Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 34. Postwesen. 297 
Die Post darf keine Abkommen über zukünftige Gebühren treffen, außer, 
soweit es ihr dies durch Gesetz gestattet ist. Letzteres ist in § 11 des Portofreiheits- 
gesetzes insoweit geschehen, daß sie mit Staatsbehörden an Stelle der Beträge für die 
einzelnen Sendungen Aversionalsummen vereinbaren darf. Solche Vereinbarungen sind 
getroffen 1) mit dem meiningischen Staatsministerium, 2) dem großen Militärwaisenhaus 
zu Berlin, serner den Ministerien 3) von Mecklenburg-Schwerin, 4) Mecklenburg-Strelitz, 
5) Lippe-Detmold, 6) Schwarzburg-Rudolstadt, 7) Schaumburg-Lippe, 8) Koburg-Gotha, 
9) Landes-Direction Waldeck-Pyrmont, 10) Ministerium Reuß j. L., 11) Ministerium 
Anhalt, 12) mit dem Generaldirector des Thüringischen Zoll= und Steuervereins, 
13) der Landesregierung in Greiz, 14) Staats-Ministerium in Weimar, 15) dem 
badischen Staats-Ministerium, 16) Ober-Landesgericht in Jena, 17) Statthalter 
von Elsaß-Lothringen, 18) Curator der Universität Jena und 19) mit der preußischen 
Staatsregierung. 
Die Post muß das Porto von Demjenigen einziehen, der ihr als Pflichtiger 
durch Rechtsnorm vorgeschrieben ist. Sie muß, soweit nicht der Frankirungszwang 
vorgeschrieben ist, auch unfrankirte Sendungen befördern (Posttaxgesetz § 1, Abfs. 2, 
Gesetz vom 17. Mai 1873, §§# 1 und 2, Weltpostvertrag Art. 5, Abs. 3 und 4). Der 
Frankirungszwang besteht für Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Rückscheine, 
Postanweisungen, Depeschenanweisungen, Postauftragsbriefe, Bahnhofsbriefe und 
dringende Packetsendungen (Postordnung §§ 14, 15, IV, VIII, IX, 17, VI, VII, 
VIII, 33, 19, II, 20, V, 22, XX, 25, IV, 13, III). Vorgeschrieben ist der Post, 
noch nicht bezahltes Porto von Dem einzuziehen, der die Sendung empfangen (an- 
genommen) hat. Nur Staatsbehörden sind (Postordnung § 50, V) befugt, Brief- 
umschläge oder Begleitadressen an die Postanstalt zurückjugeben, um das Porto 
nachträglich vom Absender einziehen zu lassen. Hat die Post die Sendung aus- 
gehändigt, so darf sie, außer wenn die Sendung an eine Staatsbehörde aus- 
gehändigt ist, das Porto nur noch vom Empfänger einziehen 1. Wenn der Adressat 
die Annahme verweigert oder nicht zu ermitteln ist, so muß die Post die Sendung 
dem Absender zurückgeben und von ihm das Porto einziehen. Ist der Absender 
nicht zu ermitteln, verweigert oder verzögert er die Zahlung der Gebühren, so 
können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder ver- 
wendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber 
vernichtet werden (Postordnung § 46, Nr. IV). Für Sendungen, welche erweislich 
auf der Post verlorengegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa ge- 
zahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vor- 
gekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung 
von der Postverwaltung zu vertreten ist (Postordnung § 50, IV). Das Nachschuß- 
porto (bei ungenügender Frankirung) ist bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, 
Drucksachen, Waarenproben und Sendungen aus dem Auslande vom Empfänger 
zu erheben; bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne 
Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und den Brief- 
umschlag (in Ur= oder Abschrift) zurückzunehmen gestattet. Unbezahlt gebliebene 
Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren, nicht aber andere Forderungen, wie 
Postvorschußbeträge, Steuern, Zeitungsabonnementsgelder, sind im Verwaltungs- 
zwangswege beizutreiben. Dem Gepfändeten steht jedoch die Betretung des Rechts- 
weges offen (§ 25 des Postgesetzes). 
Eine Nachforderung an zu wenig bezahltem Porto ist der Absender nur dann 
zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der Abgabe der 
Sendung angemeldet wird. 
Post= und Portodefraudation. 
Der IV. Abschnitt des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(55 27 bis 33) ist lex specialis für die dort bezeichneten Thatbestände, namentlich 
  
  
1 Vgl. auch Posttaxgesetz § 6.
	        
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