8 37. Die Reichssteuern. 343
Tabacksteuer!.
Die Tabacksteuer wird erhoben nach dem Gesetze vom 16. Juli 1879 (R.-G.-Bl.
1879, S. 245), das in einigen Hinsichten durch das Gesetz vom 5. April 1885
(R.-G.-Bl. 1885, S. 83) abgeändert ist, und zwar regelmäßig als Gewichts-
steuer vom Rohtaback, ausnahmsweise als Flächentaback. Zur Aus-
führung des Gesetzes vom 16. Juli 1879 dienen hauptsächlich die vom Bundesrath
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 25. März, 29. Mai, 7. und 16. Juni 1880 ?.
Die Gewichtsteuer beträgt für den innerhalb des Zollgebietes erzeugten
Taback, und zwar in fermentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifem Zustande, seit
dem Jahre 1882 auf je 100 Kilogramm 45 Mark (§8 2 des Gesetzes). Für Taback-
pflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt die Be-
steuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt seit 1882 für
ein Quadratmeter der mit Taback bepflanzten Grundfläche jährlich 4,5 Pfennige.
Es können jedoch durch besondere Anordnungen der Steuerbehörde auch solche
Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtsteuer unterworfen werden (§ 23). Um-
gekehrt kann ausnahmsweise bei Flächen bis zu 2 Hektar an Stelle der Gewichtsteuer
die Flächensteuer angeordnet werden ?. Die Verwendung von Tabacksurrogaten bei
der Herstellung von Tabackfabrikaten ist bei Strafe verboten (§8 27, Abs. 1, 36, Abs. 2).
Ausnahmen kann der Bundesrath gestatten“. Die vom Bundesrathe getroffene
Bestimmung der Abgaben für die Verwendung der gestatteten Surrogate! ist
dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentreten mitzutheilen und außer Kraft
zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt (§ 27, Abs. 3).
Wer aus dem freien Verkehr im Zollinlande Rohtaback oder entrippte Taback-
blätter in Mengen von mindestens 25 Kilogramm in das Zollausland ausführt,
erhält die Steuer nach gewissen Sätzen, und zwar bei gerippten Blättern mit 47,
bei fermentirtem Rohtaback mit 40 und bei unfermentirtem Rohtaback mit 33 Mark
für je 100 Kilogramm, zurückvergütet. Bei der Ausfuhr von grünen Blättern,
von Geizen (d. s. die vor der Haupternte ausgebrochenen Blatttriebe und un-
entwickelte Blätter) 7, von Tabackstempeln und Abfällen von Rohtaback oder Taback-
fabrikaten wird keine Vergütung gewährt. Zollinländischen Fabrikaten wird bei der
Ausfuhr in das Zollausland, und was dem gleichsteht, die Tabacksteuer und der
für ausländischen Rohtaback gezahlte Tabackzoll zurückvergütet nach näherer Vor-
schrift des § 31 des Gesetzes und des dazu vom Bundesrath erlassenen Regulativs
vom 27. August 1888“.
Der Bau, die Aberntung, Trocknung und Veräußerung des Tabacks find unter
steuerliche Controle gestellt (§§ 8 ff.).
Bezüglich der Strafen für Hinterziehung der Tabacksteuer und Verletzung der
Ordnungsvorschriften, der Haftung für Steuer, Strafe und Kosten, der Bestimmungen
über Rückfall, Verjährung und das proceffualische Verfahren gilt im Wesentlichen
dasselbe, wie bei der Salzsteuer? (§§ 32 bis 47).
Bei Unglücksfällen (Mißwachs, Feuerschaden u. dergl.) findet die Rückvergütung
der Steuer (§§ 9 und 16) statt. Nach einem Bundesrathsbeschlusse vom 21. März
1882 sind Tabackpflanzungen in Ziergärten bis zu 50 Pflanzen und in botanischen
Gärten bis zu 830 Quadratmeter frei!.
1 Literatur bei Aufseß, in Hirth's An-- blätter, Steinklee, eingesalzene Rosenblätter
nalen 1893, S. 277 ff., v. Mayr, in v. Stengel's (Reichs-Centralbl. 1879, S. 753, 1880, S. 209,
Wörterbuch, II, S. 597 ff., Graf, in Hirth's1888, S. 750).
Annalen 1893, S. 521 f., 1894, S. 1. * 65 Mark für je 100 Kilogramm.
2 Im Reichs--Centralbl. 1880, S. 1353, 327, * Als welches insoweit auch unter Zollver-
420, 468 ff.; s. auch ebendort S. 556, 883, schluß stehende Niederlagen gelten; s. § 30 und
Jahrg. 1881, S. 191, 231: 1882, S. 156, 436;
18#,E.333; 1884, S. 106; 1884, S. 157, 225
a. a. O.
* 25 des Gesetzes, Reichs-Centralbl. 1880,
S. 153, 8§ 23 bis 25.
4 Es sind gestattet Kirsch= und Weichsel-
weiter unten.
7 Centralbl. f. d. Deutsche — S. 91.
8 Reichs-Centralbl. 1888, S. .
VSieheauchweiteruntm
10 Reichs-Centralbl. 1882, S. 156.