g ZB. Der Schnutz des geistigen Eigenthnums. 275
welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird. Auch
find Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen,
von der Wirkung des Patentes befreit.
Die Wirkungen des Patentes treten endgültig mit dessen Ertheilung, einst-
weilen aber schon mit der Bekanntmachung der Anmeldung seitens des Patent-
amtes ein (§ 23). Wird die Anmeldung zurückgewiesen, so gelten die Wirkungen
des einstweiligen Patentrechts als nicht eingetreten.
Die Dauer des Patentes ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt
nicht erst mit dem Beginne seiner Wirkung, d. h. mit der Bekanntmachung, sondern
schon mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage (§ 7, Abs. 1). Liegt
ein Zusatzpatent vor, so erlischt es mit dem Hauptpatente (§ 7, Abs. 2).
Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr von 30 Mark und,
mit Ausnahme der Zusatzpatente, außerdem mit Beginn des zweiten und jeden
folgenden Jahres eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Jahr 50 Mark be-
trägt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mark steigt. Die Gebühren für ein
Patent, das die ganze Zeit (15 Jahre) besteht, betragen somit im Ganzen
5250 Mark (§ 8). Das Patent erlischt — § 9 —, außer durch Verzicht und
Zeitablauf, auch, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des Patentamtes
oder zur Ueberweisung an diese bei einer Postanstalt im Deutschen Reiche eingezahlt
find, und zwar ipso jure. Das Patentamt mahnt zwar sechs Wochen nach der
Fälligkeit, indeß kann der Patentinhaber aus der Unterlassung der Mahnung keine
Rechte herleiten (§ 15 der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juni 1891, R.-G.-Bl.
1891, S. 349).
Die Ertheilung des Patentes schließt die nachträgliche Anfechtung nicht aus.
Das Patent wird für nichtig erklärt (§ 9), wenn sich ergiebt: 1) daß der Gegen-
stand nicht patentfähig war, 2) daß die Erfindung Gegenstand des Patentes eines
früheren Anmelders ist, 3) daß der wesentliche Theil der Anmeldung den Be-
schreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines
Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung des-
selben entnommen ist. Trifft eine dieser Voraussetzungen nur theilweise zu, so
erfolgt die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes.
Zum Antrage auf Nichtigkeitserklärung ist Jedermann befugt!, im Falle der Ent-
wendung des Patentes (§ 10, Ziff. 3) nur der Berechtigte.
Zuständig zur Nichtigkeitserklärung ist die Nichtigkeitsabtheilung des Patent-
amtes. Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist schriftlich zu stellen; er muß die
Thatsachen angeben. Mit dem Antrage ist eine Gebühr von 50 Mark zu zahlen.
Der Antrag wird dem Patentinhaber zur Gegenerklärung mitgetheilt. Nach deren
Eingange wird unter Zuziehung der Parteien in einem Termine verhandelt. Gegen
die Entscheidung des Patentamtes ist binnen sechs Wochen nach deren Zustellung
die Berufung an das Reichsgericht zulässig (§ 33).
Die Nichtigkeitserklärung wirkt er tunc, d. h. so, als ob nie ein
Patent ertheilt wäre. Das Patentgesetz kennt indeß auch eine ex nunc, d. h. erst
von ihrem Erlasse ab wirksame Zurücknahme eines Patentes. Das Patent
kann nämlich in den ersten drei Jahren seines Bestehens zurückgenommen werden
11): 1) wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in
angemessenem Umfang zur Ausführung zu bringen, oder doch Alles zu thun, was
erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern; 2) wenn im öffentlichen Interesse
die Ertheilung zur Benutzung der Erfindung an Andere geboten erscheint, der
Patentinhaber indeß gleichwohl sich weigert, diese Erlaubniß gegen angemessene
Vergütung und genügende Sicherstellung zu ertheilen. In dieser Vorschrift ist der
sog. bedingte Licenzzwang, d. h. der Zwang gegen den Patentinhaber auf
Benutzung seiner Erfindung im volkswirthschaftlichen Interesse enthalten?. Das
1 Wenigstens Jeder, der ein rechtliches v. 27. Mai 1879, Entsch. Bd. XX V. bes. S. 190.
Interesse an der Nichtigkeit des Patentes hat. 2 Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Civils.,
also Jeder, gegen den die Wirkungen des Patentes Bd. XVII, S. 54.
eintreten; s. Erk. des Reichs-Ober-Handelsgerichts
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