Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Sechstes Buch. 
Verkehrswesen. 
  
8 34. Postwesen 1. 
Geschichtliches. 
Bereits im Römischen Reiche bestand eine Staatspost, cursus publicus, die 
aber nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehre für Jedermann, sondern dem Staate 
diente. Für den Privatverkehr dienten Unternehmen, welche sich in Innungen zu- 
sammengeschlossen hatten. 
Der cursus publicus und das römische Straßennetz verfielen mit dem Aufhören 
des Römischen Weltreichs. Verkehrseinrichtungen, namentlich Briefbeförderungen, 
hatten im Mittelalter die Kirche, die Universitäten, auch einige Zünfte (Metzger 
und Schiffer). 
Für den Staat richtete zuerst Ludwig XI. von Frankreich eine Post ein. Als 
allgemeine Verkehrsanstalt wurde fie durch seinen Nachfolger Karl VIII. ein- 
gerichtet. Die ersten auf umfassenden internationalen Grundlagen beruhenden 
Posten sind zur Verbindung des habsburgischen Länderbesitzes durch die Familie 
von Taxis um 1500 hergestellt . Kaiser Rudolf II. erhob die Stellung der Taxis 
zu einem Reichsamt, indem er Leonhard von Taxis zu des heiligen Reiches und 
seiner Erblande Generalpostmeister ernannte. Kaiser Mathias erklärte das General= 
postmeisteramt zu einem erblichen Reichslehen. Die Kaiser nahmen das Postrecht 
auf Grund der constitutio de imperio Kaiser Friedrichs I. (Barbarossa) als ein 
Regal in Anspruch, d. h. als ein Recht, das kein Fürst ohne kaiserliche Belehnung 
haben durfte?. Zur Hebung des Regals erließen sie Mandate, welche Anderen, 
namentlich den Metzger-, Boten= und Nebenposten, die Betreibung der Postgeschäfte, 
d. i. der Beförderung von Personen, Gütern und Briefen, verboten. 
Wie indeß die Regalien überhaupt allmählich in den Besitz der Landesherren 
übergegangen waren, so nahmen diese auch das Postregal für sich in Anspruch, 
soweit sie an dessen Ausübung (wegen der Ausdehnung ihrer Territorien) ein 
Interesse hatten. Sie erkannten demgemäß das Postregal der Familie v. Taxis 
nicht an und nahmen ihrerseits dieses Regal für sich innerhalb ihrer Territorien in 
Anspruch"“. Wo und soweit sie den Taxis'schen Postbetrieb innerhalb ihrer Terri- 
  
1 Literatur: P. D. Fischer, im Hand-S. 503. Die Lehrbücher des Staats-, bezw. 
wörterb. d. Staatswissenschl, W. G. Mathias, Verwaltungsrechts von Laband, Zorn, G 
Ueber Posten und Postregale, 1852, 2 Bde., Meyer und Löning, ferner R. Sydow, in 
P. Stephan, Geschichte der preußischen Post, Stengel's Rechtslexikon, u. A. m. 
859, Emil Sax, Die Verkehrsmittel in Fischer, im Handwörterbuch, S. 179. 
Volke- und Staatswirthschaft, Bd. I, 1878, 2 Vgl. oben S. 1. 
Sax, in v. Schoenberg's Handbuch, I Vgl. auch Zachariä, II, S. 366 f. 
 
	        
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