292 Sechstes Buch. Verkehrswesen.
Leistungen für die Zwecke des Postdienstes (Centralbl. für das Deutsche Reich 1879,
S. 380) Gebrauch gemacht. Für Kleinbahnen, d. h. dem öffentlichen Verkehre,
aber nicht dem allgemeinen (nationalen) Verkehre dienende Eisenbahnen!!, bestimmt
in Preußen das (sogenannte Kleinbahn= Gesetz vom 28. Juli 1892 (G.-S. 1892,
S. 225), § 42, daß ihnen besondere Verpflichtungen gegenüber der Postverwaltung
auferlegt werden können. Der wesentliche Inhalt des Eisenbahnpostgesetzes ist
folgender: Art. 1. Der Eisenbahnbetrieb ist, soweit es die Natur und die Erforder-
nisse desselben gestatten, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen
des Postdienstes zu bringen. Bei allen Meinungsverschiedenheiten zwischen Post-
verwaltung und Landes-Eisenbahnbehörde entscheidet nicht bloß auf Grund der all-
gemeinen Vorschrift in Art. 7, Ziff. 3 der Reichsverfassung?, sondern auch gemäß
der besonderen Vorschrift in Art. 1, Abs. 3 des Eisenbahnpostgesetzes — nach An-
hörung der Reichs-Postverwaltung und des Reichs-Eisenbahn-Amtes — endgültig
der Bundesrath. Der Rechtsweg ist, da es sich um rein öffentlich-rechtliche Ver-
pflichtungen handelt, selbstverständlich ausgeschlossen K.
Art. 2. Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn be-
stimmten Zuge ist auf Verlangen der Postverwaltung ein von dieser gestellter
Postwagen unentgeltlich zu befördern. Diese unentgeltliche Beförderung reicht
einerseits weiter als der Postzwang, aber minder weit als der Umfang der Post-
geschäfte, und umfaßt namentlich die Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder mit
Einschluß des ungemünzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiofen ohne Unterschied
des Gewichts, sowie sonstige Poststücke bis zum Einzelgewichte von 10 Kilogramm
einschließlich und die zur Begleitung und Beförderung der Postsendungen erforder-
lichen Postbeamten und Geräthschaften. Für Poststücke, welche nicht unentgeltlich
zu befördern sind, wird eine Vergütung gewährt, welche nach Maßgabe der vom
Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrathes erlassenen Vorschriften vom
24. Dezember 1881 (Centralbl. für das Deutsche Reich 1882, S. 40) zu bemessen
ist. Päckereien (nicht Briefe und Zeitungen) können von der Beförderung auf
Zügen, deren Fahrzeit besonders kurz bemessen ist, ausgeschlossen werden. Andererseits
sind Güterzüge von der Benutzung zur Postbeförderung grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
An Stelle in einem besonderen (Post-) Wagen kann die Beförderung unentgelt-
lich a) auch in dem Wagenabtheil eines Eisenbahnwagens erfolgen; b) oder auch
bei Brief= und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal der Eisenbahn oder
Je) durch einen (unentgeltlich zu befördernden) Postbeamten.
Art. 5. Reicht der eine Postwagen für die Bedürfnisse des Postdienstes nicht
aus, so müssen, nach Wahl der Postverwaltung, mehrere Postwagen zur Beförderung
zugelassen werden, oder, außer bei Schnell= u. s. w. Zügen, der Post andere Wagen
oder Wagenabtheile zur Verfügung gestellt oder (außer bei Geld= und Werth-
sendungen) die Beförderung durch die Eisenbahn auf den zur Beförderung solcher
Güter bestimmten Zügen übernommen werden.
Art. 6. Postwagen sind von der Postverwaltung zu beschaffen; für die Ein-
richtung und Reparaturen eines Abtheils zur Postbeförderung find der Eisenbahn
die Selbstkosten zu erstatten. sowie für die Hergabe des Wagenabtheils (nicht für
dessen Beförderung) eine Miethe zu entrichten. Die Eisenbahnverwaltungen müssen
die Unterhaltung, äußere Reinigung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren der
Postwagen gegen eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung bewirken.
Art. 7. Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationen oder deren Umbau
find auf Verlangen für die Zwecke des Postdienstes erforderliche Diensträume gegen
Miethsentschädigung zu beschaffen und zu unterhalten. Die Verpflichtung der
Eisenbahnen zur Beschaffung von Postlocalen auf den Bahnhöfen gegen die in den
Vollzugsbestimmungen VI, 4“ Felgesh Miethe boschränkt sich auf die durch den
1 Siehe oben S. 167, Arndt, im Arch. f.des Bundesrathes bei Eisenbahnangelegenheiten
öff. Recht, Bd. XI, zzs ff ff., bes. S. 36t. Arndt, im Arch. f. öff. Recht, Bd. XI, S. 384.
2 Siehe oben S. m 7 Siehe weiter unten.
* S. im Allgemeinen über die Zuständigkeit