Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums. 277 
zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu 
machen. Im Uebrigen regelt sich das Strafverfahren in Betreff der Voraussetzung 
der Strafbarkeit, der Verjährung, Strafverfolgung, Strafvollstreckung und Einziehung 
nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Patentertheilung kann vor dem 
Strafrichter nicht angefochten werden 1, außer von Dem, der den früheren Besitzstand 
hatte. Wird das Patent hinterher für nichtig erklärt, so tritt Straflosigkeit ein 9. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Ver- 
langen des Beschädigten neben der Strafe auf eine aufzuerlegende Buße bis zum 
Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu 
derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die 
Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus (§ 37). Der die 
Buße Beantragende muß sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen 
(Strafprozeßordnung § 443, Abs. 2). Civilklagen wegen Verletzung des Patent- 
rechts verjähren rückfsichtlich jeder einzelnen Handlung in drei Jahren (§ 39). 
Strafbar ist auch das Simuliren des Patentschutzes. Nach § 40 wird mit 
Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft: 1) wer Gegenstände oder deren Ver- 
packung mit einer Bezeichnung versieht", welche geeignet ist s, den Irrthum zu er- 
regen, daß die (an sich patentfähigen) Gegenstände durch ein Patent nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes (d. h. durch ein Reichs-, kein ausländisches oder Landespatent) 
geschützt seien; 2) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf 
Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, 
welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die darin erwähnten (an sich 
patentfähigen) Gegenstände durch ein (Reichs-PPatent nach Maßgabe dieses Gesetzes 
geschützt seien. 
Gebrauchsmuster, d. h. Muster (Modelle) von Arbeitsgeräthschaften oder 
Gebrauchsgegenständen sind nach Analogie des Patentschutzes durch das Reichsgesetz, 
betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. 1891, 
S. 290) geregelt. Geschmacksmuster fallen unter das Gesetz, betr. das Ur- 
heberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1876 (R.-G.-Bl. 1876, 
S. 11). Ein Modell kann sowohl Gebrauchs= wie Geschmacksmuster, wie endlich 
patentfähig sein; dann genießt es den entsprechenden mehrfachen Schutz. Als 
Muster oder Modelle gelten nur neue, d. h. noch nicht dagewesene, eigenartige, zum 
Vorbilde bei Gestaltung gewerblicher Erzeugnisse bestimmte und geeignete „Indi- 
vidual-Formenconceptionen menschlicher Phantasie““. Gebrauchsmuster find beim 
Patentamt schriftlich anzumelden unter Beifügung einer Gebühr von 15 Mark und 
einer Nach= oder Abbildung des Modells nach näherer Angabe der Bestimmungen 
vom 31. August 18917. Die Eintragung neuer Gebrauchsmodelle erfolgt in einer 
besonderen, vom Patentamte geführten Rolle, deren Einsicht Jedermann freisteht. 
Durch die Eintragung erlangt der Eingetragene das ausschließliche Recht, gewerbs- 
mäßig, d. h. in seinem Gewerbebetriebe, das Muster nachzubilden und die durch 
Nachbildung hervorgebrachten Geräthschaften und Gegenstände in Verkehr zu 
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen (5 4, Abs. 1)5. Das Recht ist vererblich 
und veräußerlich. Unter verschiedenen Mustern oder im Verhältniß zwischen 
Mustern und Patenten begründet die Priorität der Anmeldung das bessere 
  
1 Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. III,/ist, kommt für den Thatbestand nichts an. Es 
S. 252, Bd. VII, S. 146. können übrigens auch die (Betrugs-) §§ 263 ff. 
2 Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. V, des Strafgesetzbuchs concurriren. 
S. 326, Bd. VI, S. 10, Bd. XVI, S. 414. *Vol. Entsch. des Ober-Handelsgerichts, 
1 Enisch. des Reichsger. in Straff., Bd. XIV., Bd. XXIV, S. 109. 
S. 261. 7 Deutscher Reichs= und Staatsanzeiger 1891, 
* Wer versehen läßt, ist strafbar aus diesem Nr. 207, Patentblatt 1891, S. 451. 
§ 40 in Verbindung mit Strafgesetzbuch 48, 2 Vgl. auch Erk. des Reichsger. vom 17. Fe- 
falls er nicht bei Benutzung des Dritten als bloßen bruar 1896, Entsch. in Straff., Bd. XXVIII, 
Werkzeuges selbst als Thäter erscheint. S. 185 ff. 
* Darauf, daß der Irrthum wirklich erregt 
 
	        
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