Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums. 273 
gegebenes Verbietungsrecht, kein Erfindungsrecht. Die Patentübertragung ist ein 
Verkaufsgeschäft 1. 
Das Patent wird im Deutschen Reiche durch einen Act einer Verwaltungs- 
behörde, des Patentamts, ertheilt (§ 13). Es ist streitig, ob dieser Act con- 
stitutiven oder declaratorischen Charakter trägt. Ersteres nehmen u. A. 
an Laband, II, S. 220, G. Meyer, Verwaltungsrecht, J, § 139 u. A., Letzteres 
Köhler, Deutsches Patentrecht, S. 77, Robolkki, Theorie und Praxis des 
deutschen Patentrechts, Berlin 1890, S. 48 ff. Ersterer Ansicht ist der Vorzug zu 
geben; denn der wesentliche Inhalt des Patentrechts, das Verbietungsrecht gegen 
Andere, folgt nicht aus der Erfindung, sondern ist allein Folge und Ausspruch der 
behördlichen Entscheidung. Der Ertheilung gehen im Deutschen Reiche das Vor- 
prüfungsverfahren und das Aufgebotsverfahren vorauf (88 21, 23), 
während mehrere andere Staaten das Patent auf die bloße Anmeldung er- 
theilen und es den Interesfirten in allen Fällen überlassen, zu Unrecht ertheilte 
Patente für nichtig erklären zu lassen, oder im Einzelfalle den Einwand des nichtigen 
Patentes zu erheben. 
Die Anmeldung einer Erfindung behufs Ertheilung eines Patentes geschieht 
schriftlich beim Patentamte. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung er- 
sorderlich. Die Anmeldung muß den Antrag auf Ertheilung des Patentes ent- 
halten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt 
werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu 
beschreiben, daß danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige 
möglich erscheint. Am Schlusse der Beschreibung ist Dasjenige anzugeben, was 
als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Auch find die 
erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke, wie 
Alles, was das Patentamt sonst für erforderlich hält, beizufüugen. Bis zum Be- 
schlusse über die Bekanntmachung der Patentanmeldung fsind Abänderungen der im 
Patentgesuche enthaltenen Angaben zulässig (§ 20). Eine Anmeldegebühr von 
20 Mark ist zu zahlen. Die Anmeldung unterliegt der Vorprüfung durch ein 
Mitglied der Anmeldeabtheilung des Patentamtes, den sog. Vorprüfer (§ 21). 
Die Vorprüfung ist eine formelle und eine materielle. Ergiebt sich, daß die An- 
meldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügt, so wird der Patentsucher 
durch Vorbescheid aufgefordert, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu 
beseitigen. Ergiebt die Vorprüfung, daß eine patentfähige Erfindung nicht vor- 
liegt, so wird davon der Patentsucher unter Angabe der Gründe und mit der Auf- 
sorderung benachrichtigt, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Erklärt sich 
der Patentsucher nicht rechtzeitig auf den Vorbescheid, so gilt die Anmeldung als 
zurückgenommen; im anderen Falle hat die Anmeldeabtheilung Beschluß zu fassen 
(§+ 21). An dem Beschlusse darf der Vorprüfer nicht theilnehmen. 
Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Ertheilung 
des Patentes nicht für ausgeschlossen, so beschließt sie die Bekanntmachung der 
Anmeldung. Die Bekanntmachung geschieht in der Weise, daß der Name des 
Patentsuchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung enthaltenen 
Antrages durch den Reichsanzeiger und das „Patentblatt“, ein vom Patentamte 
herausgegebenes amtliches Blatt, veröffentlicht wird. Gleichzeitig ist die Anmeldung 
mit sämmtlichen Beilagen bei dem Patentamte zur Einsicht für Jedermann aus- 
zulegen (§ 23). Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung 
kann gegen die Ertheilung des Patentes Einspruch erhoben werden. Der Einspruch 
muß schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein. Er kann nur auf die 
Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand, für welchen das Patent nach- 
gesucht wird, nicht patentfähig sei, also entweder überhaupt nicht (§ 1 des Gesetzes) 
oder nicht neu sei (§ 2), oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf das Patent 
nach § 3 nicht zustehe. Stützt sich der Einspruch auf das bessere Recht des Ein- 
sprechenden, also darauf, daß der wesentliche Inhalt des Patentes dem geistigen 
  
  
  
  
1 Erk. des Reichsgerichts vom 3. März 1888, Entsch. in Civilf., Bd. XX, S. 128. 
Arndt, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 18
	        
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