274 Fünftes Buch. Die Berwaltung des Junern.
Eigenthum eines Anderen entnommen sei (8 8, Abs. 2), so ist nur der durch das
nachgesuchte Patent Verletzte zum Einspruche berechtigt (§ 24). Ueber den Ein-
spruch entscheidet die Anmeldeabtheilung des Patentamtes.
Gegen die Beschlüsse über die Ertheilung oder Versagung des Patentes können
der Patentsucher oder der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der Zu-
stellung Beschwerde erheben (§ 26). In dem Beschwerdeverfahren müssen die Be-
theiligten auf ihren Antrag mündlich vernommen werden, wenn nicht der Antrag-
steller bereits in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung mündlich gehört war.
Ist die Ertheilung des Patentes endgültig beschlossen, so erläßt das Patent-
amt darüber durch den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung und fertigt demnächst
für den Patentinhaber eine Urkunde aus. Diese enthält zugleich die Patentschrift,
d. h. die Beschreibung der Erfindung und den Patentanspruch (§.27, Abs. 1). Die
Patentschrift wird in einer größeren Anzahl von Exemplaren gedruckt und ist
käuflich. In dem „Patentblatt“ werden Auszüge aus den Patentschriften mit-
getheilt, unter Anderem zu dem Zwecke, um Auskunft über Inhalt und Umfang der
Patentrechte zu ertheilen. Für den Inhalt des Patentes ist die Patenturkunde
entscheidend, zur Erläuterung kann indeß auf die Beschreibung und die Zeichnung zurück-
gegangen werden .
Die ertheilten Patente werden in eine beim Patentamte geführte Rolle eingetragen,
deren Einsicht Jedermann freisteht und welche über Eigenthum, Beginn, Er-
löschen u. s. w. des Patentes Aufschluß giebt (§§ 19, 23).
Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist,
„gewerbsmäßig“, d. h. im Gewerbebetriebe 58, den Gegenstand der Erfindung im Reichs-
gebiete herzustellen, oder dort in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu ge-
brauchen. Ist das Patent für ein Verfahren ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung
auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse (§ 4)
— und zwar, auch wenn die Herstellung dieser Erzeugnisse nicht im Inlande er-
folgt ist5s. Sonst schützt das vom Reichspatentamt ertheilte Patent nur die
technische Verwerthung der patentirten Erfindung im Inlande. Daher ist der
Transit patentpflichtiger Gegenstände ohne Zustimmung (Licenz) des Patent-
inhabers durch Deutschland statthaft, ebenso wie der Bezug solcher Gegenstände aus
dem Auslande. Will man solche aus dem Auslande bezogenen Gegenstände indeß
innerhalb des Deutschen Reiches in den Verkehr bringen oder feilhalten, und zwar
gewerbsmäßig, so ist dies unstatthaft“".
Der Anspruch auf Ertheilung des Patentes und das Recht aus dem Patente
find veräußerlich und vererblich. Sie können beschränkt oder unbeschränkt durch
Vertrag oder Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden (§ 0).
Das Patentrecht kann gegen Den nicht zur Durchführung gebracht werden, der
zur Zeit der Anmeldung sich bereits im Besitze der Erfindung befand. Denn die
Wirkung des Patentes tritt — 85, Abs. 1 — gegen Denjenigen nicht ein, welcher
zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen
oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte 5. Ein Solcher
ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen
oder fremden Werkstätten auszunützen. Diese Befugniß kann (indeß nur zusammen
mit dem Betriebe) vererbt und veräußert werden. Die Wirkung des Patentes tritt
ferner (§ 5, Abs. 2) insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung des
Reichskanzlers für das Heer und für die Flotte oder sonst im Interesse der öffent-
lichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem Falle
gegenüber dem Reiche oder dem Staate, welcher in seinem besonderen Interesse die
Beschränkung des Patentes beantragt hat, Anspruch auf angemessene Vergütung,
1 Erk. des Reichs-Ober- Hnandelsgerichts vom Entsch. in Civils., Bd. XXXIX, S. 32.
27. Mai 1879, Entsch. Bd. XXV, S. Laband, il, S. 221, ẽrt. d. Reichsger.
Erk. des eicheger vom 31. Veels 2 # 15. October 1892. Entsch. in Civilf., G.
Entsch. in Civils., Bd. XXXIX, S.32; s. au , S. 52
Cntsch. des Reichsger. in Straff. , Bd XV, * e de dcichsgerichts vom 14. Deanuar 1893,
S. 34. Entsch. in Civils., Bd. XXX, S. 63
2 Erk. des Reichsger, vom 31. März 1897,