden.
...——
1 Siehe Robolski in Conrad's Hand- hautt der richterlichen Cognition entzogen und
wörterbuch der Staatswissenschaften unter iglich der polizeilichen Regelung unterworfen.
„Patentwesen"; vgl. auch oben S. 167. R. Rlostermann, Das geistige Eigenthum,
* getben preußischen Patent= Bd. I, Berlin 1867, Vorwort S. V.
as Recht des Erfinders über-
Nach der
gesetzgebung war