278 Fünftes Buch. Die Berwaltung des Innern.
Recht (88 4, 5). Die Dauer des Schutzes beträgt drei Jahre; fie beginnt von
dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Die Frist verlängert sich um drei Jahre,
wenn vor ihrem Ablauf eine weitere Gebühr von 60 Mark entrichtet ist (& 8). Ist
das Modell nicht eintragungsfähig, namentlich nicht neu, so hat Jeder, ist es
den Darstellungen eines Anderen entnommen, so hat dieser den Anspruch auf
Löschung des Modells (Musters).
Zu beachten ist, daß im Patentamt für Anträge bezüglich Gebrauchsmuster
eine besondere Anmeldestelle errichtet ist (Kaiserliche Verordnung vom 11. Juli 1891,
R.-G.-Bl. 1891, S. 349, § 19). Ueber Vorstellungen gegen die Verfügung der
Anmeldestelle entscheidet der Präsident des Patentamts. Die Anmeldestelle des
Patentamts hat vor Eintragung des Gebrauchsmusters nicht die materiellen Er-
fordernisse (z. B. Neuheit), sondern nur die formellen Erfordernisse (§ 2 des Ge-
setzes) zu prüfen (§ 3).
Eine ähnliche Thätigkeit legt das Gesetz zum Schutz der Waarenbezeich-
nungen vom 12. Mai 1894 (R.-G.-Bl. 1894, S. 441) dem Patentamte auf.
Es gestattet (§ 1) Jedem, der in seinem Gewerbebetriebe zur Unterscheidung seiner
Waaren ! von den Waaren! Anderer sich eines Waarenzeichens bedienen will,
dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anzumelden. Die Zeichenrolle
wird (§ 2) bei dem Patentamte geführt. Die Anmeldung des Waarenzeichens hat
schriftlich bei dem Patentamte zu erfolgen. Der Anmeldung find 30 Mark als
Gebühr, die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, ein Verzeichniß der Waaren, für
welche es bestimmt ist, eine deutliche Darstellung, soweit erforderlich, eine Be-
schreibung des Zeichens und sonst vom Patentamte geforderte Anlagen beizufügen.
Die Zeichenrolle enthält (§ 3): 1) den Zeitpunkt des Einganges der Anmeldung,
2) die der Anmeldung beigefügten Angaben, 3) Namen und Wohnort des Zeichen-
inhabers, bezw. seines Vertreters und Nachfolgers, 4) den Zeitpunkt einer Er-
neuerung der Anmeldung, 5) den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens. Die Ein-
sicht der Zeichenrolle steht Jedermann frei. Jede Eintragung und jede Löschung
wird amtlich bekannt gemacht. Auch veröffentlicht das Patentamt von Zeit zu Zeit
Uebersichten über die eingetragenen und gelöschten Zeichen.
Die Eintragung in die Rolle (§ 4) ist zu versagen für Freizeichen, sowie für
Waarenzeichen, 1) welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder sonstigen Wörtern
bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffen-
heit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen= und Gewichtsverhältnisse der
Waare enthalten; 2) welche in= oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines
inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde= oder weiteren Communalverbandes
enthalten; 3) welche Aergerniß erregende Darstellungen oder falsche Angaben ent-
halten, die ersichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die
Gefahr einer Täuschung begründen. Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für Waaren,
für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten eines
Anderen als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem
Tage der Löschung von Neuem eingetragen werden.
Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes Waarenzeichen
mit einem anderen, für dieselben oder für gleichartige Waaren früher angemeldeten
Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens davon Mit-
theilung #. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung
Widerspruch gegen die Eintragung des neuen Zeichens, so ist das Zeichen ein-
zutragen. Im anderen Falle entscheidet das Patentamt durch Beschluß, ob wegen
Gleichheit der Zeichen die Eintragung des neuen Zeichens unterbleibt (§ 5). Er-
geht ein solcher Beschluß, so kann der Anmelder seinen Anspruch gegenüber dem
Widersprechenden im Rechtswege zur Anerkennung bringen (§ 7). Das durch die
Anmeldung oder Eintragung eines Waarenzeichens begründete Recht ist vererblich
und veräußerlich — indeß nur zugleich mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem das
1 Die Zeitung ist in diesem Sinne keine XXVIII, S. 275. 4•-
Waare, der Titel einer Zeitung kein Waaren- 2 Aus dem Unterlassen dieser Mittheilung
zeichen; Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd.erwächst kein Ersatzanspruch (§ 5, Abs. 2).