Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

292 Sechstes Buch. Verkehrswesen. 
Leistungen für die Zwecke des Postdienstes (Centralbl. für das Deutsche Reich 1879, 
S. 380) Gebrauch gemacht. Für Kleinbahnen, d. h. dem öffentlichen Verkehre, 
aber nicht dem allgemeinen (nationalen) Verkehre dienende Eisenbahnen!!, bestimmt 
in Preußen das (sogenannte Kleinbahn= Gesetz vom 28. Juli 1892 (G.-S. 1892, 
S. 225), § 42, daß ihnen besondere Verpflichtungen gegenüber der Postverwaltung 
auferlegt werden können. Der wesentliche Inhalt des Eisenbahnpostgesetzes ist 
folgender: Art. 1. Der Eisenbahnbetrieb ist, soweit es die Natur und die Erforder- 
nisse desselben gestatten, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen 
des Postdienstes zu bringen. Bei allen Meinungsverschiedenheiten zwischen Post- 
verwaltung und Landes-Eisenbahnbehörde entscheidet nicht bloß auf Grund der all- 
gemeinen Vorschrift in Art. 7, Ziff. 3 der Reichsverfassung?, sondern auch gemäß 
der besonderen Vorschrift in Art. 1, Abs. 3 des Eisenbahnpostgesetzes — nach An- 
hörung der Reichs-Postverwaltung und des Reichs-Eisenbahn-Amtes — endgültig 
der Bundesrath. Der Rechtsweg ist, da es sich um rein öffentlich-rechtliche Ver- 
pflichtungen handelt, selbstverständlich ausgeschlossen K. 
Art. 2. Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn be- 
stimmten Zuge ist auf Verlangen der Postverwaltung ein von dieser gestellter 
Postwagen unentgeltlich zu befördern. Diese unentgeltliche Beförderung reicht 
einerseits weiter als der Postzwang, aber minder weit als der Umfang der Post- 
geschäfte, und umfaßt namentlich die Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder mit 
Einschluß des ungemünzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiofen ohne Unterschied 
des Gewichts, sowie sonstige Poststücke bis zum Einzelgewichte von 10 Kilogramm 
einschließlich und die zur Begleitung und Beförderung der Postsendungen erforder- 
lichen Postbeamten und Geräthschaften. Für Poststücke, welche nicht unentgeltlich 
zu befördern sind, wird eine Vergütung gewährt, welche nach Maßgabe der vom 
Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrathes erlassenen Vorschriften vom 
24. Dezember 1881 (Centralbl. für das Deutsche Reich 1882, S. 40) zu bemessen 
ist. Päckereien (nicht Briefe und Zeitungen) können von der Beförderung auf 
Zügen, deren Fahrzeit besonders kurz bemessen ist, ausgeschlossen werden. Andererseits 
sind Güterzüge von der Benutzung zur Postbeförderung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. 
An Stelle in einem besonderen (Post-) Wagen kann die Beförderung unentgelt- 
lich a) auch in dem Wagenabtheil eines Eisenbahnwagens erfolgen; b) oder auch 
bei Brief= und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal der Eisenbahn oder 
Je) durch einen (unentgeltlich zu befördernden) Postbeamten. 
Art. 5. Reicht der eine Postwagen für die Bedürfnisse des Postdienstes nicht 
aus, so müssen, nach Wahl der Postverwaltung, mehrere Postwagen zur Beförderung 
zugelassen werden, oder, außer bei Schnell= u. s. w. Zügen, der Post andere Wagen 
oder Wagenabtheile zur Verfügung gestellt oder (außer bei Geld= und Werth- 
sendungen) die Beförderung durch die Eisenbahn auf den zur Beförderung solcher 
Güter bestimmten Zügen übernommen werden. 
Art. 6. Postwagen sind von der Postverwaltung zu beschaffen; für die Ein- 
richtung und Reparaturen eines Abtheils zur Postbeförderung find der Eisenbahn 
die Selbstkosten zu erstatten. sowie für die Hergabe des Wagenabtheils (nicht für 
dessen Beförderung) eine Miethe zu entrichten. Die Eisenbahnverwaltungen müssen 
die Unterhaltung, äußere Reinigung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren der 
Postwagen gegen eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung bewirken. 
Art. 7. Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationen oder deren Umbau 
find auf Verlangen für die Zwecke des Postdienstes erforderliche Diensträume gegen 
Miethsentschädigung zu beschaffen und zu unterhalten. Die Verpflichtung der 
Eisenbahnen zur Beschaffung von Postlocalen auf den Bahnhöfen gegen die in den 
Vollzugsbestimmungen VI, 4“ Felgesh Miethe boschränkt sich auf die durch den 
1 Siehe oben S. 167, Arndt, im Arch. f.des Bundesrathes bei Eisenbahnangelegenheiten 
öff. Recht, Bd. XI, zzs ff ff., bes. S. 36t. Arndt, im Arch. f. öff. Recht, Bd. XI, S. 384. 
2 Siehe oben S. m 7 Siehe weiter unten. 
* S. im Allgemeinen über die Zuständigkeit 
 
	        
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