Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

278 Fünftes Buch. Die Berwaltung des Innern. 
Recht (88 4, 5). Die Dauer des Schutzes beträgt drei Jahre; fie beginnt von 
dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Die Frist verlängert sich um drei Jahre, 
wenn vor ihrem Ablauf eine weitere Gebühr von 60 Mark entrichtet ist (& 8). Ist 
das Modell nicht eintragungsfähig, namentlich nicht neu, so hat Jeder, ist es 
den Darstellungen eines Anderen entnommen, so hat dieser den Anspruch auf 
Löschung des Modells (Musters). 
Zu beachten ist, daß im Patentamt für Anträge bezüglich Gebrauchsmuster 
eine besondere Anmeldestelle errichtet ist (Kaiserliche Verordnung vom 11. Juli 1891, 
R.-G.-Bl. 1891, S. 349, § 19). Ueber Vorstellungen gegen die Verfügung der 
Anmeldestelle entscheidet der Präsident des Patentamts. Die Anmeldestelle des 
Patentamts hat vor Eintragung des Gebrauchsmusters nicht die materiellen Er- 
fordernisse (z. B. Neuheit), sondern nur die formellen Erfordernisse (§ 2 des Ge- 
setzes) zu prüfen (§ 3). 
Eine ähnliche Thätigkeit legt das Gesetz zum Schutz der Waarenbezeich- 
nungen vom 12. Mai 1894 (R.-G.-Bl. 1894, S. 441) dem Patentamte auf. 
Es gestattet (§ 1) Jedem, der in seinem Gewerbebetriebe zur Unterscheidung seiner 
Waaren ! von den Waaren! Anderer sich eines Waarenzeichens bedienen will, 
dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anzumelden. Die Zeichenrolle 
wird (§ 2) bei dem Patentamte geführt. Die Anmeldung des Waarenzeichens hat 
schriftlich bei dem Patentamte zu erfolgen. Der Anmeldung find 30 Mark als 
Gebühr, die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, ein Verzeichniß der Waaren, für 
welche es bestimmt ist, eine deutliche Darstellung, soweit erforderlich, eine Be- 
schreibung des Zeichens und sonst vom Patentamte geforderte Anlagen beizufügen. 
Die Zeichenrolle enthält (§ 3): 1) den Zeitpunkt des Einganges der Anmeldung, 
2) die der Anmeldung beigefügten Angaben, 3) Namen und Wohnort des Zeichen- 
inhabers, bezw. seines Vertreters und Nachfolgers, 4) den Zeitpunkt einer Er- 
neuerung der Anmeldung, 5) den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens. Die Ein- 
sicht der Zeichenrolle steht Jedermann frei. Jede Eintragung und jede Löschung 
wird amtlich bekannt gemacht. Auch veröffentlicht das Patentamt von Zeit zu Zeit 
Uebersichten über die eingetragenen und gelöschten Zeichen. 
Die Eintragung in die Rolle (§ 4) ist zu versagen für Freizeichen, sowie für 
Waarenzeichen, 1) welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder sonstigen Wörtern 
bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffen- 
heit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen= und Gewichtsverhältnisse der 
Waare enthalten; 2) welche in= oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines 
inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde= oder weiteren Communalverbandes 
enthalten; 3) welche Aergerniß erregende Darstellungen oder falsche Angaben ent- 
halten, die ersichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die 
Gefahr einer Täuschung begründen. Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für Waaren, 
für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten eines 
Anderen als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem 
Tage der Löschung von Neuem eingetragen werden. 
Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes Waarenzeichen 
mit einem anderen, für dieselben oder für gleichartige Waaren früher angemeldeten 
Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens davon Mit- 
theilung #. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
Widerspruch gegen die Eintragung des neuen Zeichens, so ist das Zeichen ein- 
zutragen. Im anderen Falle entscheidet das Patentamt durch Beschluß, ob wegen 
Gleichheit der Zeichen die Eintragung des neuen Zeichens unterbleibt (§ 5). Er- 
geht ein solcher Beschluß, so kann der Anmelder seinen Anspruch gegenüber dem 
Widersprechenden im Rechtswege zur Anerkennung bringen (§ 7). Das durch die 
Anmeldung oder Eintragung eines Waarenzeichens begründete Recht ist vererblich 
und veräußerlich — indeß nur zugleich mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem das 
  
1 Die Zeitung ist in diesem Sinne keine XXVIII, S. 275. 4•- 
Waare, der Titel einer Zeitung kein Waaren- 2 Aus dem Unterlassen dieser Mittheilung 
zeichen; Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd.erwächst kein Ersatzanspruch (§ 5, Abs. 2).
	        
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