Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

ml 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums. 279 
Waarenzeichen gehört (§ 7). Das Zeichen wird auf Antrag des Inhabers jederzeit, 
ferner von Amts wegen gelöscht: 1) wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder 
seit ihrer Erneuerung zehn Jahre verflossen sind; 2) wenn die Eintragung des 
Zeichens hätte versagt werden müssen. Zuvor hat das Patentamt dem Inhaber 
Nachricht zu geben. Widerspricht er, so hat das Patentamt Beschluß zu fassen. 
Soll in Folge Ablaufs der zehnjährigen Frist die Löschung erfolgen, so ist von 
derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum Ablauf eines Monats 
nach der Zustellung unter Zahlung einer Gebühr von 10 Mark neben der Er- 
neuerungsgebühr die Erneuerung der Anmeldung nachholt (§ 8). 
Ein Dritter kann im Wege der Klage vor Gericht den Antrag auf Löschung 
stellen (§ 9): 1) wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung 
für dieselben oder für gleichartige Waaren in der Zeichenrolle eingetragen steht; 
2) wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen gehört, von dem ein- 
getragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird; 3) wenn Umstände vorliegen, aus 
denen sich ergiebt, daß der Inhalt des Waarenzeichens den thatsächlichen Verhält- 
nissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet. Im Falle zu 2 
kann das Patentamt, wenn der Inhaber binnen einem Monate nicht widerspricht, 
auch ohne Gerichtsentscheidung das Zeichen löschen (§ 9). 
Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Uebertragung und Widersprüche 
gegen die Löschung derselben werden in dem für Patentangelegenheiten maßgebenden 
Verfahren durch Vorbescheid und Beschluß erledigt (§ 10). Gegen Anträge oder 
Widersprüche, zurückweisende Beschlüsse kann innerhalb eines Monats Beschwerde 
beim Patentamt eingelegt werden. 
Die Eintragung eines Waarenzeichens — indeß nur die zu Recht erfolgte! — 
hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren 
der angemeldeten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Waaren- 
zeichen zu versehen, in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, 
Geschäftslisten, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzuwenden 
(X§ 12). Indeß wird Niemand durch die Eintragung eines Waarenzeichens ge- 
hindert, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über Art, 
JZeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über 
Preis-, Mengen= oder Gewichtsverhältnisse von Waaren, sei es auch in abgekürzter 
Gestalt auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen oder 
derartige Angaben in Geschäftsverkehr zu bringen (§ 13). Entscheidend ist in allen 
Fällen, ob die Gefahr einer Verletzung vorliegt ?. 
Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze zum Schutze der Gebrauchsmuster und 
Waarenbezeichnungen haben Folgen, welche denjenigen des Patentgesetzes entsprechen: 
Schadloshaltung und im Falle der Wissentlichkeit Bestrafung "“. Die Straf- 
verfolgung tritt gleichfalls nur auf Antrag des berechtigten Verletzten ein. Aus- 
ländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichn ung, oder mit 
einem in die Zeichenrolle eingetragenen Waarenzeichen widerrechtlich versehen find, 
unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr auf 
Antrag des Verletzten und gegen Sicherheitsleistung der Beschlagnahme und Ein- 
ziehung durch die Zoll= und Steuerbehörden, beziehungsweise durch Strafbescheid 
der Verwaltungsbehörden (§ 17 des Gesetzes vom 12. Mai 1894, bezw. § 459 
der Strafprozeßordnung). 
Abweichungen, deren ungeachtet die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr 
vorliegt, schließen die Anwendung des Gesetzes vom 12. Mai 1894 nicht aus 
(7 20 das.). Hierbei kommt es auf die Gesammterscheinung, nicht auf die einzelnen 
Theile des Waarenzeichens an, so daß z. B. die Beifügung der eigenen Firma die 
Strafbarkeit nicht unbedingt ausschließt 2. 
1 Vgal. 8 12, Abf. 2. den Thatbestand der strafbaren Handlurg findet; 
Vgl. Erk. des Reichsger. vom 12. Januar Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. XI, S. 90. 
1897, Entsch. in Straff., Bd. XXIX. S. 330. Bygl auch Entsch. des Reichsger. in Straff., 
*# Es genügt dazu das Wissen um die that= Bd. III, S. 120, Bd. IV, S. 171. 
sächlichen Voraussetzungen, in denen das Gesetz
	        
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