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Eisenbahnbetrieb bedingten Diensträume und beim Mangel geeigneter Privat-
wohnungen auf Dienstwohnungsräume für die zur Verrichtung des Eisenbahn-
Postdienstes erforderlichen Postbeamten. Die Hergabe von Dienst= und Dienst-
wohnungsräumen für anderweite Postdienstzwecke, sowie die Höhe der dafür zu ent-
richtenden Miethe unterliegen der freien Vereinbarung zwischen der Post= und der
Eisenbahn-Verwaltung.
Die zur Ausführung des Posteisenbahngesetzes erforderlichen näheren Anord-
nungen über die Ausführung der den Eisenbahnen auferlegten Leistungen, sowie
über die Festsetzung und die Berechnung der etwa zu gewährenden Vergütung hat
der Reichskanzler gemäß Art. 10 des Gesetzes, nach Anhörung der Reichs-Post-
verwaltung und des Reichs-Eisenbahnamtes, unter Zustimmung des Bundesrathes
zu erlassen und zuerst am 9. Februar 1876 (Centralbl. für das Deutsche Reich
1876, S. 87) getroffen. Aenderungen erfolgten durch die Erlasse vom 9. Mai 1878
und 24. Deber 1881 (Centralbl. für das Deutsche Reich 1878, S. 261, und
1882, S. 4).
Nach dem Haftpflichtgesetze vom 7. Juni 1871 (R.-G.-Bl. 1871, S. 207), § 1,
haftet die Eisenbahn, außer wenn erweislich höhere Gewalt oder eigenes Ver-
schulden des Getödteten oder des Verletzten vorliegen, für den durch den Tod oder die
Verletzung entstandenen Schaden. Diese durch Verträge nicht abwendbare Haftung
liegt ihr auch gegenüber den unentgeltlich beförderten Postbeamten ob. Doch kann
die Eisenbahn gemäß Art. 8 des Eisenbahnpostgesetzes wegen des von ihr geleisteten
Schadensersatzes Regreß an die Postverwaltung nehmen. Der Regreßanspruch fällt
sort, wenn die Postverwaltung beweist, daß der Tod oder die Körperverletzung durch
ein Verschulden des Eisenbahnbetriebs-Unternehmers oder einer der im Eisenbahn-
betriebe verwendeten Person herbeigeführt worden ist.
Außer diesen Rechten der Eisenbahn gegenüber hat die Post auch alle Vor-
rechte, welche den Staatsbehörden der einzelnen Bundesstaaten zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Zwecke nach Maßgabe der Landesgesetze zustehen. Ferner sind die
ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen 1, ihre Couriere (aber nicht Extraposten),
serner ihre von der Beförderung zurückkehrenden Fuhrwerke und Pferde, sodann
ihre Boten und Briefträger von der Entrichtung der Chaussee= und anderen Communi-
cationsabgaben befreit, mögen diese an Bundesstaaten, Communalverbände oder an
Private zu entrichten sein (§ 16 des Postgesetzes).
Jedes Fuhrwerk muß den Posten auf das übliche Signal ausweichen (§ 19
des Postgesetzes). Das Inventarium der Posthaltereien darf, außer im Concurse,
nicht beschlagnahmt oder gepfändet werden (§ 20 das.). Auch sind die Posthalter
hinsichtlich der Pferde, welche sie zur Beförderung der Post vertragsmäßig halten
müssen, vom Vorspanne (Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden vom 13. Februar 1875, R.-G.-Bl. 1875, S. 52) und von der Ver-
pflichtung, ihre Pferde an die Militärbehörde zu überlassen (§ 3 des Gesetzes über die
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, R.-G.-Bl. 1873, S. 129) befreit. Wenn
die gewöhnlichen Postwege nicht oder schwer zu passiren sind, kann sich die Post
der Neben= und Feldwege, der ungehegten Wiesen und Aecker bedienen. Sonst er-
laubte eigenmächtige Pfändung ist ihr gegenüber verboten. Doch muß die Post
Schadensersatz leisten (§§ 17 und 18). Thore, Schlagbäume u. f. w. sind der Post
rufgs übl,che Signal schleunigst zu öffnen, Fährleute müssen sie sofort übersetzen
d as.).
Wenn den Posten unterwegs ein Unfall begegnet, so sollen die Anwohner
der Straße die erforderliche Hülfe gegen Entschädigung leisten (§ 21 das.). Wenn
sich der Postbeamte an die Polizeibehörde wendet und diese zur Hülfeleistung auf-
fordert, so tritt die Bestrafung aus § 360, Ziff. 10 des Reichs-Strafgesetzbuches
ein, aber nur, wenn keine Hülfe geleistet wird, trotzdem „ein Unglücksfall oder
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1 Die Befreiung gilt auch für Personen= ausschließlich zur Beförderung von Reisenden
fuhrwerke, welche durch Privatunternehmer ein-. und deren Effecten und von Postsendungen be-
gerichtet und als Ersatz für ordentliche Posten nutzt werden.