fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Als in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt im Sinne von § 40 
der A.-B. A ist das Fleisch der Schlachttiere weiter anzusehen: 
a) beim Vorliegen erheblicher Allgemeinerkrankungen, ausgebreiteter Erkrankungen 
wichtiger Organe, deren Erscheinungen allgemeinen Widerwillen hervorrufen, 
namentlich dann, wenn dieselben auf die Beschaffenheit des Fleisches in Bezug 
auf Farbe, Zusammenhang, Zusammensetzung, Blutgehalt und Haltbarkeit einen 
ungünstigen Einfluß ausgeübt haben; — (Erkrankung im allgemeinen oder an 
einer ansteckenden Krankheit oder Tötung wegen Verdachts einer solchen sowie 
Vornahme einer Notschlachtung braucht an sich noch kein Grund zu sein, das 
Fleisch eines Schlachttieres als minderwertig zu bezeichnen) — 
b) bei Notschlachtungen, dafern dieselben so spät und unter Umständen vorgenommen 
werden, daß der Genußwert des Fleisches wesentlich herabgesetzt ist. Hierher 
gehören auch die wegen schwerer Geburtshindernisse oder erheblicher Verletzungen 
im unmittelbaren Anschluß an eine Geburt notgeschlachteten Tiere. 
19. Das bedingt taugliche Fleisch (§§ 37 bis 39 der A.-B. A) und das minder- 
wertige Fleisch (§ 40 der A.-B. A und § 18 dieser Verordnung) gelten als nicht 
bankwürdig im Sinne von § 12 des Sächs. Gesetzes. 
Die Verwertung des nichtbankwürdigen Fleisches erfolgt nach § 13 Absatz 4 des 
Sächs. Ges. unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen: 
a) In mittleren und kleinen Städten, sowie auf dem platten Lande haben die Orts- 
polizeibehörden vor Erteilung der Erlaubnis zur Abgabe nichtbankwürdigen 
Fleisches an Gast-, Schank= und Speisewirte (§ 13c des Sächs. Ges.) die Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Amtshauptmannschaft einzuholen. Auf Fleischhändler 
(Reichsgesetz § 11) darf sich diese Genehmigung nicht erstrecken. 
b) Ein Verkauf nichtbankwürdigen Fleisches in Räumen, in denen taugliches Fleisch 
(Reichsgesetz § 8) feilgeboten oder verkauft wird, ist unstatthaft (Reichsgesetz § 11). 
J) Der Verkauf des zur Verwendung im eigenen Haushalt überlassenen Fleisches ist 
verboten. 
§20. Die Ortspolizeibehörden sind berechtigt, die Beschauer bei Beanstandung 
einzelner Teile von Schlachttieren (§8 35 und 36 der A.-B. A) von einer jedesmaligen 
Mitteilung der Beanstandung an die Polizeibehörde zu entbinden und mit der Über— 
wachung der unschädlichen Beseitigung solcher Teile (§ 45 der A.-B. A) zu beauftragen. 
In öffentlichen Schlachthäusern kann die Ortspolizeibehörde die Erstattung von 
Sammelanzeigen bei Beanstandungen nach §§ 33 und 34 der A.-B. A zulassen und 
einem tierärztlichen Beschauer die weitere Behandlung des beanstandeten Fleisches, sowie 
die Benachrichtigung des Besitzers oder dessen Vertreters übertragen. 
Zu '§ 41 der 
A.-B. A.
	        
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