Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 37. Die Reichsstenern. 341 
bestande einer Defraudation zugleich der des Betruges, so tritt nur die Strafe 
wegen jener ein 1. Die Strafe der Defraudation tritt als Regel ein, auch wenn 
die Absicht nicht auf die Hinterziehung der Abgaben gerichtet war, wenn vielmehr 
nur eine der Handlungen begangen ist, welche als vollendete Defraudation gesetzlich 
angesehen wird?, z. B. wenn Salz ohne Erlaubniß aus der Saline oder den Salz- 
magazinen fortgeschafft oder steuerfrei abgelassenes Gewerbefalz schlechthin als Salz 
verkauft wird S. Die regelmäßige Strafe ist Confiscation und das Vierfache der 
verwirkten Strafe. Es bestehen besondere Rückfallstrafen. Im Rückfalle ist auch 
auf Verlust der Befugniß zur eigenen Verwaltung des Salzwerks zu erkennen 
Für Geldstrafen, Gefälle und Proceßkosten haften die Handel= und Gewerbe- 
treibenden auch für ihr Geschäftspersonal, Gesinde, ihre Familien= und Haus- 
angehörigen, andere Personen für ihre Ehegatten und Kinder#. Die Verletzung 
jeder gesetzlichen oder Verordnungsvorschrift wird, wenn keine strengere Bestrafung 
eintritt, mit einer Ordnungsstrafe, d. i. eine gerichtliche (Criminal-) Strafe, von 3 
bis 30 Mark geahndet. 
Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Salzabgaben-Defrau- 
dationen erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- 
gesetze 7. 
w. agnch des zollausländischen Salzes bestimmt der Zolltarif unter Nr. 25, 
daß Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz 
ausgeschieden zu werden pflegt, 12,80 Mark, seewärts eingehendes Salz 12 Mark 
Zoll auf je 100 Kilogramm tragen muß. Die Berechnung des Zolls wie der Steuer 
von Salz erfolgt nach dem Nettogewicht. 
Zum Schlusse ist hervorzuheben, daß die Salzsteuer eine Consumsteuer ist, 
und zwar von dem im Inlande zum menschlichen Genusse bestimmten Salze. 
Die Brausteuers. 
Die Brausteuer wird nach dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 
81. Mai 1872 (R.-G.-Bl. 1872, S. 158) erhoben. Dieses Gesetz gilt nur für die 
sog. Brausteuergem einschaft. Es gilt für das innerhalb der Zolllinie 
liegende Gebiet des Deutschen Reiches, also nicht für die Zollausschlüsse; es gilt 
auch nicht für Bayern, Württemberg, Baden, Elsaß-Lothringen, noch 
für das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und das sachsem-koburg- 
gothaische Amt Königsberg. Zur Ausführung dieses Gesetzes erging der 
Bundesrathsbeschluß vom 5. Juli 188877. 
Die Brausteuer ist eine Rohmaterialsteuer, und zwar wird fie erhoben 
vom Malz und den Malzsurrogaten, welche zur Bereitung des Bieres verwendet 
werden. Sie beträgt (§ 1 des Gesetzes) von Getreide aller Art, Mais, Buchweizen 
in Körnern oder geschrotet, gemalzt oder ungemalzt, 2 Mark, von Reis, gemahlen 
oder ungemahlen, 2 Mark, von grüner Stärke, d. i. die mit Wasser getränkte 
Rohstärke, die bei der Stärkebereitung nach dem Wasserablassen übrig bleibt und 
mindestens 80 % Wasser enthält, 2 Mark, von Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß 
des Kartoffelmehls) und Stärkegummi (Dextrin) 3 Mark, von Zucker 10 aller Art 
(Stärke-, Trauben= u. s. w. Zucker), sowie von Zuckerauflösungen 4 Mark, von Syrup 
aller Art 9 Mark und von allen anderen Malzsurrogaten, das find solche, welche 
alkoholbildende Substanzen führen, ferner Bier= und Zuckercouleur, Tiemann'sches 
1 Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. II, 
S. 405, Bd. IV, S. 50. 
J 13 des Gesetzes. 
. schtiprecungdes Ober-Tribunals i. Straff., 
*& # r# s. Lauch Arndt, l.c. S. 69. 
Arndt, 69. 
17 de- Kil. 3.n 1c. S. 69. 
18 des Ges., Arndt, in der Zeitschrift 
fr die gesamte Strafrechtswissenschaft, B 
  
S. 277 ff. und weiter unten. 
s Litggatur: v. Auffeß, in Hirth's An- 
nalen 1893, S. 295 ff., Aufseß, in von 
Holk WB „ Machtsleliton I. S. 384, v. May, 
tengel's Wörterbuch, I, S. 240, 1, S. 
Abgedruckt eim * f. das Deutsche 
Reich 1888. S. 6 
1% Auch von Waf 
§ #9 Biere zu 
eichsger. in Stiaß 
zucker, der dem bereits ab- 
# wird. Gutscheid. des
	        
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