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die Salzwerke ihr Salz nur an den Staat verkaufen durften. Dieser Rechtszustand
hörte mit dem 1. Januar 1868 für das ganze Gebiet des Deutschen Zollvereins
auf. Die Mitglieder des letzteren hatten sich nämlich in der Uebereinkunft vom
8. Mai 1867 (B.-G.-Bl. 1867, S. 49) verpflichtet, mit dem genannten Tage den
freien Verkehr mit Salz in's Leben treten zu lassen, das Salzmonopol wie das
Verbot der Salzeinfuhr aufzuheben und das Salz, sowohl das zollausländische wie
das zollinländische, einer Abgabe von zwei Thalern auf den Centner zu unterwerfen.
In Folge dieser Uebereinkunft, welche zunächst nur die Regierungen, nicht aber
deren Unterthanen verpflichtete, find nun in den einzelnen zum Deutschen Zollvereine
gehörenden Staaten entsprechende Gesetze erlassen worden: in Preußen das Gesetz,
betreffend die Aufhebung des Salzmonopols und Einführung einer Salzabgabe, vom
9. August 1867 (G.-S. 1867, S. 1317) und gemäß der in diesem Gesetze ertheilten
Ermächtigung die Königliche Verordnung vom gleichen Tage (G.-S. 1867, S. 1320).
Aber weder das Gesetz, noch die Verordnung vom 9. August 1867 haben formelle
Wirksamkeit erlangt. Beide sollten erst am 1. Januar 1868 in Kraft treten; seit
diesem Tage aber gilt im Norddeutschen Bunde das Bundesgesetz, betreffend die
Erhebung einer Abgabe von Salz, vom 12. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. 1867, S. 41),
das nach Inhalt und Wortlaut mit der Königlichen Verordnung vom 9. August 1867
übereinstimmt.
Mit dem Bundesgesetze vom 12. Oktober 1867 übereinstimmende Gesetze find
sodann in Folge jener Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 erlassen worden: in
Baden am 25. Oktober 1867 (Reg.-Bl. 1867, S. 460), in Hessen am 9. No-
vember 1867 (Reg.-Bl. 1867, S. 493), in Bayern am 156. November 1867
(Ges.-Bl. 1867, S. 217) und in Württemberg am 26. November 1867 (G.-Bl.
1867, S. 114). In Elsaß-Lothringen ist das Bundesgesetz vom 12. Oktober 1867
zufolge Reichsgesetzes vom 17. Juli 1871 (R.-G.-Bl. 1871, S. 325) eingeführt
worden. Das Gesetz vom 12. Oktober 1867 gilt hiernach materiell im ganzen
Deutschen Reiche, außer in den sogenannten Zollausschlüssen 1, zwar nicht formell.
als Reichsgesetz, indeß in dem Sinne, daß es der Abänderung durch die Einzel-
staaten unbedingt entzogen ist (Art. 35 der Reichsverfassung). Da die Bestimmung
des Satzes nach Art. 35 der Reichsverfassung der ausschließlichen Reichsgesetz-
gebung unterliegt, so müssen alle früher vom Salzbergbau landesrechtlich erhobenen
Bergwerksabgaben (die sog. Regalitätsabgabe wie die sog. Aufsichtssteuer) als be-
seitigt gelten Wo dagegen die Salzgewinnung, wie in Baden, Mecklenburg,
Braunschweig, Anhalt, Sondershausen, Bremen, dem Staate ausschließlich
vorbehalten ist, kann der Staat von Dritten, denen er die Gewinnung überläßt,
für diese Ueberlassung eine Entschädigung nehmen. Ebenso können die Grundbesitzer,
wenn ihnen, wie in der Provinz Hannover, das Salz gehört, für die Ueberlassung
des Salzgewinnungsrechtes Entschädigung nehmen. Endlich können die Einzel-
staaten z. B. für die Controle der richtigen Denaturirung des Salzes diejenigen
W (Controlgebühren) erheben, welche das Reich zu erheben ihnen ausdrücklich
gestattet.
Der Besteuerung unterliegt Salz, d. i. Kochsalz (Chlornatrium), Siede-,
Stein-, Seesalz, überhaupt alles Salz, was aus irgend welchen Stoffen (Soole,
Mutterlauge) ausgeschieden wird 28. Aber nicht alles Salz soll versteuert werden,
sondern nur das, was als Kochsalz im Zollinlande zum menschlichen
Genusse verbraucht wird. Daraus ergiebt sich zunächst, daß dasjenige Salz,
welches so untrennbar oder in so geringen Mengen mit anderen Stoffen verbunden
vorkommt, daß eine Verwendung zur Kochsalzgewinnung ausgeschlossen erscheint,
von der Abgabe befreit ist". Demgemäß bestimmt der Bundesrathsbeschluß vom
— —
1 Siehe weiter unten. f. Dergr. 1. c. S. 46, ferner Seydel, Comm.,
1 Dies ist ausdrücklich anerkannt durch Be= S. 243; desgl. Erk. des Reichsger. v. 18. Dez.
schluß des Bundesraths des ehemaligen Zoll- 1894, Entsch. in Civils., Bd. XXXIV, S. 140;
vereins vom 8. Mai 1869 (Protokoll vom Jahre Zeitschr. f. Bergr., Bd. XXXVIII, S. 328.
1869, § 30) und ergiebt sich auch aus Art. 2, * §2, Abs. 2 des Gesetzes, Arndt, l. c.
Abs. 2 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867. 48.
(B.-G.-Bl. 1867, S. 49); s. Arndt, Zeitsch.. § 2, Abs. 2 des Gesetzes.
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